Beschlussvorlage - 0067/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In den Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahlen 2009 werden als Beisitzer/-innen und deren Stellvertreter/-innen gewählt:

 

      Beisitzer                                                        Stellvertreter

 

  1. ______________________________          _______________________________

 

  2. ______________________________        ________________________________

 

  3. ______________________________        ________________________________

 

  4. ______________________________        ________________________________

 

  5. ______________________________        ________________________________

 

  6. ______________________________        ________________________________

 

  7. ______________________________        ________________________________

 

  8. ______________________________        ________________________________

 

  9. ______________________________        ________________________________

 

10. ______________________________        ________________________________

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Für die Kommunalwahlen 2009 ist der Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die gemäß § 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom Rat der Stadt zu wählen sind. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll der Rat einen Stellvertreter wählen (§§ 1 und 6 KWahlO). Gemäß § 2 Abs. 2 KWahlG ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

 

Die Aufgaben des Wahlausschusses sind gemäß § 2 Abs. 1 KWahlO:

 

-          das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen,

-          über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft,

-          über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,

-          das Wahlergebnis festzustellen.

 

Gemäß den anzuwendenden allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts (§ 2 Abs. 3 KWahlG) gilt für die Wahl des Ausschusses § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung: Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Dem Wahlausschuss können neben den Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger angehören, sofern sie dem Rat angehören können (§ 2 Abs. 3 KWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO).

 

Bei der Kommunalwahl zuvor haben dem Wahlausschuss sechs Beisitzer angehört.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsstruktur wird vorgeschlagen, die Zahl der Beisitzer auf 10 zu erhöhen und wie folgt zu verteilen:

 

CDU und SPD je 3 Beisitzer,

BfH, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke. je 1 Beisitzer

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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07.02.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen