Beschlussvorlage - 0820/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Befreiung gemäß § 69 LG NW zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück „Küsterskamp 6“ zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Für das Grundstück „Küsterskamp 6“ im Landschaftsschutzgebiet  1.2.2.14 „Lichtenböcken“ ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage gestellt worden. Planungsrechtlich wird die Situation als „Baulückenschluss im Außenbereich“ angesehen. Die Voraussetzung zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) ist bei diesem atypischen Sachverhalt ebenfalls gegeben. Zur Zustimmung der Bauvoranfrage ist die Zustimmung des Landschaftsbeirates erforderlich.

 

 

Begründung

 

Für das Grundstück Küsterskamp 6 ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage gestellt worden. Es handelt sich hierbei um eine Fläche im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.14 „Lichtenböcken“. Das Grundstück ist auf dem beigefügten Lageplan umrandet. Gemäß Entwurfsplan erstreckt sich das Gebäude auf dem der Straße zugewandten Grundstücksteil. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt die Errichtung von Wohneigentum für seine Kinder. Aktuell herrscht auf dem Grundstück eine gärtnerische Nutzung vor.

 

Das Vorhaben widerspricht den allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 6 ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht erlaubt. Die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist in diesem Falle nicht möglich, da es sich hierbei um ein nicht privilegiertes Vorhaben handelt und/oder die beabsichtigte Maßnahme nicht mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist.

 

Nach anfänglicher Ablehnung seitens der Landschaftsbehörde ergab sich bei Ortsbesichtigungen mit mehreren beteiligten Ämtern die Bewertung, dass es sich hierbei um einen nach planungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßigen „Baulückenschluss im Außenbereich“ handelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 69 LG NRW liegen nach Beurteilung der Verwaltung ebenfalls vor. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte“ besteht das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts, welcher hier gegeben ist. Es wird aus Sicht der Verwaltung keine unerwünschte Splittersiedlung begünstigt.  

 

Die Befreiungsmöglichkeiten in § 69 LG NRW dienen dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die bestehen kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich der Vorschrift und ihre materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass bei der Anwendung der Vorschrift eintretende Folgen vom Normgeber nicht beabsichtigt sind. Nach Auffassung der Verwaltung spricht Einiges dafür, dass mit dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet eine nach allgemeinen planungsrechtlichen Vorschriften hier in diesem Einzelfall zulässige Bebauung im Außenbereich zu verhindern nicht beabsichtigt war.

 

Die Errichtung des Zweifamilienhauses stellt gemäß § 4 Landschaftsgesetz NW einen Eingriff in Natur und Landschaft dar; erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden im Rahmen des Bauantragverfahrens als Auflage zur Baugenehmigung festgesetzt.   

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

24.09.2008 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

25.09.2008 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen