Beschlussvorlage - 0458/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Klärung der Straßenreinigungspflicht in der Oberen Stormstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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21.05.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Antragsteller strebt
mit seinem Bürgerantrag vom 02.03.2008 eine Klärung der Straßenreinigungspflicht
in der Oberen Stormstraße an. Er ist der Auffassung, dass die Stadt Hagen ihren
Reinigungspflichten an dieser Straße nicht nachkommt und möchte über den
Ausschuss eine Lösung der Problematik herbeiführen.
Begründung
Der Antragsteller ist
selbst Anlieger der Oberen Stormstraße. Er stellt in seinem Bürgerantrag dar,
dass die Straße und der Wendehammer von den Anliegern regelmäßig bis zur Mitte
der Fahrbahn gereinigt würden. Für die Reinigung der übrigen Straßenflächen einschließlich
des öffentlichen Parkplatzes vor dem Haus Nr. 5a sei die Stadt Hagen zuständig. Die Stadt
entziehe sich jedoch dieser Reinigungspflicht, so dass sich seit dem Herbst
2007 auf der Fahrbahn ein dicker, schlammiger Blätterteppich gebildet habe, der
langsam verfaule. Bereits in zahlreichen Telefonaten mit verschiedenen Dienststellen
der Stadt Hagen habe er versucht, eine schnelle und unbürokratische Lösung
herbeizuführen und für eine Reinigung der Fläche zu sorgen. Da dies bisher
erfolglos gewesen sei, werde nun der Ausschuss gebeten, eine Lösung herbeizuführen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Obere Stormstraße
befindet sich laut Straßenreinigungsplan für die Stadt Hagen in
„Anliegerreinigung“. Somit ist die Pflicht zur Straßenreinigung
gemäß § 2 Abs. 1 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Eigentümer der
an diese Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
Durch die Satzung wird bestimmt, dass, wenn die Grundstückseigentümer beider
Straßenseiten zur Reinigung verpflichtet sind, jeder bis zur Hälfte der Straße
reinigen muss. Ist die Straße jedoch nur einseitig bebaut oder aus anderen
Gründen nur auf einer Seite ein reinigungspflichtiger Grundstückseigentümer
vorhanden, so ist die Straße von diesem in ihrer gesamten Breite zu reinigen.
Eine
Reinigungspflicht der Stadt Hagen ergibt sich nach Auffassung des Hagener Entsorgungsbetriebs
in der Oberen Stormstraße satzungsgemäß nicht, da die Straße nur einseitig
bebaut ist und somit die Pflicht zur Reinigung der Straße in ihrer gesamten
Breite den Anliegern der bebauten Seite obliegt. Die Reinigungspflicht umfasst
auch den Wendehammer und die Parkbucht vor dem Haus Nr. 5a. Diese Auffassung des
Hagener Entsorgungsbetriebs wird vom Rechtsamt der Stadt Hagen bestätigt (siehe
Anlage). Demnach sind die Anlieger verpflichtet, die komplette Straße freitags
bis 18.00 Uhr selbst zu reinigen und im Winter auch den Winterdienst zu
leisten. Eine Änderung dieser Regelung wäre nur dadurch herbeizuführen, dass
die Obere Stormstraße durch eine Satzungsänderung aus der Anliegerreinigung
herausgenommen und in die städtische Reinigung überführt wird. Hierdurch würde
sich für die Anlieger allerdings eine Pflicht zur Zahlung von
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ergeben, zudem müsste das
Haltverbot im Wendehammer, das auf Antrag des Antragstellers im Jahr 2002 aufgehoben
wurde, wieder installiert werden. Ansonsten wäre eine Reinigung mit städtischen
Kehrmaschinen nicht durchzuführen.
Die Verwaltung sieht
vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, dem Anliegen des Antragstellers zu
entsprechen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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451,9 kB
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21.05.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Bürgerantrag wird für erledigt erklärt.
Der Verwaltung wird empfohlen, es bei der bisherigen Regelung der
Anliegerreinigung in der Oberen Stormstraße zu belassen.
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Einstimmig beschlossen |