Beschlussvorlage - 0067/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.02.2008
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Beschlussvorschlag
In den Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahlen 2009 werden als
Beisitzer/-innen und deren Stellvertreter/-innen gewählt:
Beisitzer
Stellvertreter
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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9.
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Sachverhalt
Begründung
Für die
Kommunalwahlen 2009 ist der Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht gemäß § 2
Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem
und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die gemäß § 1 Kommunalwahlordnung
(KWahlO) vom Rat der Stadt zu wählen sind. Für jeden Beisitzer des
Wahlausschusses soll der Rat einen Stellvertreter wählen (§§ 1 und 6 KWahlO).
Gemäß § 2 Abs. 2 KWahlG ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der
Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt.
Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt
des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender
Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle
tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können
auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an
ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Die Aufgaben des
Wahlausschusses sind gemäß § 2 Abs. 1 KWahlO:
-
das Wahlgebiet
in Wahlbezirke einzuteilen,
-
über Verfügungen
des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft,
-
über die
Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,
-
das Wahlergebnis
festzustellen.
Gemäß den
anzuwendenden allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts (§ 2
Abs. 3 KWahlG) gilt für die Wahl des Ausschusses § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung:
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates
über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
in einem Wahlgang abgestimmt.
Dem Wahlausschuss
können neben den Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger angehören,
sofern sie dem Rat angehören können (§ 2 Abs. 3 KWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO).
Bei der Kommunalwahl
zuvor haben dem Wahlausschuss sechs Beisitzer angehört.
Unter
Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsstruktur wird vorgeschlagen, die Zahl
der Beisitzer auf 10 zu erhöhen und wie folgt zu verteilen:
CDU und SPD je 3
Beisitzer,
BfH, Bündnis 90/Die
Grünen, FDP, Die Linke. je 1 Beisitzer
