Beschlussvorlage - 0826/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Umgestaltung des Koenigssees.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Anhörung
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24.09.2008
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Beschlussvorschlag
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
· von den Verboten des § 62 LG NRW entsprechend § 62 (2) LG NRW sowie
·
von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt
Hagen
- für alle Landschaftsschutzgebiete
(Verbote 6, 11)
- für das Landschaftsschutzgebiet
1.2.2.36 Verbot a)
wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Der Bereich des ehemaligen
Koenigsees soll im Rahmen einer bereits vorgestellten Planung in Teilbereichen
umgestaltet werden. Da es sich um ein gemäß § 62 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen (LG NRW) geschütztes Biotop handelt, ist über eine
Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Nach § 62 (2) kann die untere Landschaftsbehörde
eine Ausnahme im Einzellfall zulassen, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen
werden kann. Dies ist hier gegeben und die untere Landschaftsbehörde
beabsichtigt, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
In diesem Zusammenhang ist außerdem eine
Ausnahmegenehmigung von Verboten des Landschaftsplanes notwendig, die
gleichzeitig erteilt werden soll
Begründung
Der Koenigsee liegt südlich von Hagen-Hohenlimburg im
Nahmer Bachtal. Der ehemalige Stausee wird nicht mehr genutzt, die
aufgestauten Wassermengen wurden bereits vor Jahren abgelassen; seitdem hat
sich der Bereich der Seesohle ungestört und naturnah entwickeln können. Die
Sohle des ehemaligen Sees ist mit typischen Bachauengehölzen bestanden, der
Nahmer Bach hat hier einen naturnahen, mäandrierenden Verlauf entwickelt.
In einem langjährigen Planungs- und Abstimmungsprozess
wurden bezüglich der Wiederherrichtung der ehemaligen Seefläche verschiedene
Möglichkeiten geprüft. Die Planungsvarianten reichen von einem Wiedereinstau
des Koenigsees bis hin zum einfachen Belassen des jetzigen Zustandes.
Da im Zuge eines Wiedereinstaus der aktuelle,
ökologisch wertvolle Zustand vollständig verloren ginge, wurde von dieser
Variante Abstand genommen. Auch ein Teileinstau kommt aus diesem Grund nicht in
Frage. Um sowohl dem Anspruch der attraktiven Wiederherrichtung als auch dem
ökologischen Anspruch gleichermaßen gerecht zu werden, wurde eine
Planungsvariante entwickelt, die durch ein behutsames Freistellen von
einzelnen Bereichen sowie die Anlage von kleineren Gewässern innerhalb der
ehemaligen Seefläche den Koenigsee neu erlebbar werden lässt und zugleich die
ökologische Funktion des jetzigen Zustandes erhält.
Zu diesem Zweck wird das ehemalige Absperrbauwerk
zurückgebaut und durch eine raue Rampe ersetzt. Die bestehende Wegeführung wird
ausgebaut und ein Rundweg um die ehemalige Seefläche geschaffen. Die Seesohle
wird mit weiteren Kleingewässern angereichert (s. auch die Vorlagen 0853/2006
u. 0228/2007).
Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur
und Landschaft gemäß § 4 LG NRW dar. Zur Beurteilung des Eingriffs wurde das
Büro Ökoplan mit einem ökologischen Fachbeitrag, der die Prognose und Bewertung
der zu erwartenden erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes und Landschaftsbildes zum Inhalt hat, beauftragt. Dieser
Fachbeitrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt ist. Der Fachbeitrag kommt zu
dem Ergebnis, dass für den, durch die Neuanlage von Kleingewässern und die
Verbesserung der Wegeführung bedingten Verlust von Gehölzen, ein forstlicher
Ausgleich notwendig ist, die Gesamtmaßnahme aber keinen weiteren ökologischen
Ausgleich erfordert, da in wesentlichen Bereichen die beanspruchten Biotope
durch zumindest gleichwertige Biotope ersetzt werden und sich die
Strukturvielfalt erhöht.
Der gesamte Bereich sowie der Oberlauf des Nahmer
Baches ist als Biotop gemäß § 62 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen (LG NRW) ausgewiesen und aufgrund der vorhandenen
Biotoptypen aus ökologischer Sicht als besonders wertvoll einzustufen.
Wertmindernd wirkt sich im derzeitigen Zustand jedoch das alte Absperrbauwerk
des Sees aus.
Nach § 62 (1) LG NRW ist es
verboten, gesetzlich geschützte Biotope erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen oder zu zerstören.
Entsprechend § 69 (2) LG NRW kann die untere
Landschaftsbehörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Aus den oben
dargelegten Gründen beabsichtigt die untere Landschaftsbehörde diese
Ausnahmegenehmigung zu erteilen, da die Beeinträchtigung der Biotope
ausgeglichen werden kann.
Des Weiteren ist eine
Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes nach 1.a) (III
Ausnahmen, Befreiungen S. 221 LP) hier von den
Verboten 6 (Herstellung baulicher Anlagen), 11 (Änderungen der
Bodengestalt) u. 14 (Ausbau von Gewässern) sowie dem speziellen Verbot a) des
LSG 1.2.2.36 „Roter Stein, Zimmerberg“ (keine Neuanlage und
Erweiterung von Erholungseinrichtungen) zu erteilen, wenn die beabsichtigte
Maßnahme mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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