Beschlussvorlage - 1031/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1031/2008) vom 10.11.2008 ist.

 

Der Rat hat von der Kostenersatz- und Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2009

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen wurde notwendig, weil der Landesgesetzgeber durch Novellierungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) NRW in den § 41 Abs. 2 folgende Ausnahmetatbestände neu aufgenommen hat, bei dem entsprechend dem Regel-/Ausnahmeprinzip des genannten Paragrafen durch die Gemeinden ein Kostenersatz für Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren erhoben werden kann:

 

-             vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,

 

-             von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für  den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.

 

-            „Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“

 

 

Durch die Aufnahme der genannten Ausnahmetatbestände in die gemeindliche Satzung sind jährlich Mehreinnahmen in Höhe von ca. 30.000,- Euro zu erwarten.

 

Darüber hinaus wurde der Kostenersatz- und Gebührentarif überarbeitet, weil der Fahrzeugpark der Feuerwehr in den letzten Jahren dem Stand der Technik angepasst wurde, das Land Nordhein-Westfalen die Zuwendungen aus der Feuerschutzsteuer von einer prozentualen Projektförderung auf eine jährliche Investitionspauschale mit erheblichen Fördermittelverlusten für die Gemeinden umgestellt hat und die Personalkostensteigerungen der letzten Jahre eingerechnet wurden.

 

Durch die vorzunehmende Tariferhöhung sind nach verantwortlicher und konservativer Schätzung zusätzliche Einnahmen in einer Größenordnung von ca. 15.000,- Euro bis 20.000,- Euro zu erzielen.

 

Die Neufassung der Satzung soll am 01. Januar 2009 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

1.        Anlässe für die Neugestaltung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen

 

1.1.           Novellierungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) NRW die neue Ausnahmetatbestände für den Kostenersatz für die Einsätze der gemeindlichen Feuerwehren eröffnet haben

 

Der § 41 Abs. 1 „Kostenersatz“ geht von der Regel aus, dass Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der den Gemeinden obliegenden Aufgaben unentgeltlich sind, sofern nicht der Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

 

Mit der Novellierung des FSHG NRW im Jahre 1998 wurden die Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 erweitert, so dass die Gemeinden zusätzlich für die nachstehenden Einsätze einen Kostenersatz erheben können:

 

 

-             vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,

 

-             von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für  den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.

 

Darüber hinaus  wurde durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW 2007 S 664) ein weiterer Kostenersatzanspruch für die Gemeinden neu aufgenommen:

 

-            Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

 

Um einen Kostenersatz für die hinzugekommenen Ausnahmetatbestände erheben zu können, musste die gemeindliche Satzung vollkommen überarbeitet werden.

 

Der Kostenersatz ist im 1. Fall geboten, weil die Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte durch die fehlerhafte Auslösung einer Brandmeldeanlage oder ein Sicherheitsdienst durch eine ungeprüfte Weitergabe einer Brandmeldung einen Einsatz der Feuerwehr auslösen, der objektiv nicht erforderlich ist, so dass sie einen öffentlichen Aufwand hervorrufen, der ihnen zuzurechnen ist.

 

 

 

 

 

 

Im 2. Fall erledigt die gemeindliche Feuerwehr eine Aufgabe für eine andere Behörde oder Einrichtung mit, die selbst neben der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, so dass ein Kostenersatz berechtigt ist, weil ansonsten der Träger der Feuerwehr allein für die Kosten aufkommen muss.

 

 

1.2.           Umstellung der Verteilung der Zuwendungen aus der Feuerschutzsteuer durch das Land Nordrhein-Westfalen auf die Gemeinden von einer prozentualen Projektförderung auf eine jährliche Investitionspauschale nach einem Einwohner-/Flächenschlüssel

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 2002 die Verteilung der Zuwendungen aus der Feuerschutzsteuer auf die Gemeinden von der prozentualen Projektförderung pro Einzelfall auf eine Jahresinvestitionspauschale nach einem festgelegten Einwohner-/Flächenschlüssel pro Gebietskörperschaft umgestellt.

 

Bei der Projektförderung wurden Feuerwehrfahrzeuge und –geräte mit einer prozentualen Investitionspauschale in Höhe von 40 bis 80 Prozent oder Festbetrag gefördert, während die Stadt Hagen nach der Einführung der pauschalisierten Förderungsart eine jährliche Gesamtsumme in Höhe von 280.000,- Euro bis 300.000,- Euro für alle Investitionen zur Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung erhält.

 

Aus dem vorstehenden Förderungsvergleich wird deutlich, dass die Stadt Hagen für Investitionen im Bereich des Feuerschutzes erheblich gestiegene Eigenmittel bereitstellen muss, die durch entsprechende Abschreibungen und Verzinsungen in die Berechnung des Kostenersatzes und Gebühren für Feuerwehreinsätze einfließen.

 

Darüber hinaus mussten aufgrund des Alters der Einsatzmittel der Berufsfeuerwehr nahezu alle Feuerwehrfahrzeuge, die über 90 Prozent der kostenpflichtigen Einsätze durchführen, in den letzten sieben Jahren ersatzbeschafft werden, was erhebliche Auswirkungen auf die Tarifbildung hatte.

 

 

1.3.           Neuordnung der Tarifklassen für Einsatzmittel

 

Die bisher verwendete Tarifklasseneinteilung der Feuerwehrfahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht der Einsatzmittel ist nicht mehr zeitgemäß, weil durch Normierungen zukünftig nur noch wenige Gewichtsklassen zugelassen sind und nicht die Masse eines Fahrzeuges den technischen und taktischen Einsatzwert bestimmt, sondern im Wesentlichen die Mannschaft und fest eingebaute Aggregate, mitgeführte Löschmittel und Beladung.

Deshalb wurde auch für die Tarifklassen eine Verteilung nach dem technischen und taktischen Einsatzwert vorgenommen, weil von diesen Kriterien auch die Hilfeleistungsmöglichkeiten eines Feuerwehrfahrzeuges abhängen.

 

 

 

1.4.           Anpassung der Personalkosten an die Gehaltsentwicklung

 

Die Personalkostentarife wurden der Gehaltsentwicklung in den letzten Jahren angepasst und Versorgungsleistungen eingerechnet.

 

 

1.5.           Neuregelungen in der überarbeiteten Satzung

 

Es wurde ein neuer Kostentarif für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen in die überarbeitete Satzung aufgenommen, um auch die Leistungen dieses Personenkreises in den Kostenersatz mit einbeziehen zu können.

Darüber hinaus wurde eine Öffnungsklausel in die Satzung aufgenommen, die es der Gemeindeverwaltung ermöglicht, nach Lage des Einzelfalles von einer Erhebung von Kostenersatz oder Entgelten abzusehen, wenn eine unbillige Härte oder ein berechtigtes gemeindliches Interesse vorliegt.

 

 

2.       Finanzielle Auswirkungen

 

2.1.           Einbeziehung der neuen Ausnahmetatbestände in die Kostenersatz- und Gebührenordnung

 

Die Einbeziehung der Ausnahmetatbestände „nicht bestimmungsgemäßes  Auslösen einer Brandmeldeanlage“ und „von einem Sicherheitsdienst der eine Brandmeldung ohne erforderliche Prüfung weitergeleitet hat“ in die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren ist nach verantwortlicher Schätzung eine zusätzliche Einnahme in Höhe von jährlich ca. 30.000,- Euro zu erzielen.

Allerdings sind auch vermehrt Verwaltungsgerichtsprozesse zu erwarten, weil es sich bei den Ausnahmetatbeständen um sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“ handelt, die verschiedene Interpretationen zulassen.

 

Der Ausnahmetatbestand, dass auch andere Behörden, die neben der Feuerwehr eine Pflicht zur Gefahrenabwehr haben, zur Kostenersatzpflicht herangezogen werden können, wird aufgrund von Erfahrungswerten nur marginale zusätzliche Einnahmen erbringen.

 


 

2.2.           Überarbeitung der Kostenersatz- und Gebührentarife

 

Die Kostentarife steigen im Personalbereich um durchschnittlich 37,8 Prozent und bei den Einsatzmitteln, die über 90 Prozent der Hilfeleistungen durchführen, um 42,5 Prozent. Aufgrund der Anhebung der Entgelte ist mit einer jährlichen Mehreinnahme von ca. 15.000,- Euro bis 20.000,- Euro zu rechnen.

 

 

3.       Wirtschaftliche Belastungen

 

Es sind keine wirtschaftlichen Belastungen zu erwarten, die Nachteile für den Standort Hagen haben könnten, weil die umliegenden Gebietskörperschaften bereits früher die Ausnahmetatbestände in ihre Kostenersatzsatzung einbezogen haben und die zukünftig in Hagen erhobenen Tarifsätze mit denen der Nachbarkommunen vergleichbar sind.

 

 

Anlagen:

 

  1. Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen
  2. Gebührentarif  zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen
  3. Berechnung des Kostenersatz- und Gebührentarifes
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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

27.11.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

18.12.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen