Beschlussvorlage - 0284/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Mitte anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntages im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Schaufensterwettbewerbes, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

 

Die Vorlage wird zum 24.10.2008 realisiert.

 

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Sachverhalt

Die Hagen City Gemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des Schaufensterwettbewerbes.

 


 

 

Die Hagen City Gemeinschaft hat mit Schreiben vom 13.11.2007 beantragt, die Geschäfte im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen - Mitte am 02.11.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Der Innenstadtbereicht des Stadtteils Hagen - Mitte umfasst alle Straßen, die innerhalb des Stadtrings Bergischer Ring, Märkischer Ring und Graf - von - Galen - Ring liegen. Hierzu gehören auch die Verkaufstellen an den jeweils äußeren Straßenseiten des Innenstadtrings, zusätzlich der Bereich des Johanniskirchplatzes, der Springe, der Mühlenstraße, der Dödterstraße und der Frankfurter Straße von der Kreuzung Märkischer Ring bis zur Einmündung Dödterstraße.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr Voraussetzung.

 

Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 


Anlage

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 02.11.2008 für den Stadtteil Hagen - Mitte vom

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (SGV. NW. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom ................ folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

(1)        Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Mitte dürfen am Sonntag, 02.11.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

(2)        Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen - Mitte dürfen zukünftig an einem Sonntag im Jahr aus Anlass des Schaufensterwettbewerbes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Mitte umfasst folgendes Gebiet:

 

Alle Straßen, die innerhalb der Stadtringe Bergischer Ring, Märkischer Ring und Graf - von - Galen - Ring liegen. Dazu rechnen auch die Verkaufsstellen an den jeweils äußeren Straßenseiten des Innenstadtrings, zusätzlich der Bereich des Johanniskirchplatzes, der Springe, der Mühlenstraße, der Dödterstraße und der Frankfurter Straße von der Kreuzung Märkischer Ring bis zur Einmündung Dödterstraße.

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

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Beschlüsse

Erweitern

22.04.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.05.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen