Beschlussvorlage - 0823/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Befreiung für den Neubau der Brücke Unter Langscheid von den Verboten des Landschaftsplanes unter Zugrundelegung der vorgestellten Planung  sowie der Ausnahme nach § 62 (2) LG NRW zur Umfahrung im geschützten Biotop  Sterbecke zu.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die vorhandene Brücke über die Sterbecke weist erhebliche Bauschäden auf, so dass Einsturzgefahr besteht. Für die Instandsetzung wird eine bauzeitliche Umfahrung notwendig. Diese wird innerhalb des LB 1.4.2.90 (Sterbecker Aue) verlegt, so dass eine Befreiung  von den Verboten des LP erteilt werden soll.

 Da es sich bei der Sterbecke gemäß § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) um ein geschütztes Biotop handelt, ist über eine Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Nach § 62 (2) kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme im Einzelfall zulassen, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Dies ist hier gegeben und die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

 

 

Begründung

 

Der Eigentümer des Brückenbauwerkes und der angrenzenden Grundstücke ist die Fa. Thyssen Liegenschaften Verwaltungs- und Verwertungs- GmbH & Co. KG Stahl

Mit der Planung wurde die Fa. Grassl  beauftragt.

 

Die Instandsetzung der Brücke wird gemäß den beigefügten Planunterlagen durchgeführt.

Der Brückenneubau erfolgt zunächst ohne Abriss der vorhandenen Widerlager durch jeweils 2 Bohrpfähle beidseitig der Brücke im vorhandenen Straßenraum. Auf diese Bohrpfähle werden die Brückenfertigteile montiert und ausgestattet. Währenddessen erfolgt der Rückbau des alten Überbaus und anschließende Beseitigung der Baustraße.

 

Mit dieser Lösung ist die geringstmögliche Beeinträchtigung der Sterbecke beabsichtigt.

Das geplante Vorhaben stellt dennoch einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 4 LG NRW dar.

 

Als Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs ist vorgesehen,  für die temporäre Umfahrung einen vollständigen Rückbau und die Rekultivierung der betroffenen Flächen vorzunehmen. Obwohl keine Gehölze entfernt oder beeinträchtigt werden, ist an den beiden Bachufern eine Schutzpflanzung mit standortgerechten Gehölzen vorgesehen. Innerhalb des Schutzgebietes LB 1.4.2.90 befinden sich ca. 18 nicht standortgerechte Gehölze (Schneebeere, Symphoricarpos albus laevigatus), die auszugraben und zu entfernen sind.

 

Die Sterbecke  ist als Biotop gemäß § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) ausgewiesen und aufgrund der vorhandenen Biotoptypen aus ökologischer Sicht als besonders wertvoll einzustufen.

Wertmindernd wirkt sich im Zustand der Baustellenumfahrung jedoch die temporäre Verrohrung und Überdeckung mit Straßenbaumaterial aus.

Nach § 62 (1) LG NRW ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Entsprechend  § 69 (2) LG NRW kann die untere Landschaftsbehörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Aus den oben dargelegten Gründen beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde diese Ausnahmegenehmigung zu erteilen, da die Beeinträchtigung der Schutzgebiete ausgeglichen werden kann.

 

Des Weiteren ist eine Befreiung gemäß § 69 LG NRW von den Verboten des Landschaftsplanes  (hier von den  Verboten 1 >Allgemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren<, Verbot 4 >Änderungen der Bodengestalt<, Verbot 6 >Errichtung von baulichen Anlagen<, Verbot 8  >Errichtung von Straßen, Wege, Stellplätze< und Verbot 11 >Veränderung der Gestalt von Gewässern<, erforderlich.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.09.2008 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat stimmt dem Vorhaben im Grundsatz zu.

 

Die Baumaßnahme ist in schonender Art und Weise innerhalb der vorhandenen Trasse durchzuführen.

 

Die Breite der Brücke ist auf das Mindestmaß zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

Dafür:

        12

Dagegen:

          1

Enthaltungen:

          0

 

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25.09.2008 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen