Beschlussvorlage - 0285/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Ansiedlung eines Elektrofachmarktes in der Freiligrathstr. 51 (Nachnutzung des ehemaligen WalMart-Gebäudes)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Martin Bleja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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09.04.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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22.04.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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06.05.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.05.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, auf der Grundlage des vorliegenden
Einzelhandelsgutachtens im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16/77
(322) –„Grünzug Hamecke“ die Beteiligung der Behörden
(einschließlich der Nachbarkommunen) durchzuführen und die Ergebnisse dem Rat
erneut vorzulegen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Nach
der Schließung des ehemaligen Wal Mart-Gebäudes soll dort ein
Lebensmittelanbieter und ein großflächiger Elektrofachmarkt angesiedelt werden.
Der
geltende B-Plan und das aktuelle Planungsrecht lassen eine solche Nutzung nicht
uneingeschränkt zu.
Zur
Beurteilung der möglichen Auswirkungen wurde im Auftrag der
Grundstückseigentümer eine Auswirkungsanalyse erstellt, die Bestandteil dieser
Vorlage ist. Das Gutachten wird im Zuge der weiteren Fortführung des
B-Plan-Verfahrens in die Behördenbeteiligung eingebracht.
Begründung
Anlass
Das
Gebäude Freiligrathstraße 51 wurde bis Juni 2007 als SB-Warenhaus betrieben und
zuletzt von der Firma Wal Mart genutzt. Durch die Schließung steht die
vorhandene Immobilie leer. Für die Zukunft ist die Nutzung des Gebäudes durch
zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe geplant.
Projektbeschreibung
Im Erdgeschoss ist ein EDEKA
Lebensmittemarkt mit ca. 3500m² Verkaufsfläche vorgesehen, das Obergeschoss
soll von einem Elektrofachmarkt (Media Markt) mit ca. 3600m² Verkaufsfläche
genutzt werden.
Sowohl
die Haustechnik als auch die Gestaltung des Gebäudes sollen an die aktuellen
Anforderungen für Einzelhandelsbetriebe angepasst werden. Beide
Nutzungseinheiten werden über eine gemeinsame Eingangshalle aus Glas
erschlossen; hier befinden sich auch zwei Aufzüge sowie die Rolltreppe zur
Erschließung des Obergeschosses. Die Anlieferung erfolgt wie bisher an der
östlichen Gebäudeseite. Sie wird so umgestaltet, dass eine unabhängige
Anlieferung beider Nutzer gewährleistet ist. Das Parken der Kunden ist im
bestehenden Parkdeck im Untergeschoss, sowie auf dem gemeinsamen Parkplatz
vorgesehen. Geplant sind insgesamt 456 Stellplätze.
Planungsrechtliche
Situation
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist diese Fläche als
Sonderbaufläche für großflächige Einzelhandelsbetriebe dargestellt. Der
Bebauungsplan Nr. 16/77 (322) – „Grünzug Hamecke“ setzt ein
SB-Warenhaus fest.
Die
nutzungsregelnden Festsetzungen dieses Bebauungsplanes reichen nicht aus, um
eine zukunftsorientierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung, hier
insbesondere des großflächigen Einzelhandels vor dem Hintergrund des in der
Erarbeitung befindlichen Einzelhandelskonzeptes und der aktuellen geltenden
Rechtssprechung vornehmen zu können. Aus diesem Grunde wurde am 13.12.2007 vom
Rat der Stadt Hagen die Einleitung des 4. Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB
für den o. g. Bebauungsplan beschlossen (s. Vorlage Nr. 1183/2007).
Unter
Beibehaltung des Standortes / Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel
erfordert die Änderung des B-Planes die Konkretisierung / Festsetzung einer
Sortimentsstruktur unter Berücksichtigung der Ziele des künftigen Einzelhandelskonzeptes
der Stadt Hagen und gegebenenfalls der Ziele des Regionalen
Einzelhandelskonzeptes.
Die
Nachnutzung durch einen Lebensmittelanbieter ist grundsätzlich im Rahmen des
Bestandschutzes abgedeckt. Die Planung eines Elektrofachmarktes erfordert eine
entsprechende Untersuchung in Bezug auf das aktuelle Planungsrecht.Aus diesem
Grunde wurde eine Auswirkungsanalyse für die Ansiedlung eines
Elektrofachmarktes an diesem Standort von den Grundstückseigentümern in Auftrag gegeben. Die vorliegende
Untersuchung des Planungsbüros Holger Fischer aus Linden ist Bestandteil dieser
Vorlage (s. Anlage).
Bewertung der gutachterlichen
Stellungnahme
Die Sortimente des
geplanten Media-Marktes sind zentrenrelevant. Insofern ist nach den
gesetzlichen Vorgaben ein solches Vorhaben nur in einem zentralen
Versorgungsbereich einer Stadt zulässig. Ein solcher zentraler
Versorgungsbereich ist hier nach Auffassung der Verwaltung und des mit der
Erstellung des kommunalen Einzelhandelskonzepts beauftragten Gutachters
Junkter+Kruse nicht gegeben und im Konzept auch nicht vorgesehen. Es handelt
sich um einen solitären Einzelstandort, der zwar städtebaulich integriert ist,
aber nicht die Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches aufweist. Der
Gutachter schlägt vor, diesen Bereich im kommunalen Einzelhandelskonzept als
zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Würde kein zentraler
Versorgungsbereich ausgewiesen, so würde der Standort als vorhandenes
Sondergebiet außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche gelten, wodurch die
Nachfolgenutzung sich im Rahmen des Bestandsschutzes bewegen müsste. Dabei ist
die rechtliche Bewertung maßgeblich, inwieweit die beabsichtigte Nutzung des Media-Marktes
noch aus dem Bestandsschutz des ehemaligen SB-Warenhauses abgeleitet werden
kann. Der Gutachter sieht dies als gegeben an, da die Sortimente der
Unterhaltungselektronik wenn auch in anderer Größenordnung und Tiefe bereits
vom SB-Warenhaus angeboten wurden. Für die Verwaltung ist erkennbar, dass ein
Elektrofachmarkt „Media Markt“ in dieser Größe eine völlig andere
Betriebsform als die Unterhaltungselektronikabteilung eines SB-Warenhauses
darstellt.
Von der Frage der
Genehmigungsfähigkeit am Standort zu trennen ist die grundsätzliche
Verträglichkeit einer solchen Nutzung am Standort Hagen. Hier legt der
Gutachter dar (wie auch von Junker+Kruse
im Gutachten von 1998 und in der jetzigen Analyse von 2007 bestätigt), dass im
Bereich der Elektroartikel und Unterhaltungselektronik noch deutliche
Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen sind, die bei Realisierung des geplanten
Vorhabens reduziert würden. Insgesamt hat das Projekt laut Gutachter eine
Umsatzerwartung von 18,0 Mio. Euro. Dies entspricht knapp einem Fünftel der in
Hagen für dieses Sortiment zur Verfügung stehenden Kaufkraft.
Die innerörtlichen
Effekte durch Kaufkraftumverteilung in Hagen gehen nach Auffassung des
Gutachters überwiegend (60%) zu Lasten der bereits vorhandenen Wettbewerber
Saturn und Berlet und bewegen sich in einer Größenordnung von 5,0 % bzw. 5,6 %,
die laut Gutachter als nicht existenzgefährdend einzustufen ist. Die
verbleibenden 40% an Umsatzumverteilung (1,8 Mio. Euro) gehen zu Lasten des
Fachhandels sowie der sonstigen Anbieter. Maßgeblich für die rechtliche
Bewertung sind nicht die Auswirkungen auf einzelne Betriebe, sondern auf die
zentralen Versorgungsbereiche sowohl in Hagen als auch in anderen Kommunen des
Einzugsbereiches des Fachmarktes. Hier kommt der Gutachter zu dem Ergebnis,
dass in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Hagen 8 Anbieter aus der
Hauptwarengruppe Unterhaltungselektronik vorhanden sind, die mit Ausnahme des
Saturn zu den Fachgeschäften zu zählen sind, die nach Auffassung des Gutachters
durch ihre Spezialisierung auf spezielle Kundengruppen und Spezialprodukte
keine direkten Wettbewerber darstellen. Eine Umverteilung der Kaufkraft könne
vorrangig zu Lasten des Saturn angenommen werden, der jedoch ebenso wie
Media-Markt zur Metro-Gruppe gehöre und durch Unterschiede bei der
Schwerpunktsetzung im Sortiment innerhalb einer Standortgemeinde mit einem
Media-Markt koexistieren könne. Diese Aussagen des Gutachters sowohl zu den
kleineren Fachgeschäften als auch zu den Auswirkungen auf den Saturn sind als
Einschätzungen zu werten, die nicht belegt werden und z.B. hinsichtlich der
Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sich auch jederzeit ändern können.
In der regionalen
Bewertung der Auswirkungen sieht der Gutachter insbesondere die vorhandenen
Media-Markt-Standorte in Wuppertal und Bochum als betroffen an, die aber beide
nicht in zentralen Versorgungsbereichen liegen. Die Umsatzzuflüsse aus den
Nachbarkommunen liegen nach Einschätzung des Gutachters bei jeweils weniger als
10% der sortimentsspezifischen Kaufkraft, womit negative städtebauliche
Auswirkungen auszuschließen seien. Eine Ausnahme stellt die Stadt Herdecke dar,
für die ein Kaufkraftabfluss von rd. 18 % prognostiziert wird. Dies wird vom
Gutachter als unbedenklich eingestuft, da in Herdecke kein direkter
Wettbewerber vorhanden sei.
Insgesamt gelangt der
Gutachter zu einer positiven Einschätzung des Planvorhabens.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung geht
davon aus, dass dieses Gutachten im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Änderung
des Bebauungsplanes zu kritischen Stellungnahmen führen wird, die in der oben
dargestellten Bewertung durch die Verwaltung bereits angeklungen sind. Es wird
daher vorgeschlagen, nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens die
eingegangenen Stellungnahmen in die weitere Beratung einzubringen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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