Beschlussvorlage - 1225/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stirnwände mit Mosaik der Wohn- und Geschäftshäuser Enneper Str. 122 und Enneper Str. 128, Gemarkung Westerbauer, Flur 5, Flurstücke 296 und 289 sind als Baudenkmäler (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz - DSchG vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz einzutragen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Eintragung der Stirnwände mit Mosaik der Wohn- und Geschäftshäuser Enneper Str. 122 und 128 als Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Hagen

 

 

Begründung

Der Denkmalwert der Stirnwände mit Mosaik der Wohn- und Geschäftshäuser Enneper Str. 122 und 128 wurde gemeinsam mit dem Amt für Denkmalpflege in Westfalen - LWL Münster, geprüft. Dieses Fachamt hat das Benehmen zur Eintragung der Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Hagen am 27.09.2007 gemäß §§ 3 Abs. 2, 21 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens der Verwaltung geteilt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß §§ 2, 3 des Denkmalschutzgesetzes liegen vor. Die Baudenkmäler sind deshalb in die Denkmalliste einzutragen.

Das denkmalrechtliche Verfahren wurde eingeleitet.

 

Die Begründung der Denkmalfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit für die Eintragung der Denkmäler ergibt sich aus den beigefügten Entwürfen der Denkmallisten - Karteikarten. Sie sind Bestandteil der Vorlage.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung NRW.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

30.01.2008 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen