Beschlussvorlage - 0638/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der IV. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, der Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

 

Realisierungstermin: 01.11.2008

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

 

Der Steuersatz für das Halten von Hunden wird auf Empfehlung des Mentors erhöht.

 

Aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen ist eine redaktionelle Anpassung der Hundesteuersatzung im § 8 Absatz 1 und 2 sowie im § 9 der Hundesteuersatzung vorzunehmen.

 

 

Begründung

 

 

Die jährliche Hundesteuer beträgt in Hagen 116 € für den ersten Hund, 134 € ab zwei Hunden für jeden Hund und 147 € ab drei Hunden für jeden Hund.

Damit liegt der Steuersatz in Hagen im Vergleich zu anderen Gemeinden im unteren Drittel. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer liegt im Ermessen der Gemeinde und dient neben ordnungspolitischen Gesichtspunkten auch finanzpolitischen Erwägungen.

 

Vom Mentor wurde die folgende Erhöhung der Hundesteuer empfohlen, der vom Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung über das erste Sparpaket am 19. Juni 2008 bereits zugestimmt wurde:

 

§ 2 -  Steuermaßstab und Steuersätze

 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

nur ein Hund gehalten wird                         128 €

zwei Hunde gehalten werden                                 148 € je Hund

drei oder mehrere Hunde gehalten werden         164 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 2 oder § 3a gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 
Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstigen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

Diese Vorschriften haben sich geändert. Diese Änderung ist in der Hundesteuersatzung unter § 8 (1) zu berücksichtigen.  

Die geänderte Fassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist unter § 8 (2) ebenfalls zu beachten.

 

Die Rechtsvorschrift nach dem KAG NRW ist unter § 9 der Hundesteuersatzung zu aktualisieren.

 

Daher erhält die Hundesteuersatzung folgende Änderungen:

 

Alte Fassung:

 

§ 8 (1) ......Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S.17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AGVwGO) vom 26. März 1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW 303)...

 

Neue Fassung:

 

§ 8 (1) ......Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991(BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 13 G zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom

12. Dezember 2007 (BGBL. I. S. 2840) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AGVwGO) vom

26. März 1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW 303) zuletzt geändert durch Art. I Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445).....

 

Alte Fassung:

 

§8 (2) .....gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NRW S. 216/ SGV NRW 2010).....

 

Neue Fassung:

 

§8 (2) ...gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156/SGV NRW 2010), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 379)

 

Alte Fassung:

 

§ 9 ......Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Dezember 1992 (GV NRW S. 561) ....

 

Neue Fassung:

 

§ 9..... Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. X Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 392)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Nachtrag vom      zur Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch GO-Reformgesetz vom 09. Oktober 2007  (GV NRW S. 380) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 392) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am                                      folgenden IV. Nachtrag beschlossen:

 

Artikel I

§ 2 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 -  Steuermaßstab und Steuersätze

 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

a)     nur ein Hund gehalten wird                                      128 €

b)     zwei Hunde gehalten werden                                  148 € je Hund

c)      drei oder mehrere Hunde gehalten werden          164 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 2 oder § 3a gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

......Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 13 G zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
12. Dezember 2007 (BGBL. I. S. 2840) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AGVwGO) vom
26. März 1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW 303) zuletzt geändert durch Art. I Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445).....

 

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

...gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156/SGV NRW 2010), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 379)…

 

§ 9  wird wie folgt geändert:

 

..... Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. X Gesetz vom 09.  Oktober 2007 (GV NRW S. 392)…

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

 

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

Erweitern

18.09.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.10.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen