Beschlussvorlage - 0130/2008

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) wird in der Form beschlossen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand dieser Vorlage ist.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die bisherige Erschließungsbeitragssatzung vom 21.12.1978 soll durch eine Neufassung ersetzt werden.  Wesentliche Änderung ist die Umstellung der Verteilungsregelung von Geschossflächen- auf Vollgeschossmaßstab. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen, der Wegfall von überflüssigen Satzungsbestimmungen sowie Anpassungen aufgrund der neueren Beitragsrechtsprechung vorgesehen.

 

Begründung

 

Die Erschließungsbeitragssatzung vom 21.12.1978 in der z. Z. geltenden Fassung ist bisher vom Oberverwaltungsgericht NRW nicht beanstandet worden. Gleichwohl wurde in verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen angemerkt, dass die Verteilungsregelung (§§ 7 - 11) sehr unpraktikabel sei. In anderen Städten und Gemeinden wird bis auf ganz wenige Ausnahmen der Vollgeschossmaßstab, wie ihn das von der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände erarbeitete Satzungsmuster vorsieht,  angewandt.

Der in der Hagener Satzung festgelegte Geschossflächenmaßstab ist in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan keine Geschossflächenzahl festsetzt, deshalb unpraktikabel, weil die tatsächliche Geschossfläche des jeweiligen bebauten Grundstücks entweder anhand der Bauakte oder durch örtliche Aufmaße festgestellt werden muss. Beim Vollgeschossmaßstab ist einfach nur die Zahl der Vollgeschosse festzustellen. Die §§ 7 - 11 alte Fassung sollen daher in der neuen Satzung durch § 5 ersetzt werden.

 

Außerdem erfordern die Fortentwicklung der Beitragsrechtsprechung sowie die in der Vergangenheit bei Straßenabrechnungen gemachten praktischen Erfahrungen eine Überarbeitung der Satzungsbestimmungen.

 

Die neue Erschließungsbeitragssatzung stellt weitgehend auf das von der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände erarbeitete Satzungsmuster ab.

Gegenüber der bisherigen Satzungsregelung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

 

a)     Im § 1 der Neufassung wird auf die Definition der Erschließungsanlagen verzichtet, da sich diese unmittelbar aus dem BauGB ableiten lassen.

 

b)     Bei der Angabe, für welche Arten von beitragsfähigen Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erhoben werden. (s. § 2 Abs. 1 der Neufassung), sind die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (Fußwege, Wohnwege) gesondert aufgeführt worden, weil derartige unbefahrbare Verkehrsanlagen erst durch eine Novellierung nachträglich in das BauGB aufgenommen wurden und von den sonst in der Satzung bereits genannten befahrenen Wohnwegen nicht erfasst werden.

 

c)      Der Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 3 alte Fassung) sowie die Festlegung des Abrechnungsgebietes (§ 5 alte Fassung) ergeben sich ebenfalls unmittelbar aus dem BauGB, so dass die Paragraphen in der Neufassung nicht mehr vorgesehen sind.

 

d)     Die Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes orientiert sich in § 3 der Neufassung an den Mindestinhalt der Mustersatzung. Weitergehende Regelungen sind überflüssig.

 

e)     Die Herstellungsmerkmalsregelung in § 7 der Neufassung wird an die Erfordernisse der Beitragsrechtsprechung sowie an die Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände angepasst.

 

Die alte Fassung der Satzung wird zum Vergleich mit der Neufassung als Anlage 2 beigefügt.

 

Die neue Erschließungsbeitragssatzung soll nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 21.12.1978 in der z. Z. gültigen Fassung außer Kraft.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

04.03.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.04.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.05.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen