Beschlussvorlage - 1031/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Christel Groenmeyer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.11.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.12.2008
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Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen wird
beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
(Drucksachen-Nr. 1031/2008) vom 10.11.2008 ist.
Der Rat hat von der Kostenersatz- und
Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.
Realisierungstermin: 01.01.2009
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Neufassung der
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Hagen wurde notwendig, weil der Landesgesetzgeber durch
Novellierungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
NRW in den § 41 Abs. 2 folgende Ausnahmetatbestände neu aufgenommen hat, bei
dem entsprechend dem Regel-/Ausnahmeprinzip des genannten Paragrafen durch die
Gemeinden ein Kostenersatz für Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren erhoben
werden kann:
-
vom Eigentümer,
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in
Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen Auslösung war,
-
von einem
Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche
Prüfung weitergeleitet hat.
-
„Besteht
neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der
Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen
Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.“
Durch die Aufnahme
der genannten Ausnahmetatbestände in die gemeindliche Satzung sind jährlich
Mehreinnahmen in Höhe von ca. 30.000,- Euro zu erwarten.
Darüber hinaus wurde
der Kostenersatz- und Gebührentarif überarbeitet, weil der Fahrzeugpark der
Feuerwehr in den letzten Jahren dem Stand der Technik angepasst wurde, das Land
Nordhein-Westfalen die Zuwendungen aus der Feuerschutzsteuer von einer prozentualen
Projektförderung auf eine jährliche Investitionspauschale mit erheblichen
Fördermittelverlusten für die Gemeinden umgestellt hat und die
Personalkostensteigerungen der letzten Jahre eingerechnet wurden.
Durch die
vorzunehmende Tariferhöhung sind nach verantwortlicher und konservativer
Schätzung zusätzliche Einnahmen in einer Größenordnung von ca. 15.000,- Euro
bis 20.000,- Euro zu erzielen.
Die Neufassung der Satzung
soll am 01. Januar 2009 in Kraft treten.
Begründung
1.
Anlässe für die Neugestaltung der Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Hagen
1.1.
Novellierungen des Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistungen (FSHG) NRW die neue Ausnahmetatbestände für den
Kostenersatz für die Einsätze der gemeindlichen Feuerwehren eröffnet haben
Der § 41 Abs. 1
„Kostenersatz“ geht von der Regel aus, dass Einsätze der Feuerwehr
im Rahmen der den Gemeinden obliegenden Aufgaben unentgeltlich sind, sofern
nicht der Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
Mit der Novellierung
des FSHG NRW im Jahre 1998 wurden die Ausnahmetatbestände des Absatzes 2
erweitert, so dass die Gemeinden zusätzlich für die nachstehenden Einsätze
einen Kostenersatz erheben können:
-
vom Eigentümer,
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in
Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen Auslösung war,
-
von einem
Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche
Prüfung weitergeleitet hat.
Darüber hinaus wurde durch Gesetz vom 11. Dezember 2007
(GV.NRW 2007 S 664) ein weiterer Kostenersatzanspruch für die Gemeinden neu
aufgenommen:
-
Besteht neben
der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der
Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen
Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.
Um einen Kostenersatz
für die hinzugekommenen Ausnahmetatbestände erheben zu können, musste die
gemeindliche Satzung vollkommen überarbeitet werden.
Der Kostenersatz ist
im 1. Fall geboten, weil die Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte durch die fehlerhafte Auslösung einer Brandmeldeanlage oder
ein Sicherheitsdienst durch eine ungeprüfte Weitergabe einer Brandmeldung einen
Einsatz der Feuerwehr auslösen, der objektiv nicht erforderlich ist, so dass
sie einen öffentlichen Aufwand hervorrufen, der ihnen zuzurechnen ist.
Im 2. Fall erledigt
die gemeindliche Feuerwehr eine Aufgabe für eine andere Behörde oder
Einrichtung mit, die selbst neben der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr verpflichtet
ist, so dass ein Kostenersatz berechtigt ist, weil ansonsten der Träger der
Feuerwehr allein für die Kosten aufkommen muss.
1.2.
Umstellung der Verteilung der Zuwendungen aus der
Feuerschutzsteuer durch das Land Nordrhein-Westfalen auf die Gemeinden von
einer prozentualen Projektförderung auf eine jährliche Investitionspauschale
nach einem Einwohner-/Flächenschlüssel
Das Land
Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 2002 die Verteilung der Zuwendungen aus der
Feuerschutzsteuer auf die Gemeinden von der prozentualen Projektförderung pro
Einzelfall auf eine Jahresinvestitionspauschale nach einem festgelegten
Einwohner-/Flächenschlüssel pro Gebietskörperschaft umgestellt.
Bei der Projektförderung
wurden Feuerwehrfahrzeuge und –geräte mit einer prozentualen
Investitionspauschale in Höhe von 40 bis 80 Prozent oder Festbetrag gefördert,
während die Stadt Hagen nach der Einführung der pauschalisierten Förderungsart
eine jährliche Gesamtsumme in Höhe von 280.000,- Euro bis 300.000,- Euro für
alle Investitionen zur Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung
erhält.
Aus dem vorstehenden
Förderungsvergleich wird deutlich, dass die Stadt Hagen für Investitionen im
Bereich des Feuerschutzes erheblich gestiegene Eigenmittel bereitstellen muss,
die durch entsprechende Abschreibungen und Verzinsungen in die Berechnung des
Kostenersatzes und Gebühren für Feuerwehreinsätze einfließen.
Darüber hinaus mussten
aufgrund des Alters der Einsatzmittel der Berufsfeuerwehr nahezu alle
Feuerwehrfahrzeuge, die über 90 Prozent der kostenpflichtigen Einsätze
durchführen, in den letzten sieben Jahren ersatzbeschafft werden, was
erhebliche Auswirkungen auf die Tarifbildung hatte.
1.3.
Neuordnung der Tarifklassen für Einsatzmittel
Die bisher verwendete
Tarifklasseneinteilung der Feuerwehrfahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht
der Einsatzmittel ist nicht mehr zeitgemäß, weil durch Normierungen zukünftig
nur noch wenige Gewichtsklassen zugelassen sind und nicht die Masse eines
Fahrzeuges den technischen und taktischen Einsatzwert bestimmt, sondern im
Wesentlichen die Mannschaft und fest eingebaute Aggregate, mitgeführte
Löschmittel und Beladung.
Deshalb wurde auch
für die Tarifklassen eine Verteilung nach dem technischen und taktischen
Einsatzwert vorgenommen, weil von diesen Kriterien auch die
Hilfeleistungsmöglichkeiten eines Feuerwehrfahrzeuges abhängen.
1.4.
Anpassung der Personalkosten an die
Gehaltsentwicklung
Die
Personalkostentarife wurden der Gehaltsentwicklung in den letzten Jahren
angepasst und Versorgungsleistungen eingerechnet.
1.5.
Neuregelungen in der überarbeiteten Satzung
Es wurde ein neuer
Kostentarif für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und
der privaten Hilfsorganisationen in die überarbeitete Satzung aufgenommen, um
auch die Leistungen dieses Personenkreises in den Kostenersatz mit einbeziehen
zu können.
Darüber hinaus wurde
eine Öffnungsklausel in die Satzung aufgenommen, die es der Gemeindeverwaltung
ermöglicht, nach Lage des Einzelfalles von einer Erhebung von Kostenersatz oder
Entgelten abzusehen, wenn eine unbillige Härte oder ein berechtigtes
gemeindliches Interesse vorliegt.
2.
Finanzielle Auswirkungen
2.1.
Einbeziehung der neuen Ausnahmetatbestände in die
Kostenersatz- und Gebührenordnung
Die Einbeziehung der
Ausnahmetatbestände „nicht bestimmungsgemäßes Auslösen einer Brandmeldeanlage“ und
„von einem Sicherheitsdienst der eine Brandmeldung ohne erforderliche
Prüfung weitergeleitet hat“ in die Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Gebühren ist nach verantwortlicher Schätzung eine zusätzliche
Einnahme in Höhe von jährlich ca. 30.000,- Euro zu erzielen.
Allerdings sind auch vermehrt
Verwaltungsgerichtsprozesse zu erwarten, weil es sich bei den
Ausnahmetatbeständen um sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“
handelt, die verschiedene Interpretationen zulassen.
Der
Ausnahmetatbestand, dass auch andere Behörden, die neben der Feuerwehr eine
Pflicht zur Gefahrenabwehr haben, zur Kostenersatzpflicht herangezogen werden
können, wird aufgrund von Erfahrungswerten nur marginale zusätzliche Einnahmen
erbringen.
2.2.
Überarbeitung der Kostenersatz- und Gebührentarife
Die Kostentarife
steigen im Personalbereich um durchschnittlich 37,8 Prozent und bei den
Einsatzmitteln, die über 90 Prozent der Hilfeleistungen durchführen, um 42,5
Prozent. Aufgrund der Anhebung der Entgelte ist mit einer jährlichen
Mehreinnahme von ca. 15.000,- Euro bis 20.000,- Euro zu rechnen.
3.
Wirtschaftliche Belastungen
Es sind keine
wirtschaftlichen Belastungen zu erwarten, die Nachteile für den Standort Hagen
haben könnten, weil die umliegenden Gebietskörperschaften bereits früher die
Ausnahmetatbestände in ihre Kostenersatzsatzung einbezogen haben und die
zukünftig in Hagen erhobenen Tarifsätze mit denen der Nachbarkommunen
vergleichbar sind.
Anlagen:
- Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen
- Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen
- Berechnung des Kostenersatz- und Gebührentarifes
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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