Beschlussvorlage - 0255/2008
Grunddaten
- Betreff:
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Widmung der Straße "Am Sonnenberg" einschließlich der Verbindungswege zur Piepenstockstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb; FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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28.05.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327), die Widmung der Straße „Am Sonnenberg“ einschließlich der Verbindungswege zwischen der Straße „Am Sonnenberg“ und der Piepenstockstraße.
Die Widmung der im Widmungsplan rot schraffiert dargestellten Verbindungswege wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 20
Flurstücke 75, 86, 90, 126, 240, 245, 248, 326, 336, 337, 338, 341, 500. Sie
erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW
und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße)
zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb markiert und die Verbindungswege sind zusätzlich
rot schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Die Straße „Am
Sonnenberg“ wurde seiner Zeit als sogenannte Unternehmerstraße von der
Firma Hoesch endgültig hergestellt und 1989 von der Stadt übernommen. Es ist nunmehr
beabsichtigt, die Straße nachmalig herzustellen, so dass in diesem Zusammenhang
die Widmung als öffentliche Straße angezeigt ist.
Die Stadt hat als
Eigentümerin des Straßengrundstücks die rechtliche Verfügungsbefugnis über die
Fläche, so dass die Voraussetzung für
die Widmung gegeben ist.
Durch die Widmung nach § 6
StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird
der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die
Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen
Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung fällt die
Verkehrsfläche in die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt.
Anlage: Übersichtsplan
