Beschlussvorlage - 0696/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagenhier: Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt (Elberfelder Str., Mittel-, Dahlenkamp-, Marien-, Goldbergstr., Karl-Marx-Straße und Spinngasse)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
|
|
|
|
23.09.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
14.10.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.10.2008
| |||
|
|
13.11.2008
|
Beschlussvorschlag
Die Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen für die Erneuerung der
Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt (Elberfelder Str., Mittel-,
Dahlenkamp-, Marien-, Goldbergstraße, Karl-Marx-Straße und Spinngasse) wird in der
Form beschlossen wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
(Drucksachen-Nr. 0696/2008) vom 19.08.2008 ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Für die am 28.08.2007 im
Stadtentwicklungsausschuss beschlossene
Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt ist
nach § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung vom 30.05.2008 der Anteil der
Anlieger (Beitragspflichtigen) durch Einzelsatzung vom Rat festzulegen.
Nach Abwägung des Maßes
der Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Allgemeinheit und die Anlieger wird es
für angemessen gehalten, den Anteilssatz der Anlieger auf 50% festzusetzen.
Begründung
Die Erneuerung der
Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt ist in der Bezirksvertretung
Mitte am 21.08.2007 und abschließend im Stadtentwicklungsausschuss am
28.08.2007 mit einer 50%igen Kostenbeteiligung der Anlieger beschlossen worden.
Der Anliegeranteil von 50% war in § 3 Abs. 3 Ziffer 5 der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Straßenbaubeitragssatzung festgelegt.
Nach § 4 Abs. 5 der vom
Rat der Stadt am 08.05.2008 neu beschlossenen Straßenbaubeitragssatzung vom 30.05.2008
ist der Anteil der Anlieger (Beitragspflichtigen) bei Fußgängergeschäftsstraßen
durch Einzelsatzung vom Rat festzulegen. Bei der Festlegung der Anteilssätze
ist eine Vorteilsabwägung erforderlich.
Dabei hat der Ortsgesetzgeber das Maß der schätzungsweise zu erwartenden
Nutzung einer Straße bzw. Teileinrichtung
(hier: Beleuchtung) durch die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger
andererseits gegenüber zu stellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen
Anteilssätze festzulegen. Der mit der Inanspruchnahmemöglichkeit gebotene
wirtschaftliche Vorteil für die Allgemeinheit und die Anliegergrundstücke hängt
von der Verkehrsfunktion einer Straße
und ihrer Teileinrichtungen ab. Daher ist z. B. bei einer Hauptverkehrsstraße
der Anteilssatz der Allgemeinheit weitaus höher als bei einer Anliegerstraße
festzusetzen. Bei einer Fußgängergeschäftsstraße ist das Maß der Nutzung durch die
Allgemeinheit und die Anlieger erfahrungsgemäß als gleich hoch anzunehmen.
Dieser Erfahrungswert war bereits in der alten Straßenbaubeitragssatzung der
Stadt Hagen zugrunde gelegt. Daher wird es für angemessen gehalten, den
Anteilssatz der Anlieger für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der
Fußgängerzone Innenstadt auf 50% festzusetzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
15,5 kB
|
