Beschlussvorlage - 0546/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Betrauungsbeschluss des Rats über die Durchführung und Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des straßengebundenen ÖPNV in der Stadt Hagen vom 22.06.06 (Drucksache 0489/2006) wird geändert und erhält folgende Fassung:

I.     Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(1)     Ergänzend zu dem Beschluss vom 15.12.05 (Drucksache 1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen dem neuen Finanzierungssystem im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den straßengebundenen ÖPNV zugestimmt hat, erklärt sich der Rat mit der Art und Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden, wie sie in dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache VII/05/30 - einschl. Anlagen) festgelegt worden ist.

(2)     Im Rahmen des VRR-Finanzierungsystems betraut die Stadt Hagen die Hagener Straßenbahn AG (HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3. Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit sozialpolitischen Verpflichtungen im Betriebsbereich sowie mit sonstigen Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.

(3)     Die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem. Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende Bausteine i. S. von Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR einschl. deren Anlagen 1 und 2:

       1.  Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur (Finanzierungsbaustein 1)                       

 

            Diese setzt sich zusammen aus:

  -           Haltestellen, teilweise mit Wartehallen

  -           Betriebshof

            -           Infrastruktur im Betriebszweig Bus (RBL-System, Vertriebstechnik)

 

       2.    verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsmehrleistungen (Finanzierungsbaustein 2)

    Im Einzelnen fallen hierunter folgende Aufgaben sowie Anlagen und Betriebsmittel:

 

    2.1    Externe Regie- und Vertriebsleistungen

    2.2    Interne Aufgaben (zu 75%, bewertet nach Kosten)

             2.2.1    Planung/Koordinierung

             2.2.2    Marketing/Finanzmanagement

             2.2.3    Vertrieb

             2.2.4    Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen

2.3    Anlagen und Betriebsmittel im Regie- und Vertriebsbereich (Kundencenter, private Vertriebsstellen sowie das elektronische Fahrgeldmanagementsystem aus Soft- und Hardware-Komponenten)

 

3.    Vorhaltung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3)

4.    verbund- und aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im  Betriebsbereich (nicht lukrative Fahrten in Schwachverkehrszeiten nach VRR-Definition; Finanzierungsbaustein 4a)

(4)     Die Betrauung der HST gem. Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber hinaus folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR:

 

1.     sozialpolitische Verpflichtungen (Finanzierungsbaustein 4b): Erfüllung des Tarifvertrags,

          Der Baustein beinhaltet die Differenz zwischen den Personalkosten nach dem gültigen Tarifvertrag  (bis 31.12.2007 = BAT / BMT-G / BMT-L und ab 01.01.2008 = TV-N NW) und den Personalkosten nach den vom VRR ermittelten Referenzwert.

 

2.          sonstige Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4c):

2.1  Erweiterung der SVZ (Schwachverkehrszeiten) gegenüber der VRR-Definition um 1 Stunde in der Zeit zwischen 19 und 20 Uhr,

2.2 Erfüllung der mit ehemaligen Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen zur Ruhegeldordnung sowie der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband.

 (5) Die Ausgestaltung des Verkehrsangebots berücksichtigt den jeweils gültigen Nahverkehrsplan der Stadt Hagen und richtet sich nach dem von der Stadt beschlossenen "Feinkonzept Neuorganisation ÖPNV" (Beschluss 13.12.2007, Drucksachen-Nr. 1103/2007; ratifiziert August 2008). Hierin sind auch Konkretisierungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem. Abs. 3 und 4 abgebildet. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich im Einzelnen aus dem jährlich gemäß Punkt 7.1. der Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden Finanzierungsantrag der HST an den VRR einschließlich dessen Anlagen. Die Übereinstimmung mit den Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf. anderen Vorgaben ist von der Stadt Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Finanzierungsantrag beizufügen.

(6)  Die HST kann Teile des von der Betrauung erfassten Leistungsangebots von Unterauftragnehmern erbringen lassen. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass die HST einen bedeutenden Teil ihrer Verkehrsleistungen selbst erbringt. Bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern sind die für die HST geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die HST sorgt dafür, dass auch die von Unterauftragnehmern erbrachten Verkehre die geforderten Qualitäts- und Umweltstandards erfüllen.

II.        Ausgleich

(1)     Die Stadt Hagen kann zum Ausgleich der der HST entstehenden Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen gem. Abschn. I. Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST gemäß Abschnitt I. wird für das jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen Finanzierungsbescheid des VRR und dessen Begründung ausgewiesen.

(2)     Auf den Ausgleich gemäß Abs. 1 sind die Erträge aus Verlustausgleichsleistungen aufgrund des zwischen der HVG und der HST abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages vom 27.06.1997 anzurechnen.

(3)     Die HST trägt dafür Sorge, dass die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abschn. I. in Trennungsrechnungen gemäß den Grundsätzen des Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie wird die Trennungsrechnungen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren lassen und der Stadt Hagen in testierter Form zur Kenntnis geben.

 

III.      Verfehlen des Ausgleichs

(1)     Eine Überschreitung des gem. Abschn. II. Abs. 1 Satz 2 ausgewiesenen Ausgleichsbetrages in einem Kalenderjahr durch den tatsächlichen Zufluss von Deckungsmitteln kann innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden.

(2)     Verbleibt trotz der Möglichkeit gem. Abs. 1 nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums gemäß der Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt eine Überschreitung, hat die HST einen dadurch eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur Stadt Hagen zu vermeiden. Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.

(3)     Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die den Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten tatsächlichen Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne Anrechnung der Erlöse) diejenigen Kosten überschreiten, die dem vom VRR beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde gelegt wurden und diese Überschreitung nicht spätestens innerhalb der beiden Folgejahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt eine Überschreitung vor, ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein zusätzlicher beihilferechtswidriger Tatbestand geschaffen wird.

 

IV.       Laufzeitregelung

Die Betrauung erfolgt bis zum 31.12.15.

 

V.        Auftrag an den Oberbürgermeister

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird beauftragt, durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der HVG die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf der Grundlage des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST dafür zu Sorge zu tragen, dass die HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet und den ÖPNV in der Stadt Hagen gemäß diesen Vorgaben durchführt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Im Rahmen des Finanzierungssystems des VRR ist die Stadt Hagen aufgefordert, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen im ÖPNV zu benennen, mit denen die Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet Hagen betraut werden. Die ausführliche Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfolgt im „Feinkonzept zur Neuorganisation des ÖPNV“ (auf der Basis des Fahrplans 2007) und im Nahverkehrsplan der Stadt Hagen, auf die in dieser Beschlussvorlage Bezug genommen wird.

 

Begründung

 

Die Stadt Hagen ist Aufgabenträgerin für die auf ihrem Gebiet auf Basis erteilter Linienverkehrsgenehmigungen erbrachter ÖPNV-Leistungen. Sie ist des Weiteren über ihre Eigengesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) mittelbare Gesellschafterin der Hagener Straßenbahn AG (HST), die insbesondere im Stadtgebiet Hagen den ÖPNV durchführt. Die HST führt den ÖPNV in der Stadt Hagen auf der Grundlage der bestehenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen durch.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Hagen mit Beschluss vom 22.06.06 (Drucksache 0489/2006) die HST betraut und damit ergänzend zu bestehenden Finanzierungsregelungen des VRR die Voraussetzungen des Urteils des EuGH in der Rechtssache "Altmark Trans" vom 24.07.2003 (Rs. C-280/00) für gemeinschaftsrechtskonforme Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖPNV außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-VO 1191/69 in der Fassung der EG-VO 1893/91 erfüllt.

Mittlerweile hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 21.12.06 ein förmliches Prüfverfahren zum neuen VRR-Finanzierungssystem eingeleitet und dazu Fragen an die Bundesrepublik Deutschland und letztendlich an den VRR gestellt. Mit Schreiben vom 05.04.07 an die Verbandsmitglieder hat der VRR in diesem Zusammenhang weitere Konkretisierungen der Betrauungen gegenüber den Verbundverkehrsunternehmen angemahnt und in der Folge auch entsprechende (neue) Formulierungsvorschläge unterbreitet. Obwohl die Stadt Hagen mit dem vorgenannten Ratsbeschluss vom 22.06.06 im Gegensatz zu vielen anderen Verbandsmitgliedern bereits einen konkretisierenden Betrauungsbeschluss vorgenommen hat, ist es sinnvoll, jetzt die neue Terminologie des VRR bei der Beschreibung der einzelnen betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu übernehmen, zumal diese - im Vergleich zu früheren VRR-Formulierungen - auch der noch besseren Verständlichkeit dienen.

Zu weiteren Absicherung der HST-Finanzierung werden Einzelpflichten näher konkretisiert, so im Bereich Infrastruktur und verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsmehrleistungen. Zudem werden jetzt in dem Betrauungsbeschluss die Pflichten des Unternehmens zur Einhaltung des Tarifvertrages sowie die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband ausdrücklich als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen definiert.

Der vertieften Verknüpfung zwischen betrauter Verkehrsleistung und den beihilferechtlich höchstzulässigen Ausgleichszahlungen dient auch die verdeutlichte Inbezugnahme des jeweils gültigen Nahverkehrsplans. Der gestalterische Wille der Stadt Hagen wird durch die Einbeziehung des "Feinkonzepts Neuorganisation ÖPNV" sowie der "Aufgabenabgrenzung" zwischen Stadt und HST verdeutlicht, auch wenn die genannten Schriftstücke über die im engeren Sinne zu betrauenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausweisen.

Weitere Ergänzungen des Beschlusses vom 22.06.06 sind Ausfluss der neuen EU-Verordnung 1370/2007 "über Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße". Diese Verordnung tritt am 03.12.09 in Kraft und eröffnet den ÖPNV-Aufgabenträgern ab jenem Zeitpunkt neue rechtliche Möglichkeiten zur Überantwortung von Verkehrsleistungen an die HST ohne ein förmliches Vergabeverfahren. Gleichzeitig lässt die Verordnung aber unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine langjährige Übergangszeit ein weiteres Vorgehen nach den Betrauungs- und Finanzierungskriterien des vorgenannten EuGH-Urteils vom 24.07.03 in der Rechtssache "Altmark-Trans" zu. Doch auch dann sind zur Sicherstellung der Bestandskraft einer solchen "Alt-Betrauung" vorsorglich bestimmte Regelungen der neuen EU-Verordnung zu beachten. Letzterem trägt die neue Regelung über Unterauftragnehmer Rechnung. Die bisher nicht in dem Betrauungsbeschluss enthaltene neue Laufzeitregelung wiederum soll gewährleisten, dass die erwähnte Möglichkeit einer Betrauung und Finanzierung auf Basis des vorgenannten EuGH-Urteils auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EU-Verordnung hinaus offengehalten wird.

Auch durch diese Änderungen des Beschlusses vom 22.06.06 entstehen der Stadt Hagen keinerlei Verpflichtungen, der HST Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Wie schon in der Begründung zu jenem Beschluss betont, dient die in dem Beschluss enthaltene, von dem vorgenannten Urteil des EuGH ausgelöste beihilferechtliche Begrenzung des Defizitausgleichs bei der HST gerade auch dem Haushaltsinteresse der Stadt Hagen.

Des Weiteren bleibt der personenbeförderungsrechtliche Status HST im Verhältnis zu den Fahrgästen und Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden unberührt. Gleiches gilt für die Planungshoheit der Stadt Hagen für den kommunalen Nahverkehrsplan und dessen Fortschreibung.

 

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Beschlüsse

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17.06.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - zurückgezogen

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19.06.2008 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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16.12.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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18.12.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen