Beschlussvorlage - 0823/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag nach § 99 LWG - Sanierung der Brücke Unter Langscheid in Hagen-Rummenohl, Sterbecketal -Befreiung nach § 69 LG NRW Ausnahme nach § 62 LG NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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24.09.2008
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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25.09.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die vorhandene Brücke über
die Sterbecke weist erhebliche Bauschäden auf, so dass Einsturzgefahr besteht.
Für die Instandsetzung wird eine bauzeitliche Umfahrung notwendig. Diese wird
innerhalb des LB 1.4.2.90 (Sterbecker Aue) verlegt, so dass eine Befreiung von den Verboten des LP erteilt werden soll.
Da es sich bei der
Sterbecke gemäß § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) um ein
geschütztes Biotop handelt, ist über eine Ausnahmegenehmigung zu entscheiden.
Nach § 62 (2) kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme im Einzelfall
zulassen, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Dies ist hier gegeben
und die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Ausnahmegenehmigung zu
erteilen.
Begründung
Der Eigentümer des
Brückenbauwerkes und der angrenzenden Grundstücke ist die Fa. Thyssen Liegenschaften
Verwaltungs- und Verwertungs- GmbH & Co. KG Stahl
Mit der Planung wurde die
Fa. Grassl beauftragt.
Die Instandsetzung der
Brücke wird gemäß den beigefügten Planunterlagen durchgeführt.
Der Brückenneubau erfolgt
zunächst ohne Abriss der vorhandenen Widerlager durch jeweils 2 Bohrpfähle
beidseitig der Brücke im vorhandenen Straßenraum. Auf diese Bohrpfähle werden
die Brückenfertigteile montiert und ausgestattet. Währenddessen erfolgt der
Rückbau des alten Überbaus und anschließende Beseitigung der Baustraße.
Mit dieser Lösung ist die
geringstmögliche Beeinträchtigung der Sterbecke beabsichtigt.
Das geplante Vorhaben stellt
dennoch einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 4 LG NRW dar.
Als Ausgleichsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs ist vorgesehen, für die temporäre Umfahrung einen
vollständigen Rückbau und die Rekultivierung der betroffenen Flächen vorzunehmen.
Obwohl keine Gehölze entfernt oder beeinträchtigt werden, ist an den beiden
Bachufern eine Schutzpflanzung mit standortgerechten Gehölzen vorgesehen.
Innerhalb des Schutzgebietes LB 1.4.2.90 befinden sich ca. 18 nicht
standortgerechte Gehölze (Schneebeere, Symphoricarpos albus laevigatus), die auszugraben
und zu entfernen sind.
Die Sterbecke ist als Biotop gemäß § 62 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen (LG NRW) ausgewiesen und aufgrund der vorhandenen
Biotoptypen aus ökologischer Sicht als besonders wertvoll einzustufen.
Wertmindernd wirkt sich im
Zustand der Baustellenumfahrung jedoch die temporäre Verrohrung und Überdeckung
mit Straßenbaumaterial aus.
Nach
§ 62 (1) LG NRW ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Entsprechend § 69 (2) LG NRW kann die untere
Landschaftsbehörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Aus den oben
dargelegten Gründen beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde diese
Ausnahmegenehmigung zu erteilen, da die Beeinträchtigung der Schutzgebiete
ausgeglichen werden kann.
Des
Weiteren ist eine Befreiung gemäß § 69 LG NRW von den Verboten des Landschaftsplanes (hier von den
Verboten 1 >Allgemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren<, Verbot 4 >Änderungen
der Bodengestalt<, Verbot 6 >Errichtung von baulichen Anlagen<, Verbot
8 >Errichtung von Straßen, Wege,
Stellplätze< und Verbot 11 >Veränderung der Gestalt von Gewässern<, erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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774,1 kB
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24.09.2008 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat stimmt dem Vorhaben im Grundsatz zu.
Die Baumaßnahme ist in schonender Art und Weise innerhalb der vorhandenen
Trasse durchzuführen.
Die Breite der Brücke ist auf das Mindestmaß zu reduzieren.