Beschlussvorlage - 0973/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 23/77 (329) -Sanierung Haspe - Ortskern- zwischen Haenelstraße und Corbacher Straße hier:a) Einleitung des 5. Änderungsverfahrens (gem. § 13 BauGB (Baugesetzbuch))b) Beschluss über den Verzicht auf die Bürgerbeteiligung gem § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Haspe
|
Vorberatung
|
|
|
|
04.11.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
11.11.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
13.11.2008
|
Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 5. Änderungsverfahrens (gemäß § 13 BauGB (Baugesetzbuch)) in der zur Zeit gültigen Fassung für den Bebauungsplan Nr. 23/77 (329) –Sanierung Haspe – Ortskern,– zwischen Haenelstraße und Corbacher Straße zwecks Beschränkung der in den festgesetzten Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen mittels einer textlichen Festsetzung.
Geltungsbereich :
Der Geltungsbereich des 5. Änderungsverfahrens
umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23/77 (329) –Sanierung Haspe – Ortskern,– zwischen Haenelstraße und Corbacher Straße.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan (Bebauungsplan) ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die Bürgerbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Das Bebauungsplanverfahren soll vor der Sommerpause 2009 abgeschlossen werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Es
wird im Hasper Zentrum seit längerer Zeit die Tendenz zur vermehrten
Einrichtung von Spielhallen, Wettbüros, Internetcafes etc. beobachtet und
hierdurch ein fortschreitender Trading – Down – Effekt befürchtet.
Dieser Tendenz soll mit dem angestrebten Änderungsverfahren durch die Festsetzung
einer Nutzungseinschränkung entgegengewirkt werden.
Als
nächster Schritt soll bis Anfang 2009 der Bestand analysiert und die
Offenlegung der Planung vorbereitet werden.
Begründung
Die BV-Haspe hat in ihrer Sitzung am 12.08.2008 einen
mehrteiligen Beschluss gefasst, der sich im Kern mit der Frage der
grundsätzlichen Steuerungsmöglichkeiten zur Verhinderung „zentrenschädlicher“
Entwicklungen befasst. Der Beschluss ist als Anlage zu dieser Vorlage
beigefügt.
Diese Vorlage beschäftigt
sich konkret mit der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Bezug auf die
Festsetzung von Nutzungseinschränkungen auf der Basis des Bundesbaugesetzes
(BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Es wird vorgeschlagen,
vereinfachte Änderungsverfahren nach § 13 BauGB betreffend die Bebauungspläne
im Hasper Zentrum durchzuführen mit dem Inhalt, dass bei Beibehaltung der
sonstigen Festsetzungen (u.a. Kerngebiet, Mischgebiet, Besonderes Wohngebiet)
die Nutzung von Gebäuden mit den vorgenannten Vergnügungsstätten (Spielhallen,
Wettbüros, Internetcafés etc.) nur ausnahmsweise zulässig ist.
Bislang enthalten die hier
maßgeblichen Bebauungspläne eine solche Nutzungseinschränkung nicht bzw. nur
teilweise.
Die anzustrebende Regelung
im Bebauungsplan ist nach Einschätzung der Fachverwaltung rechtlich möglich, da
sich in neuerer Zeit die Rechtssprechung gefestigt hat, dass Spielhallen,
Wettbüros etc. bei vermehrtem Auftreten in den Innenstädten und zentralen Versorgungsbereichen
einen sog. „Trading-down-Effekt“ auslösen, der es rechtfertigen
kann, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO eine Beschränkung in
dem vorgenannten Sinne im Bebauungsplan vorzunehmen.
Eine wesentliche
Voraussetzung für eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan ist allerdings,
dass zuvor eine entsprechende Bestandsanalyse im Plangebiet erstellt und dokumentiert
wird, dass der fragliche Bereich mit zahlreichen Vergnügungsstätten der in Rede
stehenden Art durchsetzt ist bzw. war und es hierdurch zu einer städtebaulich
unerwünschten Niveauabsenkung in dem fraglichen Bereich kommt.
Betroffen sein werden von
dieser Regelung die zentralen Bereiche des Hasper Zentrums entlang der
Haupteinkaufszonen der Kölner Straße, des Hasper Kreisels und der Voerder
Straße mit den Bebauungsplänen Nr. 23/77 - Sanierung Haspe - Ortskern zwischen
Haenelstraße und Corbacher Straße - und
Nr. 2/87 (432) T. 1 - Nordumgehung Haspe u. Nördlicher Ortskern zwischen
Kölner Straße u. Tillmannsstraße - .
Die
Änderung der bestehenden Bebauungspläne kann nur über die vg. Bestimmungen der
BauNVO und nicht über den neuen § 9 Abs.2a BauGB erfolgen, da der
Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete
beschränkt ist. Die Aufstellung eines oder mehrerer Bebauungspläne
(„Verhinderungspläne“) käme allenfalls für die an die bestehenden
Bebauungspläne angrenzenden Flächen in Betracht. Deren Notwendigkeit kann im
Rahmen der Bestandsanalyse mit geprüft werden. Gegebenenfalls sind dann entsprechende
Beschlüsse zur Einleitung und Durchführung ergänzender Verfahren zu
vorzubereiten.
Der
Bebauungsplan 23/77 (329) –Sanierung Haspe – Ortskern,–
zwischen Haenelstraße und Corbacher Straße setzt für seinen Geltungsbereich
–Teilbereich des Hasper Zentrums– abgesehen von Verkehrs– und
Grünflächen u.a. Kern– und
Mischgebiet mit umliegenden/angrenzenden Wohngebieten bzw. mit Gebieten zur
Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) fest.
Im
Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Gesamtbereich des Hasper Zentrums
als Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Das
Änderungsverfahren kann nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden. Das Planungsziel Kern– und Mischgebiet
mit umliegenden/angrenzenden Wohngebieten bzw. mit Gebieten zur Erhaltung und
Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) wird durch die Änderung
nicht beeinträchtigt.
D.h.
auch, dass auf die Bürgerbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB verzichtet
werden kann.
Wegen
der Geringfügigkeit der Änderung, die auf das Maß und die Art der Bebauung
keine Auswirkungen hat sondern nur Nutzungsausschlüsse für die Bebauung regelt,
kann auf eine Artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden.
Von
einer Umweltprüfung wird abgesehen
Anlage:
Beschluss der BV-Haspe v. 12.08.2008
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
979,7 kB
|
