Beschlussvorlage - 0794/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der StraßenReher HeideRichard-Römer-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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05.11.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327)
die Widmung der Straßen
- Reher Heide
(Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Hohenlimburg Flur 2 Flurstücke 551, 570, 572 und 580),
- Richard-Römer-Straße.
(Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Hohenlimburg Flur 2 Flurstücke 581).
Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft
einer Gemeindestraße gemäß
§ 3 Abs. 1
Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW
(Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche sind in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Straßen „Reher
Heide“ und „Richard-Römer-Straße“ wurden aufgrund des
Durchführungsvertrages „Schälker Landstraße“ ausgebaut. Die Straßen
sind in dem Vertrag als öffentliche Straßen festgesetzt und sollen nach
Übernahme durch die Stadt nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung
Die Herstellung der
Straßen „Reher Heide“ und „Richard-Römer-Straße“ erfolgte
aufgrund des Durchführungsvertrages „Schälker Landstraße“ Sie
wurden am 01.09.2008 von der Stadt übernommen.
Die Straße ist im
Vertrag als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs.1 StrWG
NRW gewidmet werden. Nachdem die Stadt Eigentümer der Straße ist (s.o.) liegen
die Voraussetzungen für die Widmung vor.
Durch die Widmung
nach § 6 StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche „Römers Hof“ die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird
der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die
Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen
Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung
obliegt die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt
Hagen.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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533,6 kB
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