Beschlussvorlage - 0696/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt (Elberfelder Str., Mittel-, Dahlenkamp-, Marien-, Goldbergstraße, Karl-Marx-Straße und Spinngasse) wird in der Form beschlossen wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0696/2008) vom 19.08.2008 ist.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Für die am 28.08.2007 im Stadtentwicklungsausschuss beschlossene  Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt ist nach § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung vom 30.05.2008 der Anteil der Anlieger (Beitragspflichtigen) durch Einzelsatzung vom Rat festzulegen.

Nach Abwägung des Maßes der Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Allgemeinheit und die Anlieger wird es für angemessen gehalten, den Anteilssatz der Anlieger auf 50% festzusetzen.

 

Begründung

 

Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt ist in der Bezirksvertretung Mitte am 21.08.2007 und abschließend im Stadtentwicklungsausschuss am 28.08.2007 mit einer 50%igen Kostenbeteiligung der Anlieger beschlossen worden. Der Anliegeranteil von 50% war in § 3 Abs. 3 Ziffer 5 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Straßenbaubeitragssatzung festgelegt.

Nach § 4 Abs. 5 der vom Rat der Stadt am 08.05.2008 neu beschlossenen Straßenbaubeitragssatzung vom 30.05.2008 ist der Anteil der Anlieger (Beitragspflichtigen) bei Fußgängergeschäftsstraßen durch Einzelsatzung vom Rat festzulegen. Bei der Festlegung der Anteilssätze ist eine Vorteilsabwägung erforderlich.  Dabei hat der Ortsgesetzgeber das Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung einer Straße bzw. Teileinrichtung  (hier: Beleuchtung) durch die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger andererseits gegenüber zu stellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen Anteilssätze festzulegen. Der mit der Inanspruchnahmemöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil für die Allgemeinheit und die Anliegergrundstücke hängt von der Verkehrsfunktion einer Straße  und ihrer Teileinrichtungen ab. Daher ist z. B. bei einer Hauptverkehrsstraße der Anteilssatz der Allgemeinheit weitaus höher als bei einer Anliegerstraße festzusetzen. Bei einer Fußgängergeschäftsstraße  ist das Maß der Nutzung durch die Allgemeinheit und die Anlieger erfahrungsgemäß als gleich hoch anzunehmen. Dieser Erfahrungswert war bereits in der alten Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hagen zugrunde gelegt. Daher wird es für angemessen gehalten, den Anteilssatz der Anlieger für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Fußgängerzone Innenstadt auf 50% festzusetzen.

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.09.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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14.10.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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16.10.2008 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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13.11.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen