Beschlussvorlage - 0581/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen zum 31.12.20072. Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Kreditausschuss, Vorstand)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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19.06.2008
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04.09.2008
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Beschlussvorschlag
1.
Der nach
Vorlage des Jahresabschlusses 2007 festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von
8.893.104,43 € wird nach § 28 Abs. 2 und 3 Sparkassengesetz in Höhe von
EUR 7.559.138,77 der Sicherheitsrücklage zugeführt und des Weiteren in Höhe von
EUR 1.333.965,66 € (ausschüttungsfähiger Brutto-Anteil) an die Stadt
Hagen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke ausgeschüttet.
2.
Den Organen
der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Kreditausschuss, Vorstand) wird Entlastung
nach § 27 Abs. 3 S. 2 Sparkassengesetz erteilt.
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 06.09.2008.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit der Vorlage soll der Beschluss über die
Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen sowie über die Entlastung
der Organe gefasst werden.
Begründung
Verwendung des Jahresüberschusses
Der vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und
Giroverband geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene
Jahresabschluss 2007 ist vom Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen in seiner
Sitzung am 07.05.2008 festgestellt worden.
Der Jahresabschluss 2007 weist einen Überschuss
in Höhe von 8.893.104,43 € aus.
Nach § 27 Abs. 3 S. 2 Sparkassengesetz (SpkG)
beschließt der Rat der Stadt Hagen über die Zuführung des Überschusses nach §
28 Abs. 2 SpkG.
Die Relation gem. § 28 Abs. 2 SpkG
(Sicherheitsrücklage / Gewichtete Risikoaktiva) beträgt zum 31.12.2007 8,68%. Die
Deckung durch die Sicherheitsrücklage beläuft sich zum 31.12.2007 folglich auf
8,68 %.
Somit besteht die Möglichkeit, gem. § 28 Abs. 2b
i.V.m. Abs. 5 SpkG bis zu 15% des Jahresüberschusses dem Träger für
gemeinnützige Zwecke zuzuführen (EUR 1.333.965,66).
Der restliche Jahresüberschuss, d.h. der nicht
nach § 28 Abs. 1 und 2 SpkG verwendete Teil, in Höhe von EUR 7.559.138,77 ist
gem. § 28 Abs. 3 SpkG der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen hat in
seiner Sitzung am 07.05.2008 beschlossen, dem Rat der Stadt Hagen zu empfehlen,
dass der ausschüttungsfähige
Brutto-Anteil in Höhe von EUR 1.333.965,66 an die Stadt Hagen
zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke ausgeschüttet wird.
Hinweis:
Überwiesen wird von der Sparkasse Hagen der ausschüttungsfähige Netto-Anteil
(steuerbereinigte Version d.h., abzüglich
Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag).
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen,
diesem Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates zu folgen.
Entlastung
der Organe
Nach § 27 Abs. 3 SpkG ist der Rat der Stadt Hagen
für die Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen zuständig. Die Verwaltung der
Sparkasse ist ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Entlastung zu erteilen ist.
Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten
