Beschlussvorlage - 0826/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

·        von den Verboten des § 62 LG NRW entsprechend § 62 (2) LG NRW sowie

·        von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Hagen
 - für alle Landschaftsschutzgebiete (Verbote 6, 11)
 - für das Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.36 Verbot a)

wird zur Kenntnis genommen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Bereich des ehemaligen Koenigsees soll im Rahmen einer bereits vorgestellten Planung in Teilbereichen umgestaltet werden. Da es sich um ein gemäß § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) geschütztes Biotop handelt, ist über eine Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Nach § 62 (2) kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme im Einzellfall zulassen, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Dies ist hier gegeben und die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

In diesem Zusammenhang ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung von Verboten des Landschaftsplanes notwendig, die gleichzeitig erteilt werden soll

 

Begründung

Der Koenigsee liegt südlich von Hagen-Hohenlimburg im Nahmer Bachtal. Der ehe­malige Stausee wird nicht mehr genutzt, die aufgestauten Wassermengen wurden bereits vor Jahren abgelassen; seitdem hat sich der Bereich der Seesohle ungestört und naturnah entwickeln können. Die Sohle des ehemaligen Sees ist mit typischen Bachauengehölzen bestanden, der Nahmer Bach hat hier einen naturnahen, mäan­drierenden Verlauf entwickelt.

In einem langjährigen Planungs- und Abstimmungsprozess wurden bezüglich der Wiederherrichtung der ehemaligen Seefläche verschiedene Möglichkeiten geprüft. Die Planungsvarianten reichen von einem Wiedereinstau des Koenigsees bis hin zum einfachen Belassen des jetzigen Zustandes.

Da im Zuge eines Wiedereinstaus der aktuelle, ökologisch wertvolle Zustand voll­ständig verloren ginge, wurde von dieser Variante Abstand genommen. Auch ein Teileinstau kommt aus diesem Grund nicht in Frage. Um sowohl dem Anspruch der attraktiven Wiederherrichtung als auch dem ökologischen Anspruch gleichermaßen gerecht zu werden, wurde eine Planungsvariante entwickelt, die durch ein behut­sames Freistellen von einzelnen Bereichen sowie die Anlage von kleineren Gewäs­sern innerhalb der ehemaligen Seefläche den Koenigsee neu erlebbar werden lässt und zugleich die ökologische Funktion des jetzigen Zustandes erhält.

Zu diesem Zweck wird das ehemalige Absperrbauwerk zurückgebaut und durch eine raue Rampe ersetzt. Die bestehende Wegeführung wird ausgebaut und ein Rundweg um die ehemalige Seefläche geschaffen. Die Seesohle wird mit weiteren Kleingewässern angereichert (s. auch die Vorlagen 0853/2006 u. 0228/2007).

Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 4 LG NRW dar. Zur Beurteilung des Eingriffs wurde das Büro Ökoplan mit einem ökologischen Fachbeitrag, der die Prognose und Bewertung der zu erwartenden erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes zum Inhalt hat, beauftragt. Dieser Fachbeitrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt ist. Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass für den, durch die Neuanlage von Kleingewässern und die Verbesserung der Wegeführung bedingten Verlust von Gehölzen, ein forstlicher Ausgleich notwendig ist, die Gesamtmaßnahme aber keinen weiteren ökologischen Ausgleich erfordert, da in wesentlichen Bereichen die beanspruchten Biotope durch zumindest gleichwertige Biotope ersetzt werden und sich die Strukturvielfalt erhöht.

Der gesamte Bereich sowie der Oberlauf des Nahmer Baches  ist als Biotop gemäß § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) ausgewiesen und aufgrund der vorhandenen Biotoptypen aus ökologischer Sicht als besonders wertvoll einzustufen. Wertmindernd wirkt sich im derzeitigen Zustand jedoch das alte Absperrbauwerk des Sees aus.

Nach § 62 (1) LG NRW ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Entsprechend  § 69 (2) LG NRW kann die untere Landschaftsbehörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Aus den oben dargelegten Gründen beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde diese Ausnahmegenehmigung zu erteilen, da die Beeinträchtigung der Biotope ausgeglichen werden kann.

Des Weiteren ist eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes nach 1.a) (III Ausnahmen, Befreiungen S. 221 LP) hier von den  Verboten 6 (Herstellung baulicher Anlagen), 11 (Änderungen der Bodengestalt) u. 14 (Ausbau von Gewässern) sowie dem speziellen Verbot a) des LSG 1.2.2.36 „Roter Stein, Zimmerberg“ (keine Neuanlage und Erweiterung von Erholungseinrichtungen) zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

24.09.2008 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen