Beschlussvorlage - 0458/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Antragsteller strebt mit seinem Bürgerantrag vom 02.03.2008 eine Klärung der Straßenreinigungspflicht in der Oberen Stormstraße an. Er ist der Auffassung, dass die Stadt Hagen ihren Reinigungspflichten an dieser Straße nicht nachkommt und möchte über den Ausschuss eine Lösung der Problematik herbeiführen. 

 

 

Begründung

 

Der Antragsteller ist selbst Anlieger der Oberen Stormstraße. Er stellt in seinem Bürgerantrag dar, dass die Straße und der Wendehammer von den Anliegern regelmäßig bis zur Mitte der Fahrbahn gereinigt würden. Für die Reinigung der übrigen Straßenflächen einschließlich des öffentlichen Parkplatzes vor dem Haus Nr. 5a  sei die Stadt Hagen zuständig. Die Stadt entziehe sich jedoch dieser Reinigungspflicht, so dass sich seit dem Herbst 2007 auf der Fahrbahn ein dicker, schlammiger Blätterteppich gebildet habe, der langsam verfaule. Bereits in zahlreichen Telefonaten mit verschiedenen Dienststellen der Stadt Hagen habe er versucht, eine schnelle und unbürokratische Lösung herbeizuführen und für eine Reinigung der Fläche zu sorgen. Da dies bisher erfolglos gewesen sei, werde nun der Ausschuss gebeten, eine Lösung herbeizuführen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Obere Stormstraße befindet sich laut Straßenreinigungsplan für die Stadt Hagen in „Anliegerreinigung“. Somit ist die Pflicht zur Straßenreinigung gemäß § 2 Abs. 1 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Eigentümer der an diese Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Durch die Satzung wird bestimmt, dass, wenn die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten zur Reinigung verpflichtet sind, jeder bis zur Hälfte der Straße reinigen muss. Ist die Straße jedoch nur einseitig bebaut oder aus anderen Gründen nur auf einer Seite ein reinigungspflichtiger Grundstückseigentümer vorhanden, so ist die Straße von diesem in ihrer gesamten Breite zu reinigen.

 

Eine Reinigungspflicht der Stadt Hagen ergibt sich nach Auffassung des Hagener Entsorgungsbetriebs in der Oberen Stormstraße satzungsgemäß nicht, da die Straße nur einseitig bebaut ist und somit die Pflicht zur Reinigung der Straße in ihrer gesamten Breite den Anliegern der bebauten Seite obliegt. Die Reinigungspflicht umfasst auch den Wendehammer und die Parkbucht vor dem Haus Nr. 5a. Diese Auffassung des Hagener Entsorgungsbetriebs wird vom Rechtsamt der Stadt Hagen bestätigt (siehe Anlage). Demnach sind die Anlieger verpflichtet, die komplette Straße freitags bis 18.00 Uhr selbst zu reinigen und im Winter auch den Winterdienst zu leisten. Eine Änderung dieser Regelung wäre nur dadurch herbeizuführen, dass die Obere Stormstraße durch eine Satzungsänderung aus der Anliegerreinigung herausgenommen und in die städtische Reinigung überführt wird. Hierdurch würde sich für die Anlieger allerdings eine Pflicht zur Zahlung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ergeben, zudem müsste das Haltverbot im Wendehammer, das auf Antrag des Antragstellers im Jahr 2002 aufgehoben wurde, wieder installiert werden. Ansonsten wäre eine Reinigung mit städtischen Kehrmaschinen nicht durchzuführen.

 

Die Verwaltung sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, dem Anliegen des Antragstellers zu entsprechen. 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.05.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Bürgerantrag wird für erledigt erklärt.

 

Der Verwaltung wird empfohlen, es bei der bisherigen Regelung der Anliegerreinigung in der Oberen Stormstraße zu belassen.

Abstimmungsergebnis:

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 Einstimmig beschlossen