Beschlussvorlage - 0950/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) / Mark-E AGTausch von Anteilen an der EVI Energieversorgung Ihmert GmbH & Co. KG (EVI) gegen Anteile an der Stadtwerke Hemer GmbH durch die Mark-E AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.10.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.11.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen stimmt zu, dass die
Mark-E AG sich am Stammkapital der Stadtwerke Hemer GmbH von insgesamt
5.326.850,00 € mit einer Stammeinlage von 213.100,00 € gegen
Einbringung
- ihres
Kommanditanteils in Höhe von 376.000,00 DM an der EVI Energieversorgung
Ihmert GmbH & Co. KG sowie
- ihres
Geschäftsanteils in Höhe von 40.000,00 DM an der EVI Energieversorgung
Ihmert Verwaltungs GmbH
beteiligt.
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum
15.12.2008.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Sachverhalt wird
durch die Mark-E AG wie folgt dargestellt:
1. Ausgangssituation
Unbundling
Mit der Neufassung
des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2005 ist die Verpflichtung zur
rechtlichen Entflechtung (sog. Legal Unbundling) eingeführt worden. Gemäß § 7
Abs 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts am
07.07.2005 (EnWG) haben Energieversorgungsunternehmen (EVU) sicherzustellen,
dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbunden sind,
hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereich der
Energieversorgung sind.
Eine Ausnahme sieht §
7 Abs. 2 EnWG für EVU vor, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden
angeschlossen sind (sog. De-minimis-Regelung).
Ein EVU, an dessen
eigenes Netz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, kann jedoch durch
einen Gesellschafter, der seinerseits EVU ist und über Anschlussnehmer verfügt,
über die Grenze von 100.000 Kunden gelangen, vorausgesetzt, der Gesellschafter
übt einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des EVU aus.
Es war daher zu
prüfen, in welchem Maße die Mark-E AG bestimmenden Einfluss auf das
wirtschaftliche Handeln der EVI Energieversorgung Ihmert GmbH & Co. KG
(EVI) nehmen kann. Die Beteiligungsquoten an der EVI betrugen
Stadtwerke Hemer GmbH 60 %
Mark-E
Aktiengesellschaft 40 %
Der
Gesellschaftsvertrag der EVI sah die Zustimmung von 75 % der Aufsichtsratsmitglieder
bzw. der Gesellschafterversammlung in wesentlichen Bereichen vor.
Dies rechtfertigt
trotz einer Minderheitsbeteiligung von 40 % die Annahme eines „bestimmenden
Einflusses“ der Mark-E AG auf die EVI im Sinne des EnWG. Die Konsequenz
hieraus wäre, dass die Kundenzahl der Mark-E AG und der EVI zusammen betrachtet
werden müssen und die EVI ihren Netzbetrieb gesellschaftsrechtlich verselbständigen
müsste.
2. Anteilstausch
Zur Vermeidung des für
die EVI mit der rechtlichen Entflechtung verbundenen Aufwands haben zwischen
der Mark-E AG, der Stadt Hemer, den Stadtwerken Hemer und der EVI Verhandlungen
stattgefunden, die im Wesentliche zu folgendem Ergebnis geführt haben:
o
Mark-E AG erhält
für die Beteiligung an der EVI sowie der EVI Energieversorgung Ihmert
Verwaltungs GmbH durch Einbringung ihrer Anteil an den beiden Gesellschaften in
die Stadtwerke Hemer GmbH eine Beteiligung in Höhe von 4 % an der Stadtwerke Hemer
GmbH.
o
Die Ermittlung
der Beteiligungsquote erfolgte auf Basis einer Wertindikation für die
Stadtwerke Hemer und die EVI durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt
& Partner. Der Ermittlung lagen die Jahresabschlüsse und die Wirtschaftspläne
der Stadtwerke Hemer und der EVI zugrunde.
o
Mark-E AG erhält
eine Garantiedividende in Höhe von 44 T€.
o
Mark-E AG erhält
ein Mandat im Aufsichtsrat der Stadtwerke Hemer GmbH.
Der
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hemer GmbH erfüllt die kommunalrechtlichen
Vorgaben der §§ 107 ff GO NRW.
Der Aufsichtsrat der
Mark-E AG hat in seiner Sitzung vom 17.12.2007 dem Anteilstausch zugestimmt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der
Verwaltung bestehen gegen den beabsichtigten Anteilstausch keine Bedenken. Eine
Anzeige nach § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung ist nicht erforderlich, da
der Anteil an der EVI und der künftige Anteil an den Stadtwerken Hemer unter
der anzeigepflichtigen Mindestbeteiligungshöhe von 25 % liegen.
Der Rat der Stadt
Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
