Beschlussvorlage - 0820/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.14 "Lichtenböcken"hier: Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes zur Errichtung eines Zweifamilienhauses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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24.09.2008
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Anhörung
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25.09.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Für das Grundstück
„Küsterskamp 6“ im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.14 „Lichtenböcken“ ist eine
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage gestellt
worden. Planungsrechtlich wird die Situation als „Baulückenschluss im
Außenbereich“ angesehen. Die Voraussetzung zur Erteilung einer
landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) ist
bei diesem atypischen Sachverhalt ebenfalls gegeben. Zur Zustimmung der
Bauvoranfrage ist die Zustimmung des Landschaftsbeirates erforderlich.
Begründung
Für das Grundstück
Küsterskamp 6 ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zweifamilienhauses
mit Garage gestellt worden. Es handelt sich hierbei um eine Fläche im
Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.14 „Lichtenböcken“. Das Grundstück
ist auf dem beigefügten Lageplan umrandet. Gemäß Entwurfsplan erstreckt sich
das Gebäude auf dem der Straße zugewandten Grundstücksteil. Der Grundstückseigentümer
beabsichtigt die Errichtung von Wohneigentum für seine Kinder. Aktuell herrscht
auf dem Grundstück eine gärtnerische Nutzung vor.
Das Vorhaben widerspricht
den allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete. Gemäß dem
allgemeinen Verbot Nr. 6 ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht
erlaubt. Die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist in
diesem Falle nicht möglich, da es sich hierbei um ein nicht privilegiertes
Vorhaben handelt und/oder die beabsichtigte Maßnahme nicht mit dem besonderen
Schutzzweck zu vereinbaren ist.
Nach anfänglicher
Ablehnung seitens der Landschaftsbehörde ergab sich bei Ortsbesichtigungen mit
mehreren beteiligten Ämtern die Bewertung, dass es sich hierbei um einen nach
planungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßigen „Baulückenschluss im
Außenbereich“ handelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 69 LG NRW liegen nach Beurteilung der
Verwaltung ebenfalls vor. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „im
Einzelfall nicht beabsichtigten Härte“ besteht das Erfordernis eines
atypischen Sachverhalts, welcher hier gegeben ist. Es wird aus Sicht der
Verwaltung keine unerwünschte Splittersiedlung begünstigt.
Die Befreiungsmöglichkeiten
in § 69 LG NRW dienen dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die
bestehen kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls der
Anwendungsbereich der Vorschrift und ihre materielle Zielrichtung nicht
miteinander übereinstimmen. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn der Schluss
gerechtfertigt ist, dass bei der Anwendung der Vorschrift eintretende Folgen
vom Normgeber nicht beabsichtigt sind. Nach Auffassung der Verwaltung spricht
Einiges dafür, dass mit dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet eine nach
allgemeinen planungsrechtlichen Vorschriften hier in diesem Einzelfall zulässige
Bebauung im Außenbereich zu verhindern nicht beabsichtigt war.
Die Errichtung des
Zweifamilienhauses stellt gemäß § 4 Landschaftsgesetz NW einen Eingriff in
Natur und Landschaft dar; erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden im Rahmen
des Bauantragverfahrens als Auflage zur Baugenehmigung festgesetzt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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43,4 kB
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