Beschlussvorlage - 0682/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau eine Penny-Marktes mit Imbiss auf dem Grundstück Alexanderstraße 18hier: Genehmigung nach §34 BauGB als Ausnahme vom Entwurf des Einzelhandelskonzepts
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Martin Bleja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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26.08.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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02.09.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die
beabsichtigte Zurückstellung des Bauantrags eines Penny-Markts für die Dauer 1
Jahres an der Alexanderstraße scheint rechtlich nicht durchsetzbar zu sein. Der
Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat empfohlen, den Penny-Markt als
Ausnahme vom Entwurf des Einzelhandelskonzepts zu genehmigen und die
Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts durch einen Bebauungsplan
festzuschreiben, um an dieser Stelle unerwünschte weitere
Einzelhandelsentwicklungen zu unterbinden.
Begründung
Die Stadt Hagen hat den Antrag zur Errichtung eines Penny-Markts mit einer
Verkaufsfläche von ca. 800 qm und einem separaten Imbiss auf dem oben genannten
Grundstück mit Bescheid vom 23.04.08 zurückgestellt (siehe Vorlage 0536/2008,
Beschluss der BV Mitte vom 10.06.08). Hiergegen hat der Antragsteller am 20.05.2008
beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag
gestellt.
In dem
gerichtlichen Orts-/Erörterungstermin am 04.08.08 wurde die Sach- und
Rechtslage mit dem zuständigen Berichterstatter des VG Arnsberg erörtert (Das
Protokoll des Erörterungstermins ist als Anlage beigefügt). Der Berichterstatter
tendierte dahin, der Klage bzw. dem vorläufigen Rechtsschutzantrag stattzugeben
vor dem Hintergrund, dass sich das geplante Vorhaben in der heutigen Situation
problemlos in die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB einfüge. Die Berechtigung
der Stadt, das Vorhaben auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BauGB für die Dauer 1
Jahres (bis zum 22.04.2009) zurückzustellen, hielt der Berichterstatter aus
verschiedenen Gründen für zweifelhaft, insbesondere im Hinblick darauf, dass
das Bebauungsplanverfahren für den B-Plan Nr. 12/02 (553) - Alexanderstr./
Brinkstr. - bereits im Jahre 2002 eingeleitet und - nach 2-maliger Veränderungssperre
- bis heute nicht zum Abschluss gebracht worden und das gesamtstädtische
Einzelhandelskonzept (welches eine weitere Ansiedlung von
nahversorgungsbezogenen Einzelhandel an diesem Standort ausschließt) bis heute
noch nicht abschließend politisch beraten und beschlossen worden ist. Über die
vom Gericht vertretene Auffassung wurde kontrovers diskutiert.
Das Gericht regte
letztendlich eine Kompromisslösung dahingehend an, dass schnellstmöglich ein
politisches Votum der BV Mitte und des STEA darüber eingeholt wird, ob das
Vorhaben ausnahmsweise und abweichend von dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts
genehmigt werden kann. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren soll einstweilen
ruhend gestellt werden. Zeichnet sich bis zur nächsten Sitzung des STEA am
02.09.2008 keine einvernehmliche Lösung ab, würde das Gericht in allen
Verfahren im September oder Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumen und über den vorläufigen Rechtsschutzantrag sowie über die beiden
Klagen eine Entscheidung treffen.
Angesichts der
unsicheren Rechtslage und des außerordentlich hohen Prozesskostenrisikos
schlägt die Verwaltung vor, auf den Kompromissvorschlag des Berichterstatters
einzugehen und den beantragten Penny-Markt als Ausnahme vom noch zu
beschließenden Einzelhandelskonzept zu genehmigen. Um weitere unerwünschte
Ansiedlungen von Einzelhandel unterbinden zu können, wird ein einfacher Bebauungsplan
mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB zum Ausschluss von Einzelhandel aufgestellt
und schnellstmöglich zur Rechtskraft gebracht.
Dieses Beispiel
macht deutlich, dass ohne ein beschlossenes Einzelhandelskonzept und daraus
abgeleiteten Festsetzungen in Bebauungsplänen eine rechtssichere Steuerung des
Einzelhandels nicht mehr möglich ist.
