Beschlussvorlage - 0298/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt das Verfahren des Vorhabenbezogenen Bebau­ungsplanes Nr. 8/06 (585) – Im Klosterkamp – auf der Grundlage der Neufassung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007 als vereinfachtes Verfahren der Innenent­wicklung nach § 13a BauGB durchzuführen.

 

 

Zu b)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die geringfügige Erweiterung des Plangebietes.

 

 

Zu c)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die Bürgeranhörung nach § 3 Abs.1 BauGB und den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti­gen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB.

 

 

Zu d)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8/06 (585) im Klosterkamp – einschl. der Begründung vom 14.05.2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der z. Zt. gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Nie­derschrift.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

 

Geltungsbereich:

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 8/06 (585) - Im Klosterkamp - liegt im Stadt­bezirk Hohenlimburg zwischen der Strasse Im Klosterkamp und dem Lennepark.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 9 und umfasst eine Teilflä­che des Flurstücks  589.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Als nächster Verfahrensschritt soll nach der öffentlichen Auslegung nach den Sommer­ferien, im IV.Quartal 2008 der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren gefasst werden.

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Sachverhalt

Kurzfassung:

 

Mit dem Beschluss dieser Vorlage kann nach den Sommerferien die öffentliche Ausle­gung durchgeführt werden.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Zu a)

 

Das Bebauungsplanverfahren wird auf die neue gesetzliche Grundlage übertragen:

Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwick­lung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines be­schleunigten Verfah­rens für sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB), also Pläne, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die Wiedernut­zung von Bra­chen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innentwicklung zum Inhalt haben. Erfasst werden damit solche Planungen, die u.a. der Erneuerung, Fortentwicklung und Umbau vorhandener Ortsteile dienen.

Das – in Anlehnung an die Regelung über die vereinfachte Änderung eines Bebauungs­planes (§ 13 BauGB) – eingeführte beschleunigte Verfahren kann bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind:

-  Die Bebauungsplanänderung begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vor-

   haben.

-  Es findet keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b

   BauGB durch die Planung statt.

-  Die zulässige Grundfläche der überbaubaren Fläche liegt unter 20.000 qm.

-  Durch die Planung sollen bisher nicht baulich genutzte Flächen im bebauten Bereich

   nachverdichtet werden.

Dies entspricht den Zielen im § 13 a BauGB. Das im November 2006 bereits eingeleitete Verfahren des Vorhabenbezogenen Be­bauungsplanes Nr. 8/06 – Im Klosterkamp - soll gem. der Ge­setzesnovellierung als vereinfachtes Verfahren nach § 13 a BauGB weiter­geführt wer­den.

Durch die Überleitung auf die neue Gesetzeslage ergibt sich im Verfahren und in der späteren Umsetzung die Möglichkeit der Zeit- und Kostenerspar­nis, da die Erstellung eines detaillierten Umweltberichtes (inkl. Monitoring) und ein ökologischer Ausgleich nicht notwendig sind.

 

Zu b)

 

Der Geltungsbereich der Einleitung des Bebauungsplanes soll geringfügig nach Süden erweitert werden. Die heutige, neue Plangebietsgrenze orientiert sich jetzt an den örtlichen Ge­gebenheiten (vorhandener Zaun).

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst dann die Fläche, die später für die Neubebauung ein eigenes Flurstück bilden soll.

 

 

Zu c)

 

Der Bebauungsplan nach § 13 a wird im „beschleunigten“ Verfahren durchgeführt, d. h. u. a. das die Mehrstufigkeit von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt wird.

In diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung verzichtet.

 

 

Zu d)

 

Mit diesem Beschluss könnte im III. Quartal dieses Jahres die Öffentliche Auslegung durch­geführt werden.

 

 

 

 

 

Folgende Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewertet und können im Original in der jeweiligen Sitzung eingese­hen werden:

 

§                Schalltechnisches Gutachten über die im Bereich eines geplanten Wohn- und Ge­schäftshauses einwirkenden Gewerbebetriebsgeräusche und Beurteilung dieser nach DIN 18005 und TA Lärm, vom 27.03.2007, Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz, Dipl.-Ing. Buchholz, Eppenhauser Straße 101, 58093 Hagen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.05.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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09.06.2008 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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12.06.2008 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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17.06.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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19.06.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen