Beschlussvorlage - 0107/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen (Straßenbaubeitragssatzung KAG) wird in der Form beschlossen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand dieser Vorlage ist.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die bisherige Straßenbaubeitragssatzung vom 02.01.1984 soll durch eine Neufassung ersetzt werden. Diese Neufassung orientiert sich an der neuen Mustersatzung des Städtetages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW, die mit dem Innenministerium des Landes NRW abgestimmt ist. Als wesentliche Änderung ist die Umstellung der Verteilungsregelung von Geschossflächen- auf Vollgeschossmaßstab und eine moderate Anhebung der Anliegeranteile um überwiegend 10% vorgesehen.

 

Begründung

 

Die Straßenbaubeitragssatzung vom 02.01.1984 in der z. Z. geltenden Fassung ist bisher vom Oberverwaltungsgericht NRW nicht beanstandet worden.

Gleichwohl wurde  in verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen angemerkt, dass die Verteilungsregelung (§§ 4 - 6) insbesondere hinsichtlich des Geschossflächenmaßstabes sehr unpraktikabel sei.  In anderen NRW-Städten und Gemeinden wird bis auf ganz wenige Ausnahmen der Vollgeschossmaßstab, wie ihn die Mustersatzung des Städtetages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW vorsieht, angewandt. Der in der Hagener Satzung festgelegte Geschossflächenmaßstab ist in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan keine Geschossflächenzahl festsetzt, deshalb unpraktikabel, weil die tatsächliche Geschossfläche des jeweiligen bebauten Grundstückes entweder anhand der Bauakte oder durch örtliche Aufmaße festgestellt werden muss. Beim Vollgeschossmaßstab ist einfach nur die Zahl der Vollgeschosse festzustellen. Die §§ 4 - 6 alte Fassung sollen daher in der neuen Satzung durch § 5 ersetzt werden. Die Änderungen ergeben sich im Einzelnen aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung (Anlage 3).

 

Nach der neuen Mustersatzung können außerdem die Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand erhöht werden. Während die alte Mustersatzung feste Anteilssätze der Anlieger vorgab, werden in der neuen Satzung „Spannbreiten“ vorgeschlagen, die es dem Ortsgesetzgeber ermöglichen, innerhalb dieses Rahmens die  Anteilssätze der Anlieger konkret auf die örtlichen Verhältnisse festzulegen (z. B. Anteil der Anlieger für die Fahrbahn einer Anliegerstraße früher 50%, jetzt 50% bis 80%). Die nach der alten Mustersatzung vorgesehenen festen Anteilssätze waren als Mindestsätze zu verstehen, die seinerzeit von der Stadt Hagen und den anderen Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden.

 

Bei der Festlegung der Anteilssätze ist eine Vorteilsabwägung erforderlich. Dabei haben die Gemeinden das Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung einer Straße bzw. der Teileinrichtungen durch die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger andererseits gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen Anteilssätze festzulegen. Je mehr die Straße bzw. Teileinrichtung erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit benutzt wird, desto höher ist der Wert des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Allgemeinheit vermittelten Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil sein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil desto höher sein, je  mehr die Straße bzw. Teileinrichtung von den Anliegergrundstücken aus benutzt wird.

 

Das Verhältnis der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit für die Allgemeinheit und die Anliegergrundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile  hängt sowohl von der Verkehrbedeutung der Straße (eine Anliegerstraße beispielsweise vermittelt den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit ungleich mehr Vorteile als eine Straße für den überörtlichen Durchgangsverkehr) als auch davon ab, welche Teileinrichtungen Gegenstand einer straßenbaulichen Maßnahme sind ( eine Fahrbahn bringt regelmäßig der Allgemeinheit größere Vorteile als ein primär den Interessen der Anlieger dienender Gehweg). Diesen grundsätzlichen Unterschieden muss die Gemeinde bei der Bestimmung der Anliegeranteile Rechnung tragen. Dies geschieht dadurch, dass die Anliegeranteile nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen gestaffelt und vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt werden.

 

Die mit der Stadt Hagen strukturell vergleichbare Stadt Witten hat ihre Straßenbaubeitragssatzung ebenfalls neu gefasst und dabei die Anteilssätze der Anlieger um überwiegend 10% erhöht. In diesem Zusammenhang hat ein interkommunaler Vergleich mit anderen Ruhrgebietsstädten stattgefunden. Das Ergebnis ist in Form einer Vergleichstabelle als Anlage 2 beigefügt.

 

Unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien und des rechtlichen Ermessensspielraums wird es für angemessen gehalten, die Anteilssätze der Anlieger in der neuen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hagen ebenfalls um überwiegend 10% anzuheben (s. Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung Anlage 3). Bei den Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung von Hauptverkehrsstraßen sind die Anliegeranteile allerdings um 20%-Punkte auf nunmehr 30% zu erhöhen (entspricht dem unteren Schwellenwert der neuen Mustersatzung).

 

Gesondert zu berücksichtigen sind die in der bisherigen Beitragssatzung nicht vorgesehenen kombinierten Geh-/Radwege, d. h. eine sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer nutzbare Teileinrichtung (gekennzeichnet durch Zeichen 244 der StVO, Trennung der Sinnbilder für Radfahrer und Fußgänger durch einen waagerechten weißen Streifen). Da ein solcher gemeinsamer Geh- und Radweg weder ein Geh- noch ein Radweg, sondern eine andersartige Teileinrichtung darstellt, muss insoweit ein gesonderter Anteilssatz festgelegt werden; dabei ist es sachgerecht, einen Mittelwert aus den bei der jeweiligen Straßenart für die Teileinrichtungen Gehweg und Radweg festgesetzten Anteilssätzen zu bilden.

 

Die in der alten Satzung getrennt aufgeführten Teilanlagen Grünanlagen und Mittelstreifen werden in der neuen Satzung unter „unselbständige Grünanlagen“ entsprechend der Mustersatzung zusammengefasst. Der diesbezügliche Anteilssatz der Anlieger wird auf 60% festgesetzt, welcher als Mittelwert der Mustersatzung  (50% - 70%) entspricht.

 

Im Gegensatz zu früher sieht die neue Mustersatzung u. a. für Fußgängergeschäftsstraßen (Fußgängerzonen) keine bestimmten Anteilssätze vor, weil sich der für diese Straßenart zu erwartende wirtschaftliche Vorteil für die Allgemeinheit und die Anliegergrundstücke aufgrund einer vorausschauenden Prognose für alle im Gemeindegebiet in Betracht kommenden Fälle kaum allgemein einigermaßen verlässlich bewerten lässt. Vielmehr wird diese Bewertung häufig von den besonderen Umständen der jeweiligen Einzelsituation abhängen, so dass es insoweit sachgerecht ist, diesen Anteilssatz jeweils in einer Einzelsatzung festzulegen.

 

Die in § 4 Abs. 3 vorgeschlagenen Anhebungen der Anliegeranteile stehen auch im Einklang mit der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinden,  ihre Einnahmequellen vollständig auszuschöpfen. Die gilt im Besonderen für diejenigen Gemeinden, die - wie die Stadt Hagen - bereits über einen längeren Zeitraum erhebliche Haushaltsdefizite aufweisen.

 

Neben den vorgenannten Änderungen sowie redaktionellen Anpassungen wurden auch die übrigen Satzungsbestimmungen überarbeitet und den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen angeglichen. Es wurden folgende nennenswerte Aktualisierungen vorgenommen:

 

a)     die anrechenbare Breite für Parkstreifen wurde auf einheitlich 5,00 m festgesetzt und somit auf die Unterscheidung in Längs-, Schräg - oder Senkrechtaufstellung verzichtet (s. § 4 Abs. 3 der Neufassung)

 

b)     die anrechenbare Breite für Radwege wurde von 1,70 m auf 2,40 m angehoben, weil nach der Neufassung der Straßenverkehrsordnung und den dazu vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Verwaltungsvorschriften Radwege mit Zweirichtungsverkehr möglichst eine Breite von 2,40 m haben sollen. (s. § 4 Abs. 3 der Neufassung).

 

Die neue Straßenbaubeitragssatzung soll nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 02.01.1984 in der z. Z. geltenden Fassung außer Kraft; sie findet jedoch noch Anwendung bei straßenbaulichen Maßnahmen, für die die  Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

1. Rechtscharakter

 

 Auftragsangelegenheit

 

 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

x

 Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 Vertragliche Bindung

 

 Fiskalische Bindung

x

 Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige

 

 Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

 Ohne Bindung

Erläuterungen:

 

Bei Straßenbaumaßnahmen nach § 8 KAG werden die zu erwartenden Beitragseinnahmen im Durchschnitt um 10% erhöht.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.03.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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16.04.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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08.05.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen