Beschlussvorlage - 0795/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Aufhebung der Anleinpflicht für Hunde im HameckeparkAntragstellerin: Frau Karin Schulz, Kapellenstraße 45 a, 58099 Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.09.2008
| |||
|
|
12.11.2008
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Antragstellerin,
die diesen Bürgerantrag in Vertretung für die Hundebesitzer rund um den
Hameckepark stellt, strebt an, die in Anlagen geltende Anleinpflicht für Hunde
zumindest teilweise aufzuheben, um den Hunden im Hameckepark Freilauf gewähren
zu können.
Begründung
Die Antragstellerin begründet ihren Bürgerantrag damit, dass sich Hundebesitzer,
die im Einzugsbereich des Hameckeparks wohnen und dort regelmäßig ihre Hunde
ausführen, durch die Anleinpflicht von den Behörden benachteiligt und verfolgt
fühlen.
Der Park biete sich an, um Hunden freien Auslauf zu gewähren. Durch
große, weite Flächen sei er ideal, um Hunde unter Beobachtung richtig laufen
lassen zu können. Durch das Spielen mit anderen Hunden werde das Sozialverhalten
trainiert, die Tiere seien dabei weder gegen ihre Artgenossen noch gegen
Menschen aggressiv. Durch den Freilauf seien die Tiere ausgeglichen und
zufrieden und danach auch an der Leine friedlich. Bei Hunden, die durch den
Leinenzwang nicht an Freilauf gewöhnt seien, bestehe die Gefahr, dass sie sich
losreißen, in Panik verfallen und aggressiv reagieren könnten, wodurch es zu
Unfällen mit Personen kommen könnte.
Im Hameckepark sei es
möglich, die Hunde frei laufen zu lassen, ohne die anderen Besucher/Innen zu
beeinträchtigen oder zu stören. Sofern es zu Begegnungen mit Mitbürgern komme,
die keine positive Einstellung zu Hunden haben, würden verantwortungsvolle
Hundebesitzer Rücksicht nehmen und ihre Tiere festhalten. So sei es möglich,
durch gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis die Lebensqualität für alle
Benutzer/Innen des Parks zu erhöhen.
Ein weiterer Grund,
der für die Aufhebung des Leinenzwangs im Hameckepark spreche, sei die
Schutzfunktion, die Hunde beispielsweise für Schulkinder ausüben könnten. Gerade
in den frühen Morgenstunden im Winter, wenn nur der Hauptweg beleuchtet sei,
seien viele Schulkinder im Park unterwegs. Diese könnten sich in den dunklen
Passagen des Parks sicherer fühlen, wenn sie durch die frei laufenden Hunde
geschützt würden. Auch in den Sommermonaten sei ein solcher Schutz angebracht,
da sich im Hameckepark häufiger Sittenstrolche aufhielten, die die Kinder auf
dem Spielplatz beobachteten. Diese Personen würden durch anhaltendes Bellen der
Hunde „gemeldet“. Nicht zuletzt das Auffinden der ermordeten Frau
im Februar 2008 bestätige, dass dieser Schutz dringend benötigt werde. Bei angeleinten
Hunden entfalle jedoch diese Schutzfunktion, da sie nicht so schnell reagieren
und nicht so weit laufen könnten.
Die Beschränkungen
und Belastungen, denen Hundebesitzer in Deutschland ausgesetzt seien, seien in
den letzten Jahren stetig gestiegen, ohne dass auf der anderen Seite etwas für
sie getan worden sei. Beispielsweise würden Steuereinnahmen direkt oder indirekt
zweckentsprechend wieder eingesetzt, dies sei jedoch bei der Hundesteuer nicht
der Fall. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Staat Steuereinnahmen aus
dem Verkauf von Futter, Zubehör und Medikamenten für Hunde erziele. Auch diese
würden vereinnahmt, ohne dem Hundebesitzer etwas davon zukommen zu lassen. Das
Beispiel unseres Nachbarlandes Holland zeige, dass auch andere Regelungen
möglich seien. Hier gebe es viele Gebiete, die als Freilaufflächen für Hunde
ausgewiesen seien, das Sozialverhalten der Vierbeiner sei dort ausgezeichnet.
Der Ausschuss wird
gebeten, sich für folgende Forderungen der Hundebesitzer rund um den
Hameckepark einzusetzen:
- Freilauf für Hunde
(man werde auch eine zeitliche Beschränkung akzeptieren),
- keine
kostenpflichtigen Verwarnungen mehr vom Ordnungsamt (gegen Kontrollen habe
man nichts einzuwenden),
- Zuweisung eines
anderen, geeigneten Geländes, das für alle Anwohner/Innen bequem zu
erreichen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich ist die
Anleinpflicht in der Öffentlichkeit durch das Landeshundegesetz für
Nordrhein-Westfalen (LHundG NW) geregelt. Gemäß § 11 Abs. 6 dieses Gesetzes
sind große Hunde außerhalb eines
befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Darüber hinaus
sind nach § 2 Absatz 2 LHundG NW in umfriedeten Park- Garten- und Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätzen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, alle Hunde an einer zur Vermeidung von
Gefahren geeigneten Leine zu führen. Eine Ausnahme bilden die besonders
ausgewiesenen Hundeauslaufbereiche. Daneben legt das Landeshundegesetz für
bestimmte Hunderassen oder bei Vorliegen besonderer Tatbestände weitere
Einschränkungen fest.
Diese landesrechtlichen
Regelungen werden auf kommunaler Ebene durch den Erlass ordnungsbehördlicher
Verordnungen ergänzt bzw. auf die örtlichen Gegebenheiten abgestellt, zum
Beispiel auf die Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl
der Hunde im Stadtgebiet und den verfügbaren Freiraum. Die Gebietsordnung für
die Stadt Hagen ist so eine ordnungsbehördliche Verordnung, in der unter
anderem auch Regelungen zur Tierhaltung und das Mitführen von Tieren in der
Öffentlichkeit getroffen werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 der
Gebietsordnung für die Stadt Hagen sind Hunde in der Öffentlichkeit
grundsätzlich an der Leine zu führen. Bissige oder bösartige Hunde müssen in
der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen und an kurzer Leine gehalten werden.
In Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und
Sportflächen sowie der Blumenschmuckflächen abzuhalten. Dagegen dürfen Hunde
auf Wander- und Promenadenwegen auch unangeleint mitgeführt werden, sofern sie
nicht bissig oder bösartig sind. Sie müssen jedoch von den Personen, die sie zu
beaufsichtigen haben, so gehalten werden, dass sie sich nicht aus ihrem
unmittelbaren Einwirkungsbereich entfernen können.
Anlagen im Sinne
dieser Verordnung sind, analog zu den Bestimmungen des Landeshundegesetzes,
alle für die Allgemeinheit frei zugänglichen Park- Grün- und Erholungsanlagen,
zu denen unzweifelhaft auch der Hameckepark gehört. Da in solchen Anlagen schon
aufgrund der landesgesetzlichen Vorschriften eine Anleinpflicht für alle Hunde
besteht, kann diese auf örtlicher Ebene nicht generell aufgehoben werden.
Auch unabhängig von
den gesetzlichen Bestimmungen würde eine Aufhebung der Anleinpflicht im
Hameckepark von der Verwaltung nicht befürwortet. Eine solche Parkanlage dient
vielen Menschen zu ihrer Erholung, jeder kann sie seinen Interessen entsprechend
nutzen. Insbesondere Kinder können ihre Aktivitäten frei entfalten und ohne Beeinträchtigungen
durch Straßenverkehr unbeschwert spielen. Frei laufende Hunde stellen dabei ein
nicht einschätzbares Risiko dar. Dabei muss ein Hund noch nicht einmal
aggressiv sein. Gerade im Spiel mit anderen Hunden achten Hunde selten auf
Hindernisse und werden dabei zur Gefahr für Menschen, die ihnen in den Weg
geraten. Insbesondere Kinder und ältere Menschen, die diese Gefahr nicht
rechtzeitig erkennen und ihr nicht schnell genug ausweichen können, sind
besonders gefährdet. Kaum ein Hundebesitzer ist in der Lage, so auf seinen Hund
einzuwirken, dass solche Situationen nicht entstehen können. Dass frei laufende
Hunde für Kinder eine Schutzfunktion ausüben, wie sie von den Antragstellern
geltend gemacht wird, kann nicht bestätigt werden. Hunde sind zwar in der Lage,
ihre Besitzer gegen Angriffe zu verteidigen, würden diese Funktion im
Normalfall jedoch nicht bei fremden Menschen, auch nicht bei Schulkindern,
ausüben. Viel eher wäre anzunehmen, dass sich Kinder im Dunkeln vor
freilaufenden, insbesondere großen Hunden fürchten. Auch erwachsene Menschen
können Angst vor Hunden haben, dies muss akzeptiert werden.
Dem Anliegen der
Antragsteller, die Anleinpflicht im Hameckepark aufzuheben, kann unter diesen
Voraussetzungen nicht entsprochen werden. Auch eine zeitliche begrenzte
Aufhebung der Anleinpflicht wäre nicht möglich. So lange der Park für die
Allgemeinheit frei zugänglich ist, und das muss er entsprechend seiner Widmung
auch bleiben, müssen Hunde dort angeleint werden.
Kontrollen des
Ordnungsamtes haben nur dann einen Sinn, wenn Zuwiderhandlungen gegen Gesetze
und Verordnungen auch mit Verwarnungs- bzw. Bußgeldern geahndet werden. Dies
ist im Straßenverkehr so und auch in allen anderen Bereichen. Es gilt der
Grundsatz, dass, solange sich alle an die entsprechenden Vorschriften halten,
niemand zur Zahlung eines Buß- oder Verwarnungsgeldes herangezogen wird. Ist dies
nicht der Fall, müssen die Konsequenzen getragen werden.
Die einzige
Möglichkeit, die Anleinpflicht für Hunde in einem bestimmten Bereich des
Hameckeparks aufzuheben würde darin bestehen, diesen als Hundeauslaufbereich besonders
auszuweisen. Um den Vorschriften des Landeshundegesetzes und der Gebietsordnung
zu entsprechen, müsste dieser Bereich von dem übrigen Parkgelände abgegrenzt
und für die Allgemeinheit unzugänglich gemacht, das heißt, eingezäunt und mit
einem Tor versehen werden. Um darüber hinaus der Verkehrssicherungspflicht für
eine solche Anlage zu genügen, müssten Schilder aufgestellt werden, mit denen
ausdrücklich darauf hinzuweisen wäre, dass das Betreten der Anlage für Mensch
und Tier auf eigene Gefahr geschieht, dass die Besitzer für ihre Tiere haften
und dass der Hundekot von ihnen zu entfernen ist. Eine solche Anlage wurde
bereits im Jahr 2000 im Ennepepark in Haspe errichtet, die Kosten hierfür
betrugen ca. 10.000 Euro. Seinerzeit wurden die Mittel von der dortigen
Bezirksvertretung bereit gestellt. Da die Stadt Hagen aufgrund der
Haushaltssituation keine Ausgaben leisten darf, zu denen sie weder gesetzlich
noch vertraglich verpflichtet ist, könnten für die Herrichtung einer
Hundeauslauffläche im Hameckepark keine städtischen Mittel in Aussicht gestellt
werden. Diese müssten durch Sponsoren aufgebracht werden.
Ein alternatives
Gelände, auf dem Freilauf für Hunde gewährt werden könnte und von den
Hundebesitzern/Innen bequem zu Fuß zu erreichen wäre, kann von der Verwaltung
nicht angeboten werden.
Dem Bürgerantrag kann
somit insgesamt nicht entsprochen werden.
