Beschlussvorlage - 0795/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Antragstellerin, die diesen Bürgerantrag in Vertretung für die Hundebesitzer rund um den Hameckepark stellt, strebt an, die in Anlagen geltende Anleinpflicht für Hunde zumindest teilweise aufzuheben, um den Hunden im Hameckepark Freilauf gewähren zu können.

 

 

Begründung

 

Die Antragstellerin begründet ihren Bürgerantrag damit, dass sich Hundebesitzer, die im Einzugsbereich des Hameckeparks wohnen und dort regelmäßig ihre Hunde ausführen, durch die Anleinpflicht von den Behörden benachteiligt und verfolgt fühlen.

 

Der Park biete sich an, um Hunden freien Auslauf zu gewähren. Durch große, weite Flächen sei er ideal, um Hunde unter Beobachtung richtig laufen lassen zu können. Durch das Spielen mit anderen Hunden werde das Sozialverhalten trainiert, die Tiere seien dabei weder gegen ihre Artgenossen noch gegen Menschen aggressiv. Durch den Freilauf seien die Tiere ausgeglichen und zufrieden und danach auch an der Leine friedlich. Bei Hunden, die durch den Leinenzwang nicht an Freilauf gewöhnt seien, bestehe die Gefahr, dass sie sich losreißen, in Panik verfallen und aggressiv reagieren könnten, wodurch es zu Unfällen mit Personen kommen könnte.

 

Im Hameckepark sei es möglich, die Hunde frei laufen zu lassen, ohne die anderen Besucher/Innen zu beeinträchtigen oder zu stören. Sofern es zu Begegnungen mit Mitbürgern komme, die keine positive Einstellung zu Hunden haben, würden verantwortungsvolle Hundebesitzer Rücksicht nehmen und ihre Tiere festhalten. So sei es möglich, durch gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis die Lebensqualität für alle Benutzer/Innen des Parks zu erhöhen.

 

Ein weiterer Grund, der für die Aufhebung des Leinenzwangs im Hameckepark spreche, sei die Schutzfunktion, die Hunde beispielsweise für Schulkinder ausüben könnten. Gerade in den frühen Morgenstunden im Winter, wenn nur der Hauptweg beleuchtet sei, seien viele Schulkinder im Park unterwegs. Diese könnten sich in den dunklen Passagen des Parks sicherer fühlen, wenn sie durch die frei laufenden Hunde geschützt würden. Auch in den Sommermonaten sei ein solcher Schutz angebracht, da sich im Hameckepark häufiger Sittenstrolche aufhielten, die die Kinder auf dem Spielplatz beobachteten. Diese Personen würden durch anhaltendes Bellen der Hunde „gemeldet“. Nicht zuletzt das Auffinden der ermordeten Frau im Februar 2008 bestätige, dass dieser Schutz dringend benötigt werde. Bei angeleinten Hunden entfalle jedoch diese Schutzfunktion, da sie nicht so schnell reagieren und nicht so weit laufen könnten.

 

Die Beschränkungen und Belastungen, denen Hundebesitzer in Deutschland ausgesetzt seien, seien in den letzten Jahren stetig gestiegen, ohne dass auf der anderen Seite etwas für sie getan worden sei. Beispielsweise würden Steuereinnahmen direkt oder indirekt zweckentsprechend wieder eingesetzt, dies sei jedoch bei der Hundesteuer nicht der Fall. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Staat Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Futter, Zubehör und Medikamenten für Hunde erziele. Auch diese würden vereinnahmt, ohne dem Hundebesitzer etwas davon zukommen zu lassen. Das Beispiel unseres Nachbarlandes Holland zeige, dass auch andere Regelungen möglich seien. Hier gebe es viele Gebiete, die als Freilaufflächen für Hunde ausgewiesen seien, das Sozialverhalten der Vierbeiner sei dort ausgezeichnet.

 

Der Ausschuss wird gebeten, sich für folgende Forderungen der Hundebesitzer rund um den Hameckepark einzusetzen:

 

  • Freilauf für Hunde (man werde auch eine zeitliche Beschränkung akzeptieren),
  • keine kostenpflichtigen Verwarnungen mehr vom Ordnungsamt (gegen Kontrollen habe man nichts einzuwenden),
  • Zuweisung eines anderen, geeigneten Geländes, das für alle Anwohner/Innen bequem zu erreichen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Grundsätzlich ist die Anleinpflicht in der Öffentlichkeit durch das Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen (LHundG NW) geregelt. Gemäß § 11 Abs. 6 dieses Gesetzes sind große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Darüber hinaus sind nach § 2 Absatz 2 LHundG NW in umfriedeten Park- Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Eine Ausnahme bilden die besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereiche. Daneben legt das Landeshundegesetz für bestimmte Hunderassen oder bei Vorliegen besonderer Tatbestände weitere Einschränkungen fest.

 

Diese landesrechtlichen Regelungen werden auf kommunaler Ebene durch den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen ergänzt bzw. auf die örtlichen Gegebenheiten abgestellt, zum Beispiel auf die Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl der Hunde im Stadtgebiet und den verfügbaren Freiraum. Die Gebietsordnung für die Stadt Hagen ist so eine ordnungsbehördliche Verordnung, in der unter anderem auch Regelungen zur Tierhaltung und das Mitführen von Tieren in der Öffentlichkeit getroffen werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 der Gebietsordnung für die Stadt Hagen sind Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich an der Leine zu führen. Bissige oder bösartige Hunde müssen in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen und an kurzer Leine gehalten werden. In Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und Sportflächen sowie der Blumenschmuckflächen abzuhalten. Dagegen dürfen Hunde auf Wander- und Promenadenwegen auch unangeleint mitgeführt werden, sofern sie nicht bissig oder bösartig sind. Sie müssen jedoch von den Personen, die sie zu beaufsichtigen haben, so gehalten werden, dass sie sich nicht aus ihrem unmittelbaren Einwirkungsbereich entfernen können.

 

Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, analog zu den Bestimmungen des Landeshundegesetzes, alle für die Allgemeinheit frei zugänglichen Park- Grün- und Erholungsanlagen, zu denen unzweifelhaft auch der Hameckepark gehört. Da in solchen Anlagen schon aufgrund der landesgesetzlichen Vorschriften eine Anleinpflicht für alle Hunde besteht, kann diese auf örtlicher Ebene nicht generell aufgehoben werden.

 

Auch unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen würde eine Aufhebung der Anleinpflicht im Hameckepark von der Verwaltung nicht befürwortet. Eine solche Parkanlage dient vielen Menschen zu ihrer Erholung, jeder kann sie seinen Interessen entsprechend nutzen. Insbesondere Kinder können ihre Aktivitäten frei entfalten und ohne Beeinträchtigungen durch Straßenverkehr unbeschwert spielen. Frei laufende Hunde stellen dabei ein nicht einschätzbares Risiko dar. Dabei muss ein Hund noch nicht einmal aggressiv sein. Gerade im Spiel mit anderen Hunden achten Hunde selten auf Hindernisse und werden dabei zur Gefahr für Menschen, die ihnen in den Weg geraten. Insbesondere Kinder und ältere Menschen, die diese Gefahr nicht rechtzeitig erkennen und ihr nicht schnell genug ausweichen können, sind besonders gefährdet. Kaum ein Hundebesitzer ist in der Lage, so auf seinen Hund einzuwirken, dass solche Situationen nicht entstehen können. Dass frei laufende Hunde für Kinder eine Schutzfunktion ausüben, wie sie von den Antragstellern geltend gemacht wird, kann nicht bestätigt werden. Hunde sind zwar in der Lage, ihre Besitzer gegen Angriffe zu verteidigen, würden diese Funktion im Normalfall jedoch nicht bei fremden Menschen, auch nicht bei Schulkindern, ausüben. Viel eher wäre anzunehmen, dass sich Kinder im Dunkeln vor freilaufenden, insbesondere großen Hunden fürchten. Auch erwachsene Menschen können Angst vor Hunden haben, dies muss akzeptiert werden.

 

Dem Anliegen der Antragsteller, die Anleinpflicht im Hameckepark aufzuheben, kann unter diesen Voraussetzungen nicht entsprochen werden. Auch eine zeitliche begrenzte Aufhebung der Anleinpflicht wäre nicht möglich. So lange der Park für die Allgemeinheit frei zugänglich ist, und das muss er entsprechend seiner Widmung auch bleiben, müssen Hunde dort angeleint werden.

 

Kontrollen des Ordnungsamtes haben nur dann einen Sinn, wenn Zuwiderhandlungen gegen Gesetze und Verordnungen auch mit Verwarnungs- bzw. Bußgeldern geahndet werden. Dies ist im Straßenverkehr so und auch in allen anderen Bereichen. Es gilt der Grundsatz, dass, solange sich alle an die entsprechenden Vorschriften halten, niemand zur Zahlung eines Buß- oder Verwarnungsgeldes herangezogen wird. Ist dies nicht der Fall, müssen die Konsequenzen getragen werden.

 

Die einzige Möglichkeit, die Anleinpflicht für Hunde in einem bestimmten Bereich des Hameckeparks aufzuheben würde darin bestehen, diesen als Hundeauslaufbereich besonders auszuweisen. Um den Vorschriften des Landeshundegesetzes und der Gebietsordnung zu entsprechen, müsste dieser Bereich von dem übrigen Parkgelände abgegrenzt und für die Allgemeinheit unzugänglich gemacht, das heißt, eingezäunt und mit einem Tor versehen werden. Um darüber hinaus der Verkehrssicherungspflicht für eine solche Anlage zu genügen, müssten Schilder aufgestellt werden, mit denen ausdrücklich darauf hinzuweisen wäre, dass das Betreten der Anlage für Mensch und Tier auf eigene Gefahr geschieht, dass die Besitzer für ihre Tiere haften und dass der Hundekot von ihnen zu entfernen ist. Eine solche Anlage wurde bereits im Jahr 2000 im Ennepepark in Haspe errichtet, die Kosten hierfür betrugen ca. 10.000 Euro. Seinerzeit wurden die Mittel von der dortigen Bezirksvertretung bereit gestellt. Da die Stadt Hagen aufgrund der Haushaltssituation keine Ausgaben leisten darf, zu denen sie weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, könnten für die Herrichtung einer Hundeauslauffläche im Hameckepark keine städtischen Mittel in Aussicht gestellt werden. Diese müssten durch Sponsoren aufgebracht werden.

 

Ein alternatives Gelände, auf dem Freilauf für Hunde gewährt werden könnte und von den Hundebesitzern/Innen bequem zu Fuß zu erreichen wäre, kann von der Verwaltung nicht angeboten werden.

 

Dem Bürgerantrag kann somit insgesamt nicht entsprochen werden.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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16.09.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung

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12.11.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung