Beschlussvorlage - 0246/2004

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zum Gebührentarif vom 21.12.2001 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen – Friedhofsgebührensatzung – vom 19.12.1984, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

 

Von der Gebührenbedarfsberechnung wird Kenntnis genommen.

Reduzieren

Sachverhalt

Vorbemerkungen:

 

Bedingt durch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) sowie durch aktuell bestehende  Fehlbeträge aus Vorjahren ist eine Anpassung des Friedhofsgebührentarifs erforderlich. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1.1.2002.

 

Die Verwaltung schlägt vor,

¨       die Gebührenpositionen für die in der geänderten Friedhofssatzung der Stadt Hagen vorgesehenen neuen Bestattungsarten (Aschestreufeld, Waldgrabstätte, u. a. ) in den Friedhofsgebührentarif aufzunehmen.

¨       zur Deckung des Fehlbetrages die Gebühren anzuheben und

¨       des weiteren zur Vereinfachung des Friedhofsgebührentarifs bisherige Einzelpositionen zu einer Gesamtgebühr zusammen zu fassen.

 

Als Grundlage für die Neuberechnungen der Friedhofsgebühren ist die Betriebsabrechnung des Grünflächenamtes (Stand 2002) herangezogen worden.

 

 

Veränderungen in der Gebührenstruktur:

 

Nach §15 Abs.6 des BestG NRW darf die Asche eines Verstorbenen auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden. Um derartigen Beisetzungsmöglichkeiten in Hagen gerecht zu werden, wird im Bereich der städt. Friedhöfe ein Aschestreufeld eingerichtet und angeboten. Im Gebührentarif wurde demzufolge die erforderliche Gebührenposition unter der Ziffer 4.1.4.1 “Aschestreufeld” eingefügt. Es wird eine Gebühr von 168 € vorgeschlagen, hierin enthalten sind die anteiligen Grundstückskosten einschließlich der gärtnerischen Pflege des Grabfeldes sowie eine 5-jährige Laufzeit (für die entsprechende Stelle im Aschestreufeld). Für das Ausstreuen der Totenasche wird eine Gebühr von 165 € unter der Ziff. 2.1.4.1 des Gebührentarifs vorgeschlagen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Aufwand für das Ausstreuen der Asche vergleichbar ist mit der Bestattung einer Urne, insofern sind die Gebühren für diese Leistungen gleich angesetzt.

 

Eine neue Form der Bestattung ist die Waldgrabstätte. Hierbei soll die Totenasche in einer natürlich belassenen Vegetationsfläche mit Waldcharakter beigesetzt werden. Die hierzu erforderliche Gebührenposition wurde unter der Ziffer 4.2.6.1 “Waldgrabstätten” ergänzt. Die vorgeschlagene Gebühr von 840 € mit einer 30-jährigen Nutzungszeit entspricht der Gebühr eines Urnenrasengrabes, weil der Aufwand der beiden Bestattungsarten identisch ist.

Darüber hinaus wurde in den Gebührentarif die Gebühr für die mit dem I. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Hagen (Vorlage: 0099/2004) neu geschaffene Möglichkeit der Tuchbestattung aufgenommen. Da vom Aufwand her keine Unterschiede zur Sargbestattung bestehen, gelten für beide Bestattungsarten die gleichen Gebührensätze.

Eine ordnungsbehördliche Genehmigung der Einäscherung ist nach dem BestG NRW nicht mehr erforderlich, weil das Feuerbestattungsgesetz mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben wurde. Dennoch besteht weiterhin der gleiche Verwaltungsaufwand, da die gesetzlichen Unterlagen zur Einäscherung nach wie vor von der Friedhofsverwaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden müssen. Für den Gebührenzahler ist diese Regelung ohne Relevanz, da die Gebühr für die Genehmigung einer Einäscherung von 25 € im neuen Tarif nicht mehr separat erhoben wird. Sie wird stattdessen über die Einäscherungsgebühr mit abgedeckt. Die tatsächliche Erhöhung beläuft sich somit auf 8,7 % (von 231 € auf 251 €/ Zum Vergleich: Einäscherungsgebühr der Stadt Dortmund 262 €).

 

Die Gebühr für das Einebnen einer Grabstätte nach Rückgabe oder Ablauf der Ruhefrist wurde von 77 € auf 80 € angehoben und für den Fall einer Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist die Gebührenposition “Mähen einer Grabstätte pro Jahr und Grabstelle” eingefügt. Damit ist berücksichtigt, dass entsprechend der verbliebenen Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit die Pflegekosten der Grabstätte in vollem Umfang abgedeckt sind.

 

Die Gebühren für Verwaltungsleistungen wurden entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes angepasst.

 

Entwicklung des Gebührenbedarfes

Gegenüber dem Ergebnis der Jahresrechnung für das Jahr 2002 steigt der jahres­bezogene  Gebührenbedarf um 4,2 %. Die wesentlichen Ursachen werden im Folgenden dargestellt::      

¨       Sachkosten                                                             + 9,1%/  58 T€
       
Bedingt durch gestiege Unterhaltungskosten für die Öfen, Friedhöfe und Gebäude sowie durch einen starken Anstieg der Energiekosten steigen die Sachkosten überproportional.          

¨       Personalkosten                                                              + 2,1 %/ 42 T€

Durch weitere Konsolidierungsmaßnahmen konnte die Erhöhung der Personal­kosten unterhalb der tariflichen Lohnsteigerungen gehalten werden.      

¨       Innere Verrechnungen                                                      + 4,3 %/   32 T€        
Die verursachungsgerechte Verrechnung auf Basis der Abrechnung 2003 führte  zu einem Anstieg der Gebäudereinigungskosten um  32 T€.

¨       Kalk. Kosten                                                                    + 5,9 %/ 23 T€    
Seit dem Wirtschaftsjahr 2003 fließen auch die Grundstückswerte in die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung ein.

 

Deckung des Fehlbetrages aus Vorjahren

 

Die letzte Satzungsänderung über die Erhebung von Gebühren im UA 7500 trat zum 01.01.2002 in Kraft. Zu Beginn des Jahres 2002 belief sich die in der Betriebsabrechnung nachgewiesene Unterdeckung aus den Jahren 1999 bis 2001 auf insgesamt 995 T€. Auf Grund der Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes ist ein Fehlbetrag innerhalb von drei Jahren nach der Entstehung auszugleichen. Dies bedeutet, dass der Fehlbetrag des Jahres 1999 in Höhe von 198 T€ im Jahr 2002 abgedeckt werden musste. Nach Abdeckung dieses Fehlbetrages ergab sich jahresbezogen im Jahr 2002 erneut eine Unterdeckung in Höhe von 58 T€. Auch nach der Gebührenerhöhung zum 01.01.2002 reichte in den Folgejahren das Gebührenaufkommen nicht aus, die Abdeckung der vorgetragenen Unterdeckung und die jahresbezogenen Kosten zu decken, so dass zu Beginn des Jahres 2004 ein Fehlbetrag von 749 T€ verbleibt.

 

Eine wesentlichen Ursache für die Entstehung der Defizite ist die Entwicklung dahin, dass verstärkt kostengünstige Bestattungs­arten (z.B. Feuerbestattungen) gewählt werden, so dass die tatsächlichen Gebühren­einnahmen unter den vorauskalkulierten Ansätzen blieben. Da zunächst die Defizite aus Vorjahren aus dem Gebührenaufkommen zu decken sind, konnten die jahresbezogenen Kosten nicht in vollem Umfang gedeckt werden. Ohne eine Anpassung der Gebühren wird 2004 aufgrund gestiegener Ausgaben nicht mehr mit einer Verringerung der vorgetragenen Defizite gerechnet.

 

Die Anpassung der Tarifpositionen erfolgte nicht linear, sondern auf der Grundlage der Betriebsabrechnung “Friedhöfe”. Hierdurch bedingt und wegen der Vielzahl an Gebührenpositionen sowie der Einführung neuer Bestattungsarten kann eine aussagekräftige Steigerungsrate der Tarifpositionen nicht angegeben werden. Die Gebührensteigerung für die 8 wichtigsten Gebührentarife, auf die ca. 67 % des Gesamtgebührenaufkommens entfallen, beträgt im Mittel 4,2 %.

 

Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung zielt darauf ab, neben der Deckung des laufenden Aufwandes auch den ausstehenden Fehlbetrag auszugleichen, wobei damit voraussichtlich 2 Jahre nach Inkraftsetzung des Tarifs zu rechnen ist.

 

Anlagen:

§         Gebührenbedarf 2004

§         Rechnungs- und Betriebsergebnisse 1999 - 2003

§         Gebührentarif 2004 mit den einzelnen Gebührenpositionen mit altem und neuem Tarif und Äquivalenzziffern

§         Gebührenvergleich zu den wichtigsten Bestattungsarten

§         I. Nachtrag zum Gebührentarif

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.05.2004 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

01.07.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.07.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen