Beschlussvorlage - 0255/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007  S. 327), die Widmung der Straße „Am Sonnenberg“ einschließlich der Verbindungswege zwischen der Straße „Am Sonnenberg“ und der Piepenstockstraße.

Die Widmung der im Widmungsplan rot schraffiert dargestellten Verbindungswege wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 20 Flurstücke 75, 86, 90, 126, 240, 245, 248, 326, 336, 337, 338, 341, 500. Sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche  ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb markiert und die Verbindungswege sind zusätzlich rot schraffiert dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

 

Begründung

Die Straße „Am Sonnenberg“ wurde seiner Zeit als sogenannte Unternehmerstraße von der Firma Hoesch endgültig hergestellt und 1989 von der Stadt übernommen. Es ist nunmehr beabsichtigt, die Straße nachmalig herzustellen, so dass in diesem Zusammenhang die Widmung als öffentliche Straße angezeigt ist.

Die Stadt hat als Eigentümerin des Straßengrundstücks die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Fläche,  so dass die Voraussetzung für die Widmung gegeben ist.

 

Durch die Widmung nach § 6  StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung fällt die Verkehrsfläche in die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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28.05.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen