Beschlussvorlage - 0127/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) - Sport- und Freizeitbad Ischeland - hier: a) Beschluss über Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belangeb) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
- Beteiligt:
- SZS - Servicezentrum Sport; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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19.02.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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26.02.2008
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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27.02.2008
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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28.02.2008
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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04.03.2008
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.03.2008
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der erneuten
öffentlichen Auslegung und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht
ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage gemäß §
1 Abs. 7 BauGB.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) – Sport- und
Freizeitbad Ischeland – nebst der Begründung vom 22.11.2007 als Satzung gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst das Freibadgelände
Ischeland und die im Süden vorgelagerte Stellplatzanlage sowie den
Teilanschnitt der Stadionstraße zwischen der Ischelandhalle und der
Houbenstraße.
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Eckesey, Flur 8 die Flurstücke 341, 342, 347, 348, 349, 350 und teilweise die Flurstücke 338 und 340 sowie aus Flur 9 teilweise die Flurstücke 167 und 407. Ferner liegen im Geltungsbereich aus der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 862 und teilweise die Flurstücke 863 und 864.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1 : 500 ist das Plangebiet eindeutig
dargestellt.
Nächster
Verfahrensschritt:
Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der
Bebauungsplan rechtskräftig.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) „Sport- und Freizeitbad Ischeland“ hat
im Januar 2008 erneut öffentlich ausgelegen. Die Entscheidung über die
eingegangenen Anregungen wird mit dieser Vorlage vorbereitet.
Folgt der Rat der Stadt
Hagen dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan
als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig und das Bebauungsplanverfahren
ist abgeschlossen.
Begründung
Zu Beschluss Punkt 1:
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) „Sport- und
Freizeitbad Ischeland“ hat in der Zeit vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 erneut
öffentlich ausgelegen. Dabei sind Anregungen eines einzelnen Bürgers und einer
Gruppe von 33 Bürgern eingegangen, die Anwohner der Straßen Stadionstraße,
Houbenstraße und Am Freibad sind. Die Unterschriftenliste liegt der Verwaltung
vor. Das Forum StadtBauKultur Hagen hat ebenfalls eine Stellungnahme
im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß §§ 4 und 4a BauGB haben folgende Träger öffentlicher Belange
Anregungen vorgebracht:
·
Stadtentwässerung Hagen (SEH) Anstalt des
öffentlichen Rechtes
·
Hagener
Entsorgungsbetrieb GmbH (HEB) vertreten durch Rechtsanwälte Heinemann und
Partner
Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die Anregungen gemäß den
folgenden Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 BauGB.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen eines Bürgers vom
17.01.2008:
Der
Bebauungsplanentwurf hatte das erste Mal vom 09.07.2007 bis 13.08.2007 öffentlich ausgelegen. Gemäß Ratsbeschluss
vom 13.12.2007 konnten in der zweiten öffentlichen Auslegung vom 07.01.2008 bis
zum 25.01.2008 nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des
Bebauungsplanentwurfes Stellungnahmen abgegeben werden.
Die hier
vorgebrachten Anregungen, welche sich nicht auf die geänderten oder ergänzten
Teile des Bebauungsplanentwurfes beziehen, können nicht angenommen werden. Eine
Stellungnahme im Detail erfolgt dazu nicht, da hierüber kein Beschluss
erforderlich ist.
Zu einer Anregung wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen zur Verdrehung des Baukörpers oder zur
Verschiebung der Attraktion (Sport und Spiel) können auf den Hochbauentwurf der Architekten + Ingenieure GmbH & Co.
KG Dr. Krieger bezogen werden, welches folgendem Geräuschgutachten als
Grundlage für eine Schallimmissionsprognose diente:
„Ing.-Büro
für Akustik und Lärm- Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz:
2. Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten für das geplante Sport-
und Freizeitbad Ischeland mit Bezug auf die Architektenplanung, Planungsstand
vom 16.11.2007“.
Die zugrunde liegende Gebäudeplanung ist jedoch nicht
verbindlich, da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.
Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren anhand der konkreten Bauvorlagen
abzuklären. Dabei ist der Nachweis in Sachen Schallimmissionsschutz
beizubringen
Das vorliegende Gutachten legt dar, dass die Immissionsrichtwerte
mit einem Lärmschutzwall oder einer Lärmschutzwand eingehalten werden können,
wenn am Gebäude zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Der Bebauungsplan setzt
die Lärmschutzeinrichtung als Wall-Wand-Kombination in ausreichender Höhe fest.
Anregungen bezüglich dieses Lärmschutzwalls bzw. der Lärmschutzwand werden von
dem Bürger in seinen Einwendungen nicht gemacht.
Der festgesetzte Lärmschutz gibt der Ausgestaltung
des Sport- und Freizeitbades einen gewissen Spielraum. Zusätzliche
Festsetzungen sind nicht erforderlich. Das Geräuschgutachten vom 16.11.2007
nennt weitere Maßnahmen, mit denen die Immissionsrichtwerte eingehalten werden
können. Die Entscheidung, welche Maßnahmen letztendlich am Gebäude zur
Schallreduzierung ergriffen werden,
bleibt dem Bauherrn überlassen, solange ihre Wirksamkeit im
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird. Dabei sind die Immissionsrichtwerte
für reine Wohngebiete einzuhalten.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der 33 Anwohner der Straßen Stadionstraße, Houbenstraße und Am
Freibad vom 25.01.2008:
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Das bisherige Freibad hat bereits zu Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte (IRW) in den Wohngebieten geführt, die als reine
Wohngebiete einzustufen sind. Für die Überschreitungen wurden rechnerisch 3 bis
5 dB (A) ermittelt. Auffallend war hier vor allem das Pfeifen des
Schiedsrichters beim Wasserballtraining.
Für die planungrechtliche Sicherung des Freibades, also bei Aufstellung
eines Bebauungsplanes für ein Freibad an dieser Stelle wie es seit langem
betrieben wird, wären demnach bereits Lärmschutzeinrichtungen erforderlich.
Die bei der Bürgeranhörung vorgestellte Planung der Architekten Schütze +
Partner, Hildesheim, war lediglich eine Vorstudie. Auch dieser Entwurf hätte zu
einer Überschreitung der IRW geführt. Lediglich die irrtümliche Einstufung der
Wohngebiete als allgemeine Wohngebiet mit einem höheren IRW führten zu dem
fehlerhaften Schluss, dass die vom Bad ausgehenden Emissionen unter dem IRW
bleiben.
Der nun festgesetzte Lärmschutzwall schützt die Anwohner vor schädlichen
Schalleinwirkungen.
Es wird kritisiert, die Qualität der Siedlungsstruktur mit seinem sich den
Freiräumen öffnenden Charakter würde durch den Lärmschutzwall massiv
beeinträchtigt.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden.
·
An der Stelle, wo die Böschung des
geplanten Lärmschutzwalles in Richtung Parkplatz (nördliche Stadionstraße)
ausläuft, befinden sich die ehemaligen Umkleidegebäude des Freibades. Diese
Gebäude haben eine Gesamtlänge von ca. 64 m und sind über 3 m hoch. Sie liegen
näher an der Wohnbebauung „Am Freibad“ als die zukünftige
Wallkrone.
·
Der Wall liegt nicht auf der Grenze zu
benachbarten Grundstücken sondern weit innerhalb des Grundstückes.
·
Der Wallfuß liegt mindestens 32 m vom
nächsten Wohnhaus entfernt, die Wallkrone mit der aufstehenden Lärmschutzwand
liegt ca. 40 m vom nächsten Wohnhaus entfernt.
·
Der Wall ist durch den bestehenden
Grünstreifen teilweise abgeschirmt und wird zusätzlich bepflanzt.
·
Die Anwohner „Am Freibad“
können über die Wall-Wand-Konstruktion hinweg sehen, da das Gelände nach Süden
abfällt. Damit wird lediglich der zukünftige westliche Freibereich des Sport-
und Freizeitbades den Blicken der Anwohner entzogen.
Die Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes durch das Sport- und
Freizeitbad mit der Lärschutzeinrichtung sind nicht so schwerwiegend und werden
sich als verträglich erweisen. Sie laufen den Grundsätzen der Bauleitplanung im
Hinblick auf Baukultur und Landschaftsschutz nicht entgegen. Der
Landschaftspflegerische Begleitplan vom 22.11.2007 sieht zwar im Lärmschutzwall
eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, bemerkt aber auch, dass das bestehende
Landschaftsbild durch die unterschiedlichen Gebäudeformen und –stile
bereits vorbelastet ist. Ein Blick aus den Freibadbereichen in die Weite sei
ohnehin durch die umrahmenden Gehölzpflanzungen nicht möglich.
Ausschlaggebend für die Entscheidung für den Lärmschutzwall ist, dass die
Anwohner vor schädlichen Schalleinwirkungen geschützt werden. Mit dem
Lärmschutzwall in Kombination mit einer Lärmschutzwand ist dieses möglich. Ohne
Lärmschutzwall/-wand den Schallschutz allein am Gebäude realisieren zu können,
erscheint fraglich, da hauptsächlich die Aktivitäten im Außenbereich den Schall
verursachen. Ohne Lärmschutzwall/-wand würde der Betrieb des Sport- und
Freizeitbades und sein Potential unverhältnismäßig eingeschränkt.
Mit dieser Schallschutzeinrichtung werden sowohl die Interessen der
Anwohner als auch die Belange des Sport- und Freizeitbades geschützt. Sie gibt
der Einrichtung Sport- und Freizeitbad
genügend Spielraum bezüglich der Entwicklung seines Sport- und
Freizeitangebotes. Die Förderung des Sports ist schließlich ein Ziel dieses
Projektes.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Forums StadtBauKultur
Hagen, Grabenstraße 28, 58095 Hagen vom 25.01.2008, im Rahmen der öffentlichen
Auslegung vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008:
Dem Antrag zur
Streichung der Festsetzung „Schallschutzwall / -wand“ kann nicht
stattgegeben werden.
Zu Punkt 1:
Die Behauptung, dass mit dieser Festsetzung Wünsche einzelner in den
Vordergrund gestellt würden, wird zurückgewiesen. Mit dieser Schallschutzeinrichtung werden sowohl die Interessen der
Anwohner als auch die Belange des Sport- und Freizeitbades geschützt, die dem
Allgemeinwohl dienen.
Zu Punkt 2:
Das Gebäude des Sport- und Freizeitbades wird durch den Wall teilweise
verdeckt. Der zukünftige westliche
Freibereich des Sport- und Freizeitbades wird somit den Blicken der Anwohner
entzogen. Der Wall ist aus dem öffentlichen Straßenraum z.B. vom Ischelandteich
aus kaum zu sehen, da ihn ein ca. 20 m breiter vorhandener Grünstreifen mit
dichtem Baum- und Strauchbewuchs abschirmt. Nach Norden wird die Wallböschung
stark abgeflacht und bepflanzt. An dieser Stelle werden die alten ehemaligen
barackenähnlichen Umkleidegebäude durch den Wall ersetzt. Eine negative
Auswirkung durch Verstärkung der Dominanz der Gebäude ist nicht erkennbar.
Zu Punkt 3:
Die zitierte raumbildende Funktion des Baumbestandes an den
Grundstücksgrenzen wird durch den Wall nicht gestört. Der Wall unterstützt eher
die Bildung eines abgetrennten räumlichen Bereiches. Der Lärmschutzwall wird
begrünt. Damit werden die Bäume ersetzt, die dem Wall weichen müssen.
Zu Punkt 4:
Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. D. h., die zitierten Belange
der „sozialen und kulturellen
Bedürfnisse der Bevölkerung … sowie die Belange von Sport, Freizeit und
Erholung“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB müssen mit den „allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse …“ gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang gebracht werden.
Die Lösung des Problems liegt in der Festsetzung der Lärmschutzwall /
-wand Kombination. Die Anwohner werden vor Lärm geschützt und der Betrieb des
Sport- und Freizeitbades wird nicht gefährdet. Ein Beschränkung des Betriebes
ist laut Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 16.11.2007 nicht
zwingend erforderlich. Auf Seite 24 werden Maßnahmen vorgeschlagen:
Sperrung des Wildwasserkanals im Zeitraum Sonn- und Feiertags zwischen 13
und 15 Uhr, oder wahlweise, eine Schallpegelminderung des Bereiches
durch abschirmende Verkleidungen. Mit Wahl der zweiten Variante würde der
Betrieb nicht eingeschränkt. Das Gleiche gilt für das Schließen der Dach- und
Wandöffnungen im genannten Zeitraum. Der Betrieb würde dadurch nicht
beeinträchtigt.
Zu Punkt 5:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im Widerspruch zu den
Grundsätzen der Bebauungsplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB, Vermeidung von
Emissionen und § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden. Mit dem Lärmschutzwall können die Immissionsrichtwerte (IRW)
im benachbarten Wohngebiet eingehalten werden. Die Bauherrin, in diesem Fall
die Hagenbad GmbH, muss im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis erbringen,
dass die Hochbaumaßnahme nicht zu Überschreitungen der IRW führen wird. Dabei
bleibt es ihr unbenommen, die Gebäudeplanung den Gegebenheiten anzupassen und
weitere bauliche Maßnahmen zur Schallreduktionen vorzunehmen, die weder Betrieb
noch Attraktivität des Sport- und Freizeitbades mindern müssen.
Die Anregung wird zurückgewiesen
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Stadtenwässerung Hagen
(SEH) vom 23.01.2008 zum Bebauungsplanverfahren Nr. 5/06 (582) anlässlich der
Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange in der Zeit vom 19.12.2007 bis 25.01.2008:
Die Äußerungen
bezüglich der Entwässerung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss hierüber
ist nicht erforderlich.
Eine Darstellung
des offenzulegenden Ischelandbaches westlich der Stadionstraße bis zum
Ischelandteich ist nicht möglich, da dieser Bereich außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes liegt.
Gemäß Ratsbeschluss
vom 13.12.2007 konnten nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des
Bebauungsplanentwurfes Stellungnahmen abgegeben werden. Da sich in diesem
Bereich gegenüber der vorherigen Fassung
der ersten öffentlichen Auslegung vom 09.07.2007 bis 13.08.2007 keine Änderung
ergeben hat, können hierzu keine Anregungen angenommen werden.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Hagener Entsorgungungsbetrieb
GmbH (HEB) vom 25.01.2008, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Pottschmidt,
Rechtsanwälte Heinemann & Partner, Postfach 101544, 45015 Essen, zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 5/06 (582) anlässlich der Beteiligung der Behörden
und Träger sonstiger Belange in der Zeit vom 19.12.2007 bis 25.01.2008:
Bezüglich der
Verlegung der Fernwärmetrasse erfolgte zwischen HEB und Hagenbad eine
Abstimmung. Daraufhin wurde für die Fernwärmeleitung im Bebauungsplan eine
Belastungsfläche festgesetzt, in der Art und wie es der Verwaltung mitgeteilt
wurde. Diese Vorgehensweise entspricht der Anregung der HEB bzw. des Herrn RA
Pottschmidt vom 13.08.2007.
Vertiefende
Planungen hinsichtlich der Verlegung der Fernwärmetrasse führten zu einer
Änderung des Trassenverlaufes. Die im Schreiben vom 25.01.2008 angeführten Gründe sind nachvollziehbar. Dem Wunsch einer
Anpassung des Trassenverlaufs im südlichen Bereich des Sport- und Freizeitbades
wird entsprochen.
Einer Änderung der Trasse im nordwestlichen Bereich des
Plangebietes kann jedoch nicht zugestimmt werden, da hier die Sachzwänge
erfordern, die Trasse zwischen dem bewachsenem Grünstreifen und dem geplanten
Lärmschutzwall hindurchzuführen. Eine Verlegung der Leitung ist auch unter diesen
Bedingungen technisch möglich.
Die Festsetzung der
Fernwärmetrasse als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist im Bebauungsplan nicht in
einem 1 m breiten sondern in einem 2 m breiten Streifen erfolgt. Damit wurde
bereits der gewünschten Breite entsprochen.
Der Anregung wird teilweise stattgegeben.
Zu Beschluss Punkt 2:
Die Änderung des Entwurfes
zum Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) „Sport- und Freizeitbad Ischeland“
bezüglich der Festsetzung zum Verlauf der Fernwärmetrasse berührt die Grundzüge
der Planung nicht. Sie ist so geringfügig, dass sie als redaktionelle Ergänzung
angesehen wird. Weiterhin wird mit der Änderung teilweise den Vorschlägen der
Betroffenen gefolgt; Interessen sonstiger Dritter werden nicht tangiert bzw.
Haben den Änderungen zugestimmt. Von einer erneuten Beteiligung kann deshalb
abgesehen werden. Eine erneute öffentliche Auslegung wird somit nicht
erforderlich und der Bebauungsplan kann als Satzung beschlossen werden.
Folgende Gutachten,
die als Anlage zur Begründung Bestandteile des Bebauungsplanes sind, werden in
den Sitzungen der politischen Gremien bereitgehalten und sind zudem im Internet
über das „Allris“- Ratsinformationssystem abrufbar. Auf den
wiederholten Versand dieser Gutachten wird verzichtet, da sie den
Sitzungsteilnehmern bereits mit den
Vorlagen zur 1. und 2. öffentlichen Auslegung zugestellt wurden (Drucksachen-
Nrn. 0437/2007 und Nr. 1142/2007)
·
Bimberg
Landschaftsarchitekten BDLA:
Landschaftspflegerischer Begleitplan Sport- und Freizeitbad Ischeland,
Iserlohn, November 2007
·
Ökoplan –
Bredemann, Fehrmann, Kordges und Partner:
Potenzialermittlung zur Anschüttung / Offenlegung des Ischelandbaches
in Hagen, Essen, April 2007
·
Planungsgruppe
MWM:
HAGENBAD GmbH – Sport- und
Freizeitbad in Hagen - Verkehrsuntersuchung -
Aachen, 21.07.2006
·
Planungsgruppe
MWM:
Stadt Hagen – Verkehrsuntersuchung Sport- und Freizeitbad im Zusammenhang
mit der Nutzung der bestehenden Ischelandhalle und dem Stadion,
Aachen, 08.05.2007
·
Ing.-Büro für
Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz,
2. Ergänzung zum Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten für das
geplanten Sport- und Freizeitbad Ischeland – mit Bezug auf die neue
Architektenplanung,
Hagen, 16.11.2007
·
Planungsgruppe
MWM:
Erweiterung Ischelandhalle / Sportpark -
Verkehrsuntersuchung
Aachen, 07.03.2007
·
Ing.-Büro für
Akustik und Lärm- Immissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz:
Gutachten – Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten zur geplanten
Erweiterung der Sporthalle Ischeland, Bearb.-Nr.
06/200-E1
Hagen, 23.01.2007
Einrichtung eines Sportanlagenmanagements (SAM)
Beim Sportamt der Stadt Hagen wird ein
Sportanlagenmanagement (SAM) eingerichtet, um sämtliche Veranstaltungen im
Sportpark Ischeland und am Höing zeitlich aufeinander abzustimmen. Damit werden
insbesondere Terminüberschneidungen von Großveranstaltungen und Engpässe im
Stellplatzangebot vermieden.
Das SAM wird noch vor dem Satzungsbeschluss durch
eine entsprechende Einrichtungsverfügung des Oberbürgermeisters in Kraft
gesetzt. Die HAGENBAD GmbH erkennt diese Einrichtungsverfügung unwiderruflich
als verbindlich an und wird in ihrem Einflussbereich dafür Sorge tragen, dass
die darin getroffenen Regelungen nach Inbetriebnahme des Sport- und
Freizeitbades Ischeland konsequent eingehalten werden. Ein wesentlicher Bestandteil
des SAM ist u. a. die Regelung, dass bei Veranstaltungen im Sportpark Ischeland
die Parkflächen in der Regel bis spätestens 22.00 Uhr zu räumen sind und im
Kalenderjahr maximal 3 Großveranstaltungen mit mehr als 4.000 Zuschauern im
Ischelandstadion stattfinden dürfen. Bei derartigen Großveranstaltungen wird
die HAGENBAD GmbH zu den betreffenden Zeiten den Betrieb im Sport- und
Freizeitbad einstellen.
Die Vergabe von Nutzungen im Zuständigkeitsbereich
des SAM an sonstige Dritte wird von Seiten der Stadt künftig davon abhängig
gemacht, dass diese sich ebenfalls uneingeschränkt der Einrichtungsverfügung
des SAM unterwerfen.
Der Text der Einrichtungsverfügung wird dieser
Vorlage nachgereicht bzw. als Tischvorlage in der Ratssitzung am 06.03.2008 ausgelegt.
Anlagen
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04.03.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat
der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Der Rat der
Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten
Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage gemäß § 1 Abs. 7
BauGB.
2.
Der Rat der
Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 5/06
(582) – Sport- und Freizeitbad Ischeland – nebst der Begründung vom
22.11.2007 sowie der
Ergänzungsbegründung vom 28.02.2008 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst das
Freibadgelände Ischeland und die im Süden vorgelagerte Stellplatzanlage sowie den
Teilanschnitt der Stadionstraße zwischen der Ischelandhalle und der
Houbenstraße.
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Eckesey, Flur 8 die Flurstücke 341, 342, 347, 348, 349, 350 und teilweise die Flurstücke 338 und 340 sowie aus Flur 9 teilweise die Flurstücke 167 und 407. Ferner liegen im Geltungsbereich aus der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 862 und teilweise die Flurstücke 863 und 864.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1 : 500 ist das Plangebiet eindeutig dargestellt.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit öffentlicher Bekanntmachung wird
der Bebauungsplan rechtskräftig.
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Abstimmungsergebnis: |
|
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x |
Einstimmig beschlossen |
An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt hat Herr Meier aus Gründen der Befangenheit nicht mitgewirkt.
06.03.2008 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der erneuten
öffentlichen Auslegung und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht
ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage gemäß §
1 Abs. 7 BauGB.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 5/06 (582) – Sport- und
Freizeitbad Ischeland – nebst der Begründung vom 22.11.2007 sowie der Ergänzungsbegründung vom
28.02.2008 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst das Freibadgelände
Ischeland und die im Süden vorgelagerte Stellplatzanlage sowie den
Teilanschnitt der Stadionstraße zwischen der Ischelandhalle und der Houbenstraße.
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Eckesey, Flur 8 die Flurstücke 341, 342, 347, 348, 349, 350 und teilweise die Flurstücke 338 und 340 sowie aus Flur 9 teilweise die Flurstücke 167 und 407. Ferner liegen im Geltungsbereich aus der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 862 und teilweise die Flurstücke 863 und 864.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1 : 500 ist das Plangebiet eindeutig
dargestellt.
Nächster
Verfahrensschritt:
Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der
Bebauungsplan rechtskräftig.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |