Beschlussvorlage - 0325/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Folgende Gebäude auf den Betriebsgrundstücken der Firma Brandt, Hagen-Haspe, Enneper Straße 101-115 und 140a sind als Baudenkmäler (§ 2 des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz, vom 11.3.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen einzutragen:

 

1.      Zwiebackfabrik (ohne Überbauung des größeren der beiden Innenhöfe)

Enneper Straße 101-115

Grundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 7, Flurstücke 16 teilw., 17, 18, 19, 20, 21, 448, 449 teilw., 1063 teilw. Überbauung

Nr. 1 des beigefügten Übersichtsplanes

 

2.      Keks-, Gebäck- und Waffelfabrik, straßenseitiger Teilbereich

Enneper Straße 140a

Grundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 4, Flurstück 281 teilw.

Nr. 2 des beigefügten Übersichtsplanes

 

3.      Verbindungsbrücken zwischen den unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Gebäuden über die Enneper Straße (“Brandtbrücken”)

über dem Straßengrundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 7, Flurstück 468

Nr. 3 und 4 des beigefügten Übersichtsplanes

 

4.      Werkhalle

Enneper Straße 140a

Grundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 4, Flurstück 281 teilw.

Nr. 5 des beigefügten Übersichtsplanes.

 

 

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Sachverhalt

Die Bezirksvertretung Haspe hat auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 10.9.2003 (Drucks.-Nr. 600135/03) als zuständiges politisches Gremium in ihrer Sitzung am 15.10.2003 über die Eintragung von Gebäuden und Gebäudeteilen auf den Betriebsgrundstücken der Firma Brandt in die Denkmalliste beraten. Ein Beschluss, wie er Gegenstand der Verwaltungsvorlage war (Eintragung in die Denkmalliste) wurde auf Grund des Abstimmungsergebnisses abgelehnt. Damit konnten die infrage kommenden Objekte durch die Verwaltung nicht unter Denkmalschutz gestellt werden.

 

Auf Drängen des Bevollmächtigten der Denkmaleigentümerin musste die Verwaltung Anfang April d.J. über drei vorliegende Abbruchanträge entscheiden. Durch diese Anträge wurden mehrere der für die Eintragung in die Denkmalliste vorgesehenen Gebäude erfasst. Um nicht allen Abbruchanträgen entsprechen zu müssen, was ggf. den Verlust der von den Fachbehörden (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Stadt als Untere Denkmalbehörde) als denkmalwürdig eingestuften Gebäude bedeutet hätte, wurden diese am 7.4.2004 vorläufig nach § 4 Denkmalschutzgesetz mit Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Denkmalschutz gestellt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das als Sicherungsmaßnahme im Denkmalschutzgesetz vorgesehen ist. Dadurch gelten die erfassten Objekte als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen und unterliegen den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes solange, bis die Verfügung durch verfahrensmäßige Schritte oder durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verliert. So verliert die Sicherungsmaßnahme ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Um dem Abbruch der unter vorläufigen Schutz gestellten Gebäude auf Dauer entgegen wirken zu können, sieht die Fachverwaltung nach wie vor die Eintragung in die Denkmalliste aus rechtlichen Gründen als zwingend an. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Denkmalschutzgesetzes hinsichtlich der Frage der Eintragung kein Ermessensspielraum besteht. Insoweit und zur denkmalrechtlichen Begründung für die Eintragung wird auf die erwähnte Verwaltungsvorlage vom 10.9.2003 verwiesen, der das Gutachten des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 4.9.2003 beigefügt war. Die darin noch angeregte Unterschutzstellung der Dachkonstruktion des Betriebsgebäudes im rückwärtigen Bereich der Keksfabrik (Ziffer 6 des beigefügten Übersichtsplanes) wurde aufgegeben, da u.a. diese Zollinger Dachkonstruktion noch in einem anderen Fall in Hagen vollständig erhalten ist und ihr vorliegend damit kein Einmaligkeitswert -wie zunächst angenommen- zukommt. Diesem Abbruchantrag war deshalb stattzugeben.

 

Die Zuständigkeit für die Eintragung eines Baudenkmales von bezirklicher Bedeutung liegt bei der zuständigen Bezirksvertretung (§ 10 Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung, § 37 Abs. 1 Buchst. b) der Gemeindeordnung NRW). Es ist deshalb erneut das Votum der Bezirksvertretung Haspe einzuholen, um verwaltungsseitig eine endgültige Entscheidung zur Frage der Eintragung in die Denkmalliste bzw. zu den vorliegenden Abbruchanträgen treffen zu können.

 

 

Anlagen:

Übersichtsplan (Anlage 1)

Abbruchpläne (Anlagen 2-4)

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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09.06.2004 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe lehnt den von der Verwaltung vorgelegten Beschlussvorschlag ab, weil sie die denkmalwürdige Einschätzung der Verwaltung nicht in Gänze teilt.

 

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt, die Verbindungsbrücken sowie die Fassaden zwischen den Brücken entsprechend des beiliegenden gekennzeichneten Lageplanes in die Denkmalliste der Stadt Hagen einzutragen.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

 12

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0