Beschlussvorlage - 0093/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom 16.03.2001, für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte am 09.03.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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27.02.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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06.03.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hagen Hohenlimburg aus Anlass der Osterkirmes im Jahr 2008.
Die Vorlage wird zum 08.03.2008 realisiert.
Sachverhalt
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. hat
beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg Mitte aus Anlass der
Osterkirmes am 09. März 2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
zu halten.
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 16.03.2001
beschlossen, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte aus
Anlass der Osterkirmes in jedem Jahr am dritten Sonntag vor Ostern geöffnet
werden dürfen.
In diesem Jahr würde es sich um den 24.02.2008
handeln. Da dieser Termin für die Veranstalter der Osterkirmes und die
Werbegemeinschaft zu früh ist, beantragt die Werbegemeinschaft die Verlegung
sowohl der Kirmes als auch des verkaufsoffenen Sonntages auf den 09.03.208.
Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg umfasst
folgendes Gebiet: Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße,
Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist
für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr
Voraussetzung.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer,
Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - wurden grundsätzlich für die
Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntages
angehört und eine erneute Anhörung für die Verlegung ist nicht erforderlich,
auch weil eine grundlegende Beteiligung nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage:
2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer
Öffnungszeiten vom 16.03.2001, für den
Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte, vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und
30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005
(GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte
vom 16.03.2001 erhält folgende Fassung:
Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg Mitte
dürfen aus Anlass der Osterkirmes am 09.03.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
Artikel II
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrem Beschluss
in Kraft.
