Beschlussvorlage - 0199/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Mosaik des Sankt Konrad an der Südfassade der Kath. Pfarrkirche St. Konrad, Enneper Str. 126 a, Gemarkung Westerbauer, Flur 5, Flurstück 292, ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste der Stadt Hagen einzutragen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Eintragung des Mosaiks des Sankt Konrad an der Südfassade der Kath. Pfarrkirche St. Konrad, Enneper Str. 126 a, als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen

 

 

Begründung

Der Denkmalwert des Mosaiks des Sankt Konrad an der Südfassade der Kath. Pfarrkirche St. Konrad, Enneper Str. 126 a, wurde gemeinsam mit dem Amt für Denkmalpflege in Westfalen – LWL Münster, geprüft. Dieses Fachamt hat das Benehmen zur Eintragung des Baudenkmales in die Denkmalliste der Stadt Hagen am 21.01.2008 gemäß §§ 3 Abs. 2, 21 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens der Verwaltung geteilt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß §§ 2, 3 des Denkmalschutzgesetzes liegen vor. Das Baudenkmal ist deshalb in die Denkmalliste einzutragen.

Das denkmalrechtliche Verfahren wurde eingeleitet.

 

Die Begründung der Denkmalfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit für die Eintragung des Denkmales ergibt sich aus dem beigefügten Entwurf der Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. T der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. B der Gemeindeordnung NRW.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

15.04.2008 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen