Beschlussvorlage - 0325/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Eintragung in die Denkmallistehier: Eintragung von Gebäuden auf den Betriebsgrundstücken der Firma Brandt, Hagen-Haspe, Enneper Str. 101-115 und 140a
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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09.06.2004
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Beschlussvorschlag
Folgende Gebäude auf den
Betriebsgrundstücken der Firma Brandt, Hagen-Haspe, Enneper Straße 101-115 und
140a sind als Baudenkmäler (§ 2 des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz, vom 11.3.1980, GV
NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt
Hagen einzutragen:
1. Zwiebackfabrik (ohne Überbauung des größeren der
beiden Innenhöfe)
Enneper
Straße 101-115
Grundstück
Gemarkung Westerbauer, Flur 7, Flurstücke 16 teilw., 17, 18, 19, 20, 21, 448,
449 teilw., 1063 teilw. Überbauung
Nr.
1 des beigefügten Übersichtsplanes
2. Keks-, Gebäck- und Waffelfabrik, straßenseitiger
Teilbereich
Enneper
Straße 140a
Grundstück
Gemarkung Westerbauer, Flur 4, Flurstück 281 teilw.
Nr.
2 des beigefügten Übersichtsplanes
3. Verbindungsbrücken zwischen den unter Ziffer 1. und
2. aufgeführten Gebäuden über die Enneper Straße (Brandtbrücken)
über
dem Straßengrundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 7, Flurstück 468
Nr.
3 und 4 des beigefügten Übersichtsplanes
4. Werkhalle
Enneper
Straße 140a
Grundstück
Gemarkung Westerbauer, Flur 4, Flurstück 281 teilw.
Nr.
5 des beigefügten Übersichtsplanes.
Sachverhalt
Die Bezirksvertretung
Haspe hat auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 10.9.2003 (Drucks.-Nr.
600135/03) als zuständiges politisches Gremium in ihrer Sitzung am 15.10.2003
über die Eintragung von Gebäuden und Gebäudeteilen auf den Betriebsgrundstücken
der Firma Brandt in die Denkmalliste beraten. Ein Beschluss, wie er Gegenstand
der Verwaltungsvorlage war (Eintragung in die Denkmalliste) wurde auf Grund des
Abstimmungsergebnisses abgelehnt. Damit konnten die infrage kommenden Objekte
durch die Verwaltung nicht unter Denkmalschutz gestellt werden.
Auf Drängen des
Bevollmächtigten der Denkmaleigentümerin musste die Verwaltung Anfang April
d.J. über drei vorliegende Abbruchanträge entscheiden. Durch diese Anträge
wurden mehrere der für die Eintragung in die Denkmalliste vorgesehenen Gebäude
erfasst. Um nicht allen Abbruchanträgen entsprechen zu müssen, was ggf. den
Verlust der von den Fachbehörden (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Stadt
als Untere Denkmalbehörde) als denkmalwürdig eingestuften Gebäude bedeutet
hätte, wurden diese am 7.4.2004 vorläufig nach § 4 Denkmalschutzgesetz mit
Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Denkmalschutz gestellt. Bei dieser
Maßnahme handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das als
Sicherungsmaßnahme im Denkmalschutzgesetz vorgesehen ist. Dadurch gelten die
erfassten Objekte als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen und unterliegen
den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes solange, bis die Verfügung durch
verfahrensmäßige Schritte oder durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verliert. So
verliert die Sicherungsmaßnahme ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von
sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet
wird.
Um dem Abbruch der unter vorläufigen Schutz gestellten
Gebäude auf Dauer entgegen wirken zu können, sieht die Fachverwaltung nach wie
vor die Eintragung in die Denkmalliste aus rechtlichen Gründen als zwingend an.
Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 2 Denkmalschutzgesetzes hinsichtlich der Frage der Eintragung kein
Ermessensspielraum besteht. Insoweit und zur denkmalrechtlichen Begründung für
die Eintragung wird auf die erwähnte Verwaltungsvorlage vom 10.9.2003
verwiesen, der das Gutachten des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 4.9.2003
beigefügt war. Die darin noch angeregte Unterschutzstellung der
Dachkonstruktion des Betriebsgebäudes im rückwärtigen Bereich der Keksfabrik
(Ziffer 6 des beigefügten Übersichtsplanes) wurde aufgegeben, da u.a. diese
Zollinger Dachkonstruktion noch in einem anderen Fall in Hagen vollständig
erhalten ist und ihr vorliegend damit kein Einmaligkeitswert -wie zunächst
angenommen- zukommt. Diesem Abbruchantrag war deshalb stattzugeben.
Die Zuständigkeit für die Eintragung eines Baudenkmales
von bezirklicher Bedeutung liegt bei der zuständigen Bezirksvertretung (§ 10
Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung, § 37 Abs. 1 Buchst. b) der Gemeindeordnung
NRW). Es ist deshalb erneut das Votum der Bezirksvertretung Haspe einzuholen,
um verwaltungsseitig eine endgültige Entscheidung zur Frage der Eintragung in
die Denkmalliste bzw. zu den vorliegenden Abbruchanträgen treffen zu können.
Anlagen:
Übersichtsplan (Anlage 1)
Abbruchpläne (Anlagen 2-4)

09.06.2004 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe lehnt den von der Verwaltung
vorgelegten Beschlussvorschlag ab, weil sie die denkmalwürdige Einschätzung der
Verwaltung nicht in Gänze teilt.
Die Bezirksvertretung Haspe
beschließt, die Verbindungsbrücken sowie die Fassaden zwischen den Brücken
entsprechend des beiliegenden gekennzeichneten Lageplanes in die Denkmalliste
der Stadt Hagen einzutragen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
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