Beschlussvorlage - 0111/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 14.12.2008 für den Stadtteil Hagen - Mitte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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22.04.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.05.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Mitte anlässlich des verkaufsoffenen Sonntages am 14.12.2008, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.
Die Vorlage wird zum 05.12.2008 realisiert.
Sachverhalt
Die Hagen City Gemeinschaft beantragt einen
verkaufsoffenen Sonntag am 14.12.2008
Die Hagen City Gemeinschaft hat mit Schreiben vom
13.11.2007 beantragt, die Geschäfte im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen -
Mitte am 14.12.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Innenstadtbereicht des Stadtteils Hagen - Mitte
umfasst alle Straßen, die innerhalb des Stadtrings Bergischer Ring, Märkischer
Ring und Graf - von - Galen - Ring liegen. Hierzu gehören auch die
Verkaufstellen an den jeweils äußeren Straßenseiten des Innenstadtrings,
zusätzlich der Bereich des Johanniskirchplatzes, der Springe, der Mühlenstraße,
der Dödterstraße und der Frankfurter Straße von der Kreuzung Märkischer Ring
bis zur Einmündung Dödterstraße.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist
für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr
Voraussetzung.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer,
Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht
mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der
Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die
Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der
Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die
Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.
In den mittelständischen Betrieben wird die
Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen
aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf
freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den
Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der
Angestellten im Einzelhandel auf eine
ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung
der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der
Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Mitte Vorrang vor dem
Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel
einzuräumen ist.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über
die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 14.12.2008 für den Stadtteil
Hagen - Mitte vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des
Gesetzes zu Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (SGV. NW. S. 281), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.
April 2005 (GV. NRW. S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom ................
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
(1) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Mitte dürfen am
Sonntag, 14.12.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Verkaufsstellen
im Stadtteil Hagen - Mitte dürfen zukünftig an einem der ersten drei
Adventsonntage in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Mitte umfasst
folgendes Gebiet:
Alle Straßen, die innerhalb der Stadtringe Bergischer
Ring, Märkischer Ring und Graf - von - Galen - Ring liegen. Dazu rechnen auch
die Verkaufsstellen an den jeweils äußeren Straßenseiten des Innenstadtrings,
zusätzlich der Bereich des Johanniskirchplatzes, der Springe, der Mühlenstraße,
der Dödterstraße und der Frankfurter Straße von der Kreuzung Märkischer Ring
bis zur Einmündung Dödterstraße.
§ 3
(1)
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2
Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes
über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Verkündung in Kraft.
