Beschlussvorlage - 0107/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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04.03.2008
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.04.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.05.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die bisherige
Straßenbaubeitragssatzung vom 02.01.1984 soll durch eine Neufassung ersetzt
werden. Diese Neufassung orientiert sich an der neuen Mustersatzung des
Städtetages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW, die mit dem
Innenministerium des Landes NRW abgestimmt ist. Als wesentliche Änderung ist
die Umstellung der Verteilungsregelung von Geschossflächen- auf
Vollgeschossmaßstab und eine moderate Anhebung der Anliegeranteile um
überwiegend 10% vorgesehen.
Begründung
Die
Straßenbaubeitragssatzung vom 02.01.1984 in der z. Z. geltenden Fassung ist
bisher vom Oberverwaltungsgericht NRW nicht beanstandet worden.
Gleichwohl wurde in verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen
angemerkt, dass die Verteilungsregelung (§§ 4 - 6) insbesondere hinsichtlich
des Geschossflächenmaßstabes sehr unpraktikabel sei. In anderen NRW-Städten und Gemeinden wird bis
auf ganz wenige Ausnahmen der Vollgeschossmaßstab, wie ihn die Mustersatzung
des Städtetages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW vorsieht, angewandt.
Der in der Hagener Satzung festgelegte Geschossflächenmaßstab ist in Gebieten,
in denen ein Bebauungsplan keine Geschossflächenzahl festsetzt, deshalb
unpraktikabel, weil die tatsächliche Geschossfläche des jeweiligen bebauten
Grundstückes entweder anhand der Bauakte oder durch örtliche Aufmaße
festgestellt werden muss. Beim Vollgeschossmaßstab ist einfach nur die Zahl der
Vollgeschosse festzustellen. Die §§ 4 - 6 alte Fassung sollen daher in der
neuen Satzung durch § 5 ersetzt werden. Die Änderungen ergeben sich im
Einzelnen aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung (Anlage 3).
Nach der neuen Mustersatzung
können außerdem die Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand erhöht werden.
Während die alte Mustersatzung feste Anteilssätze der Anlieger vorgab, werden
in der neuen Satzung „Spannbreiten“ vorgeschlagen, die es dem
Ortsgesetzgeber ermöglichen, innerhalb dieses Rahmens die Anteilssätze der Anlieger konkret auf die
örtlichen Verhältnisse festzulegen (z. B. Anteil der Anlieger für die Fahrbahn
einer Anliegerstraße früher 50%, jetzt 50% bis 80%). Die nach der alten
Mustersatzung vorgesehenen festen Anteilssätze waren als Mindestsätze zu
verstehen, die seinerzeit von der Stadt Hagen und den anderen Städten und
Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden.
Bei der Festlegung der
Anteilssätze ist eine Vorteilsabwägung erforderlich. Dabei haben die Gemeinden
das Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung einer Straße bzw. der
Teileinrichtungen durch die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger
andererseits gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen
Anteilssätze festzulegen. Je mehr die Straße bzw. Teileinrichtung
erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit benutzt wird, desto höher ist der Wert
des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Allgemeinheit vermittelten
Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil
sein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil desto höher sein, je mehr die Straße bzw. Teileinrichtung von den
Anliegergrundstücken aus benutzt wird.
Das Verhältnis der durch
die Inanspruchnahmemöglichkeit für die Allgemeinheit und die Anliegergrundstücke
gebotenen wirtschaftlichen Vorteile
hängt sowohl von der Verkehrbedeutung der Straße (eine Anliegerstraße
beispielsweise vermittelt den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur
Allgemeinheit ungleich mehr Vorteile als eine Straße für den überörtlichen
Durchgangsverkehr) als auch davon ab, welche Teileinrichtungen Gegenstand einer
straßenbaulichen Maßnahme sind ( eine Fahrbahn bringt regelmäßig der
Allgemeinheit größere Vorteile als ein primär den Interessen der Anlieger
dienender Gehweg). Diesen grundsätzlichen Unterschieden muss die Gemeinde bei
der Bestimmung der Anliegeranteile Rechnung tragen. Dies geschieht dadurch,
dass die Anliegeranteile nach Straßenarten und innerhalb dieser nach
Teileinrichtungen gestaffelt und vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt werden.
Die mit der Stadt Hagen
strukturell vergleichbare Stadt Witten hat ihre Straßenbaubeitragssatzung
ebenfalls neu gefasst und dabei die Anteilssätze der Anlieger um überwiegend
10% erhöht. In diesem Zusammenhang hat ein interkommunaler Vergleich mit
anderen Ruhrgebietsstädten stattgefunden. Das Ergebnis ist in Form einer
Vergleichstabelle als Anlage 2 beigefügt.
Unter Berücksichtigung der
Abwägungskriterien und des rechtlichen Ermessensspielraums wird es für
angemessen gehalten, die Anteilssätze der Anlieger in der neuen
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hagen ebenfalls um überwiegend 10%
anzuheben (s. Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung Anlage 3). Bei den
Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung von Hauptverkehrsstraßen sind
die Anliegeranteile allerdings um 20%-Punkte auf nunmehr 30% zu erhöhen
(entspricht dem unteren Schwellenwert der neuen Mustersatzung).
Gesondert zu
berücksichtigen sind die in der bisherigen Beitragssatzung nicht vorgesehenen
kombinierten Geh-/Radwege, d. h. eine sowohl für Fußgänger als auch für
Radfahrer nutzbare Teileinrichtung (gekennzeichnet durch Zeichen 244 der StVO,
Trennung der Sinnbilder für Radfahrer und Fußgänger durch einen waagerechten
weißen Streifen). Da ein solcher gemeinsamer Geh- und Radweg weder ein Geh-
noch ein Radweg, sondern eine andersartige Teileinrichtung darstellt, muss
insoweit ein gesonderter Anteilssatz festgelegt werden; dabei ist es
sachgerecht, einen Mittelwert aus den bei der jeweiligen Straßenart für die
Teileinrichtungen Gehweg und Radweg festgesetzten Anteilssätzen zu bilden.
Die in der alten Satzung
getrennt aufgeführten Teilanlagen Grünanlagen und Mittelstreifen werden in der
neuen Satzung unter „unselbständige Grünanlagen“ entsprechend der
Mustersatzung zusammengefasst. Der diesbezügliche Anteilssatz der Anlieger wird
auf 60% festgesetzt, welcher als Mittelwert der Mustersatzung (50% - 70%) entspricht.
Im Gegensatz zu früher
sieht die neue Mustersatzung u. a. für Fußgängergeschäftsstraßen
(Fußgängerzonen) keine bestimmten Anteilssätze vor, weil sich der für diese
Straßenart zu erwartende wirtschaftliche Vorteil für die Allgemeinheit und die
Anliegergrundstücke aufgrund einer vorausschauenden Prognose für alle im
Gemeindegebiet in Betracht kommenden Fälle kaum allgemein einigermaßen
verlässlich bewerten lässt. Vielmehr wird diese Bewertung häufig von den
besonderen Umständen der jeweiligen Einzelsituation abhängen, so dass es
insoweit sachgerecht ist, diesen Anteilssatz jeweils in einer Einzelsatzung
festzulegen.
Die in § 4 Abs. 3
vorgeschlagenen Anhebungen der Anliegeranteile stehen auch im Einklang mit der
grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinden,
ihre Einnahmequellen vollständig auszuschöpfen. Die gilt im Besonderen
für diejenigen Gemeinden, die - wie die Stadt Hagen - bereits über einen längeren
Zeitraum erhebliche Haushaltsdefizite aufweisen.
Neben den vorgenannten
Änderungen sowie redaktionellen Anpassungen wurden auch die übrigen
Satzungsbestimmungen überarbeitet und den heutigen rechtlichen
Rahmenbedingungen angeglichen. Es wurden folgende nennenswerte Aktualisierungen
vorgenommen:
a) die anrechenbare Breite für Parkstreifen wurde auf
einheitlich 5,00 m festgesetzt und somit auf die Unterscheidung in Längs-,
Schräg - oder Senkrechtaufstellung verzichtet (s. § 4 Abs. 3 der Neufassung)
b) die anrechenbare Breite für Radwege wurde von 1,70 m
auf 2,40 m angehoben, weil nach der Neufassung der Straßenverkehrsordnung und
den dazu vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Verwaltungsvorschriften
Radwege mit Zweirichtungsverkehr möglichst eine Breite von 2,40 m haben sollen.
(s. § 4 Abs. 3 der Neufassung).
Die neue
Straßenbaubeitragssatzung soll nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft treten.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 02.01.1984 in der z. Z. geltenden Fassung
außer Kraft; sie findet jedoch noch Anwendung bei straßenbaulichen Maßnahmen,
für die die Beitragspflicht vor dem
Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist.
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und
personellen Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1.
Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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x |
Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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x |
Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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Bei Straßenbaumaßnahmen nach § 8
KAG werden die zu erwartenden Beitragseinnahmen im Durchschnitt um 10%
erhöht. |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
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3
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(wie Dokument)
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62,5 kB
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