Beschlussvorlage - 0794/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007  S. 327)

die Widmung der Straßen

 

  1. Reher Heide

(Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 2 Flurstücke 551, 570, 572 und 580),

 

  1. Richard-Römer-Straße.

(Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 2 Flurstücke 581).

 

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß

 § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

Die Straßen „Reher Heide“ und „Richard-Römer-Straße“ wurden aufgrund des Durchführungsvertrages „Schälker Landstraße“ ausgebaut. Die Straßen sind in dem Vertrag als öffentliche Straßen festgesetzt und sollen nach Übernahme durch die Stadt nunmehr förmlich gewidmet werden.

 

 

Begründung

Die Herstellung der Straßen „Reher Heide“ und „Richard-Römer-Straße“ erfolgte aufgrund des Durchführungsvertrages „Schälker Landstraße“ Sie wurden am 01.09.2008 von der Stadt übernommen.

Die Straße ist im Vertrag als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs.1 StrWG NRW gewidmet werden. Nachdem die Stadt Eigentümer der Straße ist (s.o.) liegen die Voraussetzungen für die Widmung vor.

Durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche „Römers Hof“ die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung obliegt die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt Hagen.

 

 

 

 

Anlage:    Übersichtsplan

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.11.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen