Beschlussvorlage - 0749/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
I.Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu §1 Abs.1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen -Verwaltungsgebührensatzung- vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken; 63 Baurodnungsamt; FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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18.09.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.10.2008
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Beschlussvorschlag
Der I. Nachtrag zum Tarif vom 21.Dezember 2005 zu
§ 1 Abs.1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt
Hagen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie sie als
Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen- Nr. 0749/2008 vom
28.08.2008) ist.
Realisierungstermin: 01.11.2008
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster 62
Nach Auskunft des
Amtes 62 kann die Tarifstelle 21.2 im Teil B Besonderer Teil Jagdkataster
ersatzlos gestrichen werden, da der Gebührentatbestand „Auszug aus dem
Jagdkataster“ durch die Tarifstelle 19 „Abgabe von analogen und
digitalen Auszügen…“ komplett abgedeckt wird.
Bauordnungsamt 63
Aufgrund von
Änderungen des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Festlegung der Richtwerte für
die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes ist die Tarifstelle Nr. 23 im
Teil B Besonderer Teil für das Bauordnungsamt anzupassen. Der Tarif wird von
bisher 15 Euro auf 16,50 Euro erhöht.
Fachbereich f. Planen und Bauen für Grün, Straßen und
Brücken 66
Die Tarifstelle Nr.
25 bedarf einer redaktionellen Änderung, da sich der Bezug auf das Telekommunikationsgesetz
(TKG) geändert hat.
Die Deutsche Telekom
AG bzw. die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH bereitet zurzeit den Ausbau
des Hochgeschwindigkeitsnetzes „T-Home“ auf dem Gebiet der Stadt Hagen
vor. Es handelt sich hierbei um umfangreiche und komplexe Baumaßnahmen, die im
Zustimmungsverfahren nach § 68 Abs. 3 TKG mit einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand
verbunden sind. Da der festgesetzte Gebührenrahmen nicht ausreichend ist,
sollte die Tarifstelle durch einen Zusatz erweitert werden, der es ermöglicht,
Gebühren über den vorgesehenen Tarifrahmen in begründeten Ausnahmefällen zu
erheben. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Deutschen Städtetages im
Schreiben vom 11.02.2003.
Alte Fassung :
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Lfd.Nr. |
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Gebühr € |
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25 |
Zustimmung nach
§ 50 Abs.3 TKG |
75,- bis 130,- |
Neue Fassung :
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Lfd.Nr. |
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Gebühr € |
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25 |
Zustimmung nach
§ 68 Abs.3 TKG |
75,- bis 130,- |
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In besonders
gelagerten Einzelfällen kann für einen nachgewiesenen |
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|
außergewöhnlichen
hohen Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr |
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erhoben werden. |
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I. Nachtrag vom zum Tarif vom 21.12.2005
zu §1 Abs.1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt
Hagen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 21.12. 2005
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Art. I Gesetz vom 09. Oktober 2007(GV NRW S.380) und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969(GV NRW S.712/SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch Art. X Gesetz vom 09. Oktober 2007(GV NRW S.392) hat der
Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ___________folgenden I. Nachtrag der
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif
wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 21.2 wird ersatzlos gestrichen.
Die Tarifstelle 23 und 25 erhalten folgende Fassungen:
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Lfd.Nr. |
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Gebühr € |
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Bauordnungsamt
63 |
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23 |
Bereitstellung
einer Akte nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens |
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bzw. nach der
Mikroverfilmung; Bereitstellung der Mikrofiche zur Einsichtnahme |
16,50 |
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Fachbereich f.
Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken 66 |
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25 |
Zustimmung nach
§ 68 Abs.3 TKG |
75,- bis 130,- |
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In besonders
gelagerten Einzelfällen kann für einen nachgewiesenen |
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|
außergewöhnlichen
hohen Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr |
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erhoben werden. |
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Artikel II
Dieser
Nachtrag tritt am 01.01.2009 in Kraft.
