Beschlussvorlage - 0405/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 3/08 (599) - Neuordnung Bereich Bahnhof Hohenlimburg - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGBa) Einleitung des Verfahrens nach § 2 Abs.1 BauGB i. V. m. § 13 a BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die frühzeitige Erörterung (Bürgerbeteiligung) nach § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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28.05.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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17.06.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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19.06.2008
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Beschlussvorschlag
Zu a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/08 (599) Neuordnung Bereich
Bahnhof Hohenlimburg gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §
13 a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht
auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst die
Straßenverkehrsfläche der Bahnstraße zwischen Lohmannstraße und
Langenkampstraße sowie die östlich angrenzenden Flächen bis zur neuen Brücke
Langenkampstraße und die südlich angrenzenden Eisenbahnflächen bis
einschließlich Bahnübergang Herrenstraße. Im Geltungsbereich befinden sich das
städtische Parkhaus, der Bahnhof Hohenlimburg mit Empfangsgebäude, Bahnsteig
und einem Pavillongebäude an der Bahnstraße.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Lageplan ist das oben genannte Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser
Lageplan im Maßstab 1 : 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Als nächster Verfahrensschritt soll
die Offenlegung des Planes in 2008 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Für das leer stehende
Bahnhofsgebäude in Hohenlimburg und für das minder genutzte städtische Parkhaus
an der Bahnstraße sollen neue Nutzungsstrukturen entwickelt werden. Es ist
vorgesehen, in diesem Bereich die Errichtung eines großflächigen Einzelhandels
zur Attraktivierung der Hohenlimburger Innenstadt zu ermöglichen. Das bestehende
Planungsrecht steht diesem Vorhaben entgegen. Aus diesem Grunde wird ein
Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um die bestehenden Bebauungspläne für den betroffenen
Bereich zu ersetzen.
Begründung
Anlass
Das Empfangsgebäude
des Hohenlimburger Bahnhofs steht seit geraumer Zeit leer. Die Bahn hat es der
Stadt Hagen zum Kauf angeboten. Die Stadt hat abgelehnt. (Siehe HFA – Beschluss vom 02.12.2004 Vorlage
Nr. 0778/2004) Das Angebot wird seitens der Bahn weiterhin aufrecht gehalten
und umfasst neben dem Empfangsgebäude die Flächen entlang der Gleisstrecke, auf
dem das Pavillongebäude steht, bis zum Bahnübergang Herrenstraße.
Auf der anderen Seite
wird das städtische Parkhaus nur zu ca. 20 % genutzt. In dem Gebäude befindet
sich auch der Zentrale Omnibus Bahnhof (ZOB) Hohenlimburg. Es gibt die
Überlegung, den ZOB auszulagern und das Parkhaus abzureißen. Nach Beseitigung
des Parkhauses und der Bahngebäude könnte die gesamte Fläche einer städtebaulichen
Neuordnung unterzogen werden. Als Erweiterung der Hohenlimburger Innenstadt
soll dieser Bereich im Vergleich zur heutigen Situation aufgewertet werden.
Mit einem neuen
zusätzlichen Einzelhandelsstandort soll die gegenüber dem Bereich des
Freiheitsplatzes stark abfallende Attraktivität und Nachfrage in der Innenstadt
durch einen zweiten Schwerpunkt aufgefangen werden.
Nach Schließung des
Bahnüberganges Herrenstraße und Errichtung der Brücke Langenkampstraße soll die
Bahnstraße von Durchgangsverkehr entlastet werden, indem der Hauptverkehrsstrom
über die Mühlenbergstraße geleitet wird. Durch die Schaffung von
städtebaulichen Qualitäten, u. a. durch eine Verbesserung der fußläufigen
Erreichbarkeit, soll sich dieser Standort zu einem integrierten Bestandteil der
Hohenlimburger Innenstadt entwickeln. Mit der Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandels an dieser Stelle verbindet sich der Gedanke an eine Belebung und
Attraktivierung der Innenstadt insgesamt. Diese These wird auch durch den
aktuellen Stand des Hagener Einzelhandelskonzeptes gestützt.
Die Voraussetzung
aller Bemühungen ist die Verlagerung des gut funktionierenden ZOB. Die Nähe zum
Bahnhof soll gewahrt bleiben, da dieser als Bahnstation erhalten bleibt und in
seinem Erscheinungsbild und in seiner Funktionalität aufgewertet werden soll. Nach
Beseitigung des Empfangsgebäudes und des Pavillongebäudes in der Bahnstraße könnte
der ZOB in den Bereich Bahnstraße bzw. in die Flächen, die zur Zeit der Bahn
gehören (als Bahnflächen gewidmet) verlagert werden. Dies böte die Möglichkeit einer
engen Verknüpfung der Verkehrssysteme. Der Erhalt der guten Anbindung des ÖPNV
an dieser Stelle ist wesentlich zur städtebaulichen Qualitätssicherung.
Planungsrechtliche
Grundlagen
Der Geltungsbereich
des einzuleitenden Bebauungsplanes Nr. 3/08 ist bereits von zwei bestehenden Bebauungsplänen
abgedeckt:
1.: Im Bebauungsplan
Nr. 2/95 – Isenbergstraße – sind
die Bahnflächen südlich der Bahnstraße und damit der Bahnhof festgesetzt.
2.: Im Bebauungsplan
Nr. 26 – Langenkamp 1. Nachtrag – sind die Verkehrsfläche der
Bahnstraße und das Parkhaus festgesetzt. Der Plan setzt ein Baugebiet für
Gemeinbedarf fest mit den Zweckbestimmungen Busbahnhof, Garagen- und Parkhaus
mit maximal 4 Vollgeschossen.
Die oben genannten
Planungsziele sind mit diesen Festsetzungen nicht vereinbar. Um nicht zwei
Änderungsverfahren parallel zu betreiben wird ein neues Bebauungsplanverfahren
für dieses Vorhaben eingeleitet. Der Bebauungsplan 3/08 (599) –
Neuordnung Bereich Bahnhof Hohenlimburg – wird innerhalb seines
Geltungsbereiches die beiden genannten Bebauungspläne außer Kraft setzen und
ersetzen.
Der
Bebauungsplan 3/08 (599) – Neuordnung Bereich Bahnhof Hohenlimburg - ist
ein Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13 a BauGB da er entsprechend der gesetzlichen Formulierung die
Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innentwicklung zum Inhalt hat. Das gesamte Plangebiet umfasst ca. 16.500 qm,
womit gewährleistet ist, dass die zulässige überbaubare Grundfläche unter der
Grenze von 20.000 qm bleiben wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Es
werden auch die weiteren Kriterien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
erfüllt:
·
Die
Bebauungsplanänderung begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen
Vorhaben.
·
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
Mit dem Bebauungsplan und der Wahl
des beschleunigten Verfahrens soll einem Bedarf an Investitionen zur
Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben Rechnung getragen werden. Dies
entspricht den Zielen des § 13 a BauGB.
Da im beschleunigten Verfahren die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB Abs. 2 und 3 entsprechend
gelten, ergeben sich im Verfahren und in der späteren Umsetzung die Möglichkeit
der Zeit- und Kostenersparnis. So sind eine Umweltprüfung und die Erstellung
eines detaillierten Umweltberichtes (inkl. Monitoring) nicht notwendig und auf
eine frühzeitige Erörterung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgeranhörung) kann
verzichtet werden.
Auf eine Bürgeranhörung wird
verzichtet, da die beabsichtigte Bürgerbeteiligung im Zuge der öffentlichen
Auslegung der Planung als ausreichend betrachtet wird.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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