Beschlussvorlage - 0773/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Römers Hof"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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24.09.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327)
die Widmung der Straße
„Römers
Hof“.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Haspe Flur 34 Flurstück 67 und 83. Sie erhält die Eigenschaft einer
Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße – verkehrsberuhigter Bereich)
zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Straße
„Römers Hof“ wurde aufgrund des Erschließungsvertrages
„Roderberg (nördl. Teil) ausgebaut. Die Straße ist in dem Vertrag als öffentliche
Straße festgesetzt und soll nach Übernahme durch die Stadt nunmehr förmlich
gewidmet werden.
Begründung
Die Herstellung der
Straße „Römers Hof“ erfolgte aufgrund des Erschließungsvertrages
„Roderberg (nördl. Teil)“. Sie wurde am 01.11.2007 von der Stadt
übernommen.
Die Straße ist im
Vertrag als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs.1 StrWG
NRW gewidmet werden. Nachdem die Stadt Eigentümer der Straße ist (s.o.) liegen
die Voraussetzungen für die Widmung vor.
Durch die Widmung nach
§ 6 StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche „Römers Hof“ die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird
der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die
Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen
Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung
obliegt die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt
Hagen.
Anlage:
Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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526,5 kB
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