Beschlussvorlage - 0127/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.   Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.  

2.   Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) – Sport- und Freizeitbad Ischeland – nebst der Begründung vom 22.11.2007 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich umfasst das Freibadgelände Ischeland und die im Süden vorgelagerte Stellplatzanlage sowie den Teilanschnitt der Stadionstraße zwischen der Ischelandhalle und der Houbenstraße.

Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Eckesey, Flur 8 die Flurstücke 341, 342, 347, 348, 349, 350 und teilweise die Flurstücke 338 und 340 sowie aus Flur 9 teilweise die Flurstücke 167 und 407. Ferner liegen im Geltungsbereich aus der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 862 und teilweise die Flurstücke 863 und 864.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1 : 500 ist das Plangebiet eindeutig dargestellt.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) „Sport- und Freizeitbad Ischeland“ hat im Januar 2008 erneut öffentlich ausgelegen. Die Entscheidung über die eingegangenen Anregungen wird mit dieser Vorlage vorbereitet.

 

Folgt der Rat der Stadt Hagen dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.  

 

 

Begründung

 

Zu Beschluss Punkt 1:

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) „Sport- und Freizeitbad Ischeland“ hat in der Zeit vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 erneut öffentlich ausgelegen. Dabei sind Anregungen eines einzelnen Bürgers und einer Gruppe von 33 Bürgern eingegangen, die Anwohner der Straßen Stadionstraße, Houbenstraße und Am Freibad sind. Die Unterschriftenliste liegt der Verwaltung vor. Das Forum StadtBauKultur Hagen hat ebenfalls eine Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 und 4a BauGB haben folgende Träger öffentlicher Belange Anregungen vorgebracht:

·      Stadtentwässerung Hagen (SEH) Anstalt des öffentlichen Rechtes

·      Hagener Entsorgungsbetrieb GmbH (HEB) vertreten durch Rechtsanwälte Heinemann und Partner

 

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die Anregungen gemäß den folgenden Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 BauGB.


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen eines Bürgers vom 17.01.2008:

Der Bebauungsplanentwurf hatte das erste Mal vom 09.07.2007 bis 13.08.2007  öffentlich ausgelegen. Gemäß Ratsbeschluss vom 13.12.2007 konnten in der zweiten öffentlichen Auslegung vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes Stellungnahmen abgegeben werden.

Die hier vorgebrachten Anregungen, welche sich nicht auf die geänderten oder ergänzten Teile des Bebauungsplanentwurfes beziehen, können nicht angenommen werden. Eine Stellungnahme im Detail erfolgt dazu nicht, da hierüber kein Beschluss erforderlich ist.

Zu einer Anregung wird wie folgt Stellung genommen:

Die Anregungen zur Verdrehung des Baukörpers oder zur Verschiebung der Attraktion (Sport und Spiel) können auf den Hochbauentwurf  der Architekten + Ingenieure GmbH & Co. KG Dr. Krieger bezogen werden, welches folgendem Geräuschgutachten als Grundlage für eine Schallimmissionsprognose diente:

 „Ing.-Büro für Akustik und Lärm- Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz:
2. Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten für das geplante Sport- und Freizeitbad Ischeland mit Bezug auf die Architektenplanung, Planungsstand vom 16.11.2007“.

Die zugrunde liegende Gebäudeplanung ist jedoch nicht verbindlich, da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren anhand der konkreten Bauvorlagen abzuklären. Dabei ist der Nachweis in Sachen Schallimmissionsschutz beizubringen

Das vorliegende Gutachten legt dar, dass die Immissionsrichtwerte mit einem Lärmschutzwall oder einer Lärmschutzwand eingehalten werden können, wenn am Gebäude zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Der Bebauungsplan setzt die Lärmschutzeinrichtung als Wall-Wand-Kombination in ausreichender Höhe fest. Anregungen bezüglich dieses Lärmschutzwalls bzw. der Lärmschutzwand werden von dem Bürger in seinen Einwendungen nicht gemacht.

Der festgesetzte Lärmschutz gibt der Ausgestaltung des Sport- und Freizeitbades einen gewissen Spielraum. Zusätzliche Festsetzungen sind nicht erforderlich. Das Geräuschgutachten vom 16.11.2007 nennt weitere Maßnahmen, mit denen die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Die Entscheidung, welche Maßnahmen letztendlich am Gebäude zur Schallreduzierung ergriffen werden,  bleibt dem Bauherrn überlassen, solange ihre Wirksamkeit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird. Dabei sind die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einzuhalten.   

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

 

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der 33 Anwohner der Straßen Stadionstraße, Houbenstraße und Am Freibad vom 25.01.2008:

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

Das bisherige Freibad hat bereits zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte (IRW) in den Wohngebieten geführt, die als reine Wohngebiete einzustufen sind. Für die Überschreitungen wurden rechnerisch 3 bis 5 dB (A) ermittelt. Auffallend war hier vor allem das Pfeifen des Schiedsrichters beim Wasserballtraining.

Für die planungrechtliche Sicherung des Freibades, also bei Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Freibad an dieser Stelle wie es seit langem betrieben wird, wären demnach bereits Lärmschutzeinrichtungen erforderlich.

Die bei der Bürgeranhörung vorgestellte Planung der Architekten Schütze + Partner, Hildesheim, war lediglich eine Vorstudie. Auch dieser Entwurf hätte zu einer Überschreitung der IRW geführt. Lediglich die irrtümliche Einstufung der Wohngebiete als allgemeine Wohngebiet mit einem höheren IRW führten zu dem fehlerhaften Schluss, dass die vom Bad ausgehenden Emissionen unter dem IRW bleiben. 

Der nun festgesetzte Lärmschutzwall schützt die Anwohner vor schädlichen Schalleinwirkungen.

Es wird kritisiert, die Qualität der Siedlungsstruktur mit seinem sich den Freiräumen öffnenden Charakter würde durch den Lärmschutzwall massiv beeinträchtigt.

Diesem Argument kann nicht gefolgt werden.

·      An der Stelle, wo die Böschung des geplanten Lärmschutzwalles in Richtung Parkplatz (nördliche Stadionstraße) ausläuft, befinden sich die ehemaligen Umkleidegebäude des Freibades. Diese Gebäude haben eine Gesamtlänge von ca. 64 m und sind über 3 m hoch. Sie liegen näher an der Wohnbebauung „Am Freibad“ als die zukünftige Wallkrone. 

·      Der Wall liegt nicht auf der Grenze zu benachbarten Grundstücken sondern weit innerhalb des Grundstückes.

·      Der Wallfuß liegt mindestens 32 m vom nächsten Wohnhaus entfernt, die Wallkrone mit der aufstehenden Lärmschutzwand liegt ca. 40 m vom nächsten Wohnhaus entfernt.

·      Der Wall ist durch den bestehenden Grünstreifen teilweise abgeschirmt und wird zusätzlich bepflanzt.

·      Die Anwohner „Am Freibad“ können über die Wall-Wand-Konstruktion hinweg sehen, da das Gelände nach Süden abfällt. Damit wird lediglich der zukünftige westliche Freibereich des Sport- und Freizeitbades den Blicken der Anwohner entzogen.

Die Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes durch das Sport- und Freizeitbad mit der Lärschutzeinrichtung sind nicht so schwerwiegend und werden sich als verträglich erweisen. Sie laufen den Grundsätzen der Bauleitplanung im Hinblick auf Baukultur und Landschaftsschutz nicht entgegen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom 22.11.2007 sieht zwar im Lärmschutzwall eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, bemerkt aber auch, dass das bestehende Landschaftsbild durch die unterschiedlichen Gebäudeformen und –stile bereits vorbelastet ist. Ein Blick aus den Freibadbereichen in die Weite sei ohnehin durch die umrahmenden Gehölzpflanzungen nicht möglich. 

Ausschlaggebend für die Entscheidung für den Lärmschutzwall ist, dass die Anwohner vor schädlichen Schalleinwirkungen geschützt werden. Mit dem Lärmschutzwall in Kombination mit einer Lärmschutzwand ist dieses möglich. Ohne Lärmschutzwall/-wand den Schallschutz allein am Gebäude realisieren zu können, erscheint fraglich, da hauptsächlich die Aktivitäten im Außenbereich den Schall verursachen. Ohne Lärmschutzwall/-wand würde der Betrieb des Sport- und Freizeitbades und sein Potential unverhältnismäßig eingeschränkt.

Mit dieser Schallschutzeinrichtung werden sowohl die Interessen der Anwohner als auch die Belange des Sport- und Freizeitbades geschützt. Sie gibt der Einrichtung Sport- und Freizeitbad  genügend Spielraum bezüglich der Entwicklung seines Sport- und Freizeitangebotes. Die Förderung des Sports ist schließlich ein Ziel dieses Projektes.

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

 

 

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Forums StadtBauKultur Hagen, Grabenstraße 28, 58095 Hagen vom 25.01.2008, im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008:

Dem Antrag zur Streichung der Festsetzung „Schallschutzwall / -wand“ kann nicht stattgegeben werden.

Zu Punkt 1:

Die Behauptung, dass mit dieser Festsetzung Wünsche einzelner in den Vordergrund gestellt würden, wird zurückgewiesen. Mit dieser Schallschutzeinrichtung werden sowohl die Interessen der Anwohner als auch die Belange des Sport- und Freizeitbades geschützt, die dem Allgemeinwohl dienen.

 

Zu Punkt 2:

Das Gebäude des Sport- und Freizeitbades wird durch den Wall teilweise verdeckt.  Der zukünftige westliche Freibereich des Sport- und Freizeitbades wird somit den Blicken der Anwohner entzogen. Der Wall ist aus dem öffentlichen Straßenraum z.B. vom Ischelandteich aus kaum zu sehen, da ihn ein ca. 20 m breiter vorhandener Grünstreifen mit dichtem Baum- und Strauchbewuchs abschirmt. Nach Norden wird die Wallböschung stark abgeflacht und bepflanzt. An dieser Stelle werden die alten ehemaligen barackenähnlichen Umkleidegebäude durch den Wall ersetzt. Eine negative Auswirkung durch Verstärkung der Dominanz der Gebäude ist nicht erkennbar.

 

Zu Punkt 3:

Die zitierte raumbildende Funktion des Baumbestandes an den Grundstücksgrenzen wird durch den Wall nicht gestört. Der Wall unterstützt eher die Bildung eines abgetrennten räumlichen Bereiches. Der Lärmschutzwall wird begrünt. Damit werden die Bäume ersetzt, die dem Wall weichen müssen.

 

Zu Punkt 4:

Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. D. h., die zitierten Belange  der „sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung … sowie die Belange von Sport, Freizeit und Erholung“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB müssen mit den „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse …“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang gebracht werden.  Die Lösung des Problems liegt in der Festsetzung der Lärmschutzwall / -wand Kombination. Die Anwohner werden vor Lärm geschützt und der Betrieb des Sport- und Freizeitbades wird nicht gefährdet. Ein Beschränkung des Betriebes ist laut Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 16.11.2007 nicht zwingend erforderlich. Auf Seite 24 werden Maßnahmen vorgeschlagen:

Sperrung des Wildwasserkanals im Zeitraum Sonn- und Feiertags zwischen 13 und 15 Uhr, oder wahlweise, eine Schallpegelminderung des Bereiches durch abschirmende Verkleidungen. Mit Wahl der zweiten Variante würde der Betrieb nicht eingeschränkt. Das Gleiche gilt für das Schließen der Dach- und Wandöffnungen im genannten Zeitraum. Der Betrieb würde dadurch nicht beeinträchtigt. 

 

Zu Punkt 5:

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Bebauungsplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB, Vermeidung von Emissionen und § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden. Mit dem Lärmschutzwall können die Immissionsrichtwerte (IRW) im benachbarten Wohngebiet eingehalten werden. Die Bauherrin, in diesem Fall die Hagenbad GmbH, muss im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis erbringen, dass die Hochbaumaßnahme nicht zu Überschreitungen der IRW führen wird. Dabei bleibt es ihr unbenommen, die Gebäudeplanung den Gegebenheiten anzupassen und weitere bauliche Maßnahmen zur Schallreduktionen vorzunehmen, die weder Betrieb noch Attraktivität des Sport- und Freizeitbades mindern müssen.

Die Anregung wird zurückgewiesen


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Stadtenwässerung Hagen (SEH) vom 23.01.2008 zum Bebauungsplanverfahren Nr. 5/06 (582) anlässlich der Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange in der Zeit vom 19.12.2007 bis 25.01.2008:

 

Die Äußerungen bezüglich der Entwässerung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss hierüber ist nicht erforderlich. 

Eine Darstellung des offenzulegenden Ischelandbaches westlich der Stadionstraße bis zum Ischelandteich ist nicht möglich, da dieser Bereich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt.

Gemäß Ratsbeschluss vom 13.12.2007 konnten nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes Stellungnahmen abgegeben werden. Da sich in diesem Bereich  gegenüber der vorherigen Fassung der ersten öffentlichen Auslegung vom 09.07.2007 bis 13.08.2007 keine Änderung ergeben hat, können hierzu keine Anregungen angenommen werden.

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Hagener Entsorgungungsbetrieb GmbH (HEB) vom 25.01.2008, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Pottschmidt, Rechtsanwälte Heinemann & Partner, Postfach 101544, 45015 Essen, zum Bebauungsplanverfahren Nr. 5/06 (582) anlässlich der Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange in der Zeit vom 19.12.2007 bis 25.01.2008:

 

Bezüglich der Verlegung der Fernwärmetrasse erfolgte zwischen HEB und Hagenbad eine Abstimmung. Daraufhin wurde für die Fernwärmeleitung im Bebauungsplan eine Belastungsfläche festgesetzt, in der Art und wie es der Verwaltung mitgeteilt wurde. Diese Vorgehensweise entspricht der Anregung der HEB bzw. des Herrn RA Pottschmidt vom 13.08.2007.

Vertiefende Planungen hinsichtlich der Verlegung der Fernwärmetrasse führten zu einer Änderung des Trassenverlaufes. Die im Schreiben vom 25.01.2008 angeführten Gründe sind nachvollziehbar. Dem Wunsch einer Anpassung des Trassenverlaufs im südlichen Bereich des Sport- und Freizeitbades wird entsprochen.

Einer Änderung der Trasse im nordwestlichen Bereich des Plangebietes kann jedoch nicht zugestimmt werden, da hier die Sachzwänge erfordern, die Trasse zwischen dem bewachsenem Grünstreifen und dem geplanten Lärmschutzwall hindurchzuführen. Eine Verlegung der Leitung ist auch unter diesen Bedingungen technisch möglich.

Die Festsetzung der Fernwärmetrasse als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist im Bebauungsplan nicht in einem 1 m breiten sondern in einem 2 m breiten Streifen erfolgt. Damit wurde bereits der gewünschten Breite entsprochen.

 

Der Anregung wird teilweise stattgegeben.

 

 


Zu Beschluss Punkt 2:

Die Änderung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) „Sport- und Freizeitbad Ischeland“ bezüglich der Festsetzung zum Verlauf der Fernwärmetrasse berührt die Grundzüge der Planung nicht. Sie ist so geringfügig, dass sie als redaktionelle Ergänzung angesehen wird. Weiterhin wird mit der Änderung teilweise den Vorschlägen der Betroffenen gefolgt; Interessen sonstiger Dritter werden nicht tangiert bzw. Haben den Änderungen zugestimmt. Von einer erneuten Beteiligung kann deshalb abgesehen werden. Eine erneute öffentliche Auslegung wird somit nicht erforderlich und der Bebauungsplan kann als Satzung beschlossen werden.

 

Folgende Gutachten, die als Anlage zur Begründung Bestandteile des Bebauungsplanes sind, werden in den Sitzungen der politischen Gremien bereitgehalten und sind zudem im Internet über das „Allris“- Ratsinformationssystem abrufbar. Auf den wiederholten Versand dieser Gutachten wird verzichtet, da sie den Sitzungsteilnehmern  bereits mit den Vorlagen zur 1. und 2. öffentlichen Auslegung zugestellt wurden (Drucksachen- Nrn. 0437/2007 und Nr. 1142/2007)

 

·      Bimberg Landschaftsarchitekten BDLA:
Landschaftspflegerischer Begleitplan Sport- und Freizeitbad Ischeland,
Iserlohn, November 2007

·      Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Kordges und Partner:
Potenzialermittlung zur Anschüttung / Offenlegung des Ischelandbaches
in Hagen, Essen, April 2007

·      Planungsgruppe MWM:
HAGENBAD GmbH –  Sport- und Freizeitbad in Hagen - Verkehrsuntersuchung -
Aachen, 21.07.2006

·      Planungsgruppe MWM:
Stadt Hagen – Verkehrsuntersuchung Sport- und Freizeitbad im Zusammenhang mit der Nutzung der bestehenden Ischelandhalle und dem Stadion,
Aachen, 08.05.2007

·      Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz,
2. Ergänzung zum Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten für das geplanten Sport- und Freizeitbad Ischeland – mit Bezug auf die neue Architektenplanung,
Hagen, 16.11.2007

·      Planungsgruppe MWM:
Erweiterung Ischelandhalle / Sportpark  - Verkehrsuntersuchung
Aachen, 07.03.2007

·      Ing.-Büro für Akustik und Lärm- Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz:
Gutachten – Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten zur geplanten Erweiterung der Sporthalle Ischeland,  Bearb.-Nr. 06/200-E1
Hagen, 23.01.2007

 


 

Einrichtung eines Sportanlagenmanagements (SAM)

 

Beim Sportamt der Stadt Hagen wird ein Sportanlagenmanagement (SAM) eingerichtet, um sämtliche Veranstaltungen im Sportpark Ischeland und am Höing zeitlich aufeinander abzustimmen. Damit werden insbesondere Terminüberschneidungen von Großveranstaltungen und Engpässe im Stellplatzangebot vermieden.

 

Das SAM wird noch vor dem Satzungsbeschluss durch eine entsprechende Einrichtungsverfügung des Oberbürgermeisters in Kraft gesetzt. Die HAGENBAD GmbH erkennt diese Einrichtungsverfügung unwiderruflich als verbindlich an und wird in ihrem Einflussbereich dafür Sorge tragen, dass die darin getroffenen Regelungen nach Inbetriebnahme des Sport- und Freizeitbades Ischeland konsequent eingehalten werden. Ein wesentlicher Bestandteil des SAM ist u. a. die Regelung, dass bei Veranstaltungen im Sportpark Ischeland die Parkflächen in der Regel bis spätestens 22.00 Uhr zu räumen sind und im Kalenderjahr maximal 3 Großveranstaltungen mit mehr als 4.000 Zuschauern im Ischelandstadion stattfinden dürfen. Bei derartigen Großveranstaltungen wird die HAGENBAD GmbH zu den betreffenden Zeiten den Betrieb im Sport- und Freizeitbad einstellen.

 

Die Vergabe von Nutzungen im Zuständigkeitsbereich des SAM an sonstige Dritte wird von Seiten der Stadt künftig davon abhängig gemacht, dass diese sich ebenfalls uneingeschränkt der Einrichtungsverfügung des SAM unterwerfen.

 

Der Text der Einrichtungsverfügung wird dieser Vorlage nachgereicht bzw. als Tischvorlage in der Ratssitzung am 06.03.2008 ausgelegt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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19.02.2008 - Sport- und Freizeitausschuss - ungeändert beschlossen

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26.02.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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27.02.2008 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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28.02.2008 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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04.03.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

1.   Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.  

2.   Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) – Sport- und Freizeitbad Ischeland – nebst der Begründung vom 22.11.2007 sowie der Ergänzungsbegründung vom 28.02.2008 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich umfasst das Freibadgelände Ischeland und die im Süden vorgelagerte Stellplatzanlage sowie den Teilanschnitt der Stadionstraße zwischen der Ischelandhalle und der Houbenstraße.

Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Eckesey, Flur 8 die Flurstücke 341, 342, 347, 348, 349, 350 und teilweise die Flurstücke 338 und 340 sowie aus Flur 9 teilweise die Flurstücke 167 und 407. Ferner liegen im Geltungsbereich aus der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 862 und teilweise die Flurstücke 863 und 864.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1 : 500 ist das Plangebiet eindeutig dargestellt.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt hat Herr Meier aus Gründen der Befangenheit nicht mitgewirkt.

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06.03.2008 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.   Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.  

2.   Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) – Sport- und Freizeitbad Ischeland – nebst der Begründung vom 22.11.2007 sowie der Ergänzungsbegründung vom 28.02.2008 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich umfasst das Freibadgelände Ischeland und die im Süden vorgelagerte Stellplatzanlage sowie den Teilanschnitt der Stadionstraße zwischen der Ischelandhalle und der Houbenstraße.

Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Eckesey, Flur 8 die Flurstücke 341, 342, 347, 348, 349, 350 und teilweise die Flurstücke 338 und 340 sowie aus Flur 9 teilweise die Flurstücke 167 und 407. Ferner liegen im Geltungsbereich aus der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 862 und teilweise die Flurstücke 863 und 864.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1 : 500 ist das Plangebiet eindeutig dargestellt.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen