Beschlussvorlage - 0099/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Nachtrag zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen (Friedhofssatzung) vom 05. Dezember 2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.05.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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07.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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09.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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15.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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29.06.2004
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.07.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.07.2004
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Sachverhalt
Am
01.09.2003 ist das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW) in Kraft getreten. Es ist das erste
einheitliche Regelungswerk zum Friedhofs- und Bestattungsrecht für das Land
Nordrhein-Westfalen. Alle bisher geltenden Regelungen, wie z. B. die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen und das Gesetz über die
Feuerbestattung einschließlich der Durchführungsverordnung, wurden aufgehoben.
Das
neue BestG NRW enthält Bestimmungen, die eine Änderung der Friedhofssatzung
erforderlich machen. Die vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und
Familie des Landes Nordrhein-Westfalen im Januar 2004 herausgegebene
Handreichung zur Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung wurde
berücksichtigt.
Die
Änderungsvorschläge im Einzelnen:
Nach § 1 des
BestG NRW gewährleisten die Gemeinden, dass Tote (Leichen, Tot- und
Fehlgeburten) auf einem Friedhof beigesetzt werden können. In § 3 Abs. 1 der
Friedhofssatzung wurden deshalb die Wörter "dienen der Bestattung
Verstorbener" durch die Wörter "dienen der Bestattung der Toten
(Leichen, Tot- und Fehlgeburten) ersetzt.
Die Eltern
haben das Recht, die Bestattung ihrer Tot- und Fehlgeburten sowie der Leibesfrüchte
aus Schwangerschaftsabbruch selbst zu veranlassen. Auf dem Friedhof Altenhagen
wurde in Abstimmung mit dem Arbeitskreis "Beerdigung von Fehl- und
Totgeburten" eine Sammelgrabstätte für Fehlgeburten einschließlich der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte bis 500 g eingerichtet.
Eltern, die in Hagen wohnen, haben die Möglichkeit, ihr totes Kind im Rahmen
einer Sammelbestattung in einem Kindersarg beizusetzen. Für die Bestattung
einschließlich der Trauerfeier in der Andachtshalle werden keine
Friedhofsgebühren erhoben. Tot- und Fehlgeburten über 500 g können auf dem
kirchlichen Friedhof Remberg bestattet werden, wenn ein Elternteil dies wünscht
und einen Kindersarg bereitstellt.
Eine
Bestattung ist nach § 13 des BestG NRW erst nach Ausstellung der
Todesbescheinigung und der Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt
zulässig. Hierüber erstellt das Standesamt eine entsprechende Bescheinigung. In
§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung werden deshalb vor den Wörtern "die
amtliche Sterbeurkunde" die Wörter "Die Bescheinigung des
Standesamtes über die Beurkundung des Sterbefalles oder.." eingefügt. Da
das Gesetz über die Feuerbestattung aufgehoben wurde, werden in § 8 Abs. 2 die
Wörter "nach dem Gesetz über die Feuerbestattung" durch die Wörter
"nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW) ersetzt. Die Aufhebung des
Feuerbestattungsgesetzes hat zur Folge, dass auch die Betriebsordnung für das
Krematorium in Form der Satzung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Hagen
vom 26. Februar 1987 weitgehend hinfällig wird und daher aufzuheben ist. Aus
Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit wird vorgeschlagen, die für den
Betrieb des Krematoriums weiterhin erforderlichen Vorschriften mit Außenwirkung
in den § 8 Abs. 2 und Abs. 5 sowie in den § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung zu
übernehmen.
Der § 8 Abs. 5
wurde geändert, weil nach dem BestG NRW unter bestimmten Voraussetzungen auch
eine Beisetzung von Asche ohne Urne zulässig ist.
In § 10 Abs. 1
wurde von der Verwaltung berücksichtigt, dass nach § 7 Abs. 2 BestG NRW vom
Friedhofsträger soweit möglich - Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass
Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der
Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden
können. Auf Grund dieser Bestimmung ist nach Auffassung der Verwaltung eine
Regelung erforderlich, nach der bei einer Erdbestattung anstelle eines Sarges
auch Tücher (sog. Tuchbestattung) verwendet werden können. Diese Neuregelung
trägt auf Grund der Regelung in § 7 Abs. 2 BestG NRW der Besonderheit Rechnung,
dass bei moslemischen Begräbnissen aus religiösen Erwägungen regelmäßig auf
einen Sarg verzichtet und stattdessen ein Leichentuch verwendet wird. Im Hinblick
auf die in Hagen lebenden Moslems wurde
im Bereich des städtischen Friedhofs Vorhalle ein besonderes Grabfeld für
muslimische Begräbnisse eingerichtet. Bei diesem Grabfeld ist berücksichtigt,
dass eine Ausrichtung der Grabstellen nach Mekka und das religiöse Verbot der
Bestattung von Moslems unter Nichtmoslems gewahrt werden kann. Gleiches Recht
soll auch den Hagener Bürgern eingeräumt werden, die nicht muslimischen
Glaubens sind, gleichwohl aber den Wunsch haben, in Tüchern bestattet zu werden.
Auch in anderen Kommunen, wie zum Beispiel in den Städten Münster und
Bielefeld, wird die Tuchbestattung ausnahmslos zugelassen. Daneben gibt es in
Nordrhein-Westfalen aber auch Kommunen, wie zum Beispiel die Städte Bonn,
Bochum und Düsseldorf, die eine Tuchbestattung nur für Bürger muslimischen
Glaubens zulassen.
Bei einer Tuchbestattung ist zu berücksichtigen, dass
die in Tüchern gehüllte Leiche in einem dicht verschlossenen Behältnis (Sarg
oder Transportbehältnis) eingeliefert wird. Dadurch ist eine Sicherstellung des
Gesundheitsschutzes während der Aufbewahrung in der Leichenhalle, sowie bei
einer Aufbahrung während der Trauerfeier und beim Transport der Leiche zur
Grabstätte gewährleistet. Es wird deshalb vorgeschlagen, diese Regelung dem §
10 Abs. 2 hinzuzufügen. Särge, Tücher oder Transportbehältnisse sollen so
beschaffen sein, dass keine Feuchtigkeit nach außen tritt.
Für
die Tuchbestattung darf der Sarg oder das Transportbehältnis am Grab wieder
geöffnet werden. Bei einer Tuchbestattung ist es den Hinterbliebenen gestattet,
die in Tüchern gehüllte Leiche vollständig mit Erde zu bedecken, so dass sie
nicht mehr sichtbar ist. Das weitere Zuschütten des Grabes erfolgt
ausschließlich durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung unter Zuhilfenahme
des Gräberbaggers. Der § 11 Abs. 1 wurde dementsprechend ergänzt.
Das
Öffnen des Sarges oder des Transportbehältnisses vor der Grablegung sowie die
Entsorgung des Sarges oder des Transportbehältnisses zählen nicht zu den
Aufgaben der Friedhofsverwaltung. Dementsprechend wurden in § 9 die Nummern 6
und 7 eingefügt.
Der § 9 Nr. 4
wurde geändert, weil die Grablegung ohne Sarg nicht Aufgabe der
Friedhofsverwaltung ist. Die offene Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung
mit technischen Hilfsmitteln abgesichert, so dass eine gefahrlose Grablegung
der in Tüchern gehüllten Leiche grundsätzlich möglich ist. Soweit erforderlich,
ist die Anwesenheit eines Friedhofsmitarbeiters vor Ort von den Hinterbliebenen
zu dulden.
Tote,
die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, können
aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht in Transportbehältnisse aufgenommen
und nicht in Tüchern bestattet werden.
Bei einer
Feuerbestattung muss aus technischen Gründen ein Sarg vorhanden sein.
Die in § 10
Abs. 1 genannten Regelungen über die Beschaffenheit von Särgen wurden der
Mustersatzung des Städtetages Nordrhein Westfalen (Stand: 01.09.2003)
entnommen.
Nach
§ 15 Abs. 6 des BestG NRW darf die Asche auf einem vom Friedhofsträger
festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung oder durch Vergrabung
(ohne Urne) beigesetzt werden, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen
bestimmt ist.
Um derartigen
Beisetzungswünschen in Hagen gerecht zu werden, schlägt die Friedhofsverwaltung
vor, im Bereich der städtischen Friedhöfe ein Grabfeld zum Ausstreuen von Asche
festzulegen. Um die Asche zu sichern, soll das Verstreuen im offenen Boden mit
anschließender Erdbedeckung erfolgen. Das Grabfeld soll auch Auswärtigen, die
das Krematorium Hagen in Anspruch nehmen, zur Verfügung stehen.
Eine
neue Form der natürlichen Bestattung ist die Waldgrabstätte. Hierbei soll die
Asche der Verstorbenen in einer naturbelassenen Vegetationsfläche mit
Waldcharakter beigesetzt werden. An diesen Grabstätten besteht kein
Pflegerecht. Grabschmuck darf nur an den gesetzlichen Totengedenktagen
aufgelegt werden. Ansonsten darf Grabschmuck nur an den eigens dafür
vorgesehenen Gemeinschaftsflächen niedergelegt werden. Um den Waldcharakter
dieser Grabstätten zu unterstreichen, wird die Friedhofsverwaltung
Ruhrsandsteinblöcke als Grabmale auf das Grabfeld legen, auf denen
Namensschilder mit eingravierter Schrift angebracht werden können. Art und
Größe dieser Namensschilder richten sich nach den §§ 20 und 24 Abs. 1 und 3
Ziffer 7 der Friedhofssatzung. Für die Waldgrabstätten sollen die Vorschriften
für die Wahlgrabstätten entsprechend gelten.
Die
Verwaltung schlägt vor, die für diese neuen Bestattungsarten erforderlichen
Regelungen in den §§ 14 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 und 17 a zu verankern. Der § 17
a wird nach § 17 in die Friedhofssatzung eingefügt. Art und Größe der Grabmale
ergeben sich aus der eingefügten Ziffer 7 des § 24 Abs. 3 der Friedhofssatzung.
Auf
dem städtischen Friedhof Haspe wurden Urnennischen in Urnenwänden aus
Betonfertigteilen neu erstellt. Zur vollständigen Ausnutzung der Stellfläche
dieser Urnennischen muss das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten nach § 17 Abs.
4 zweistellig erworben werden. Es wird vorgeschlagen, die
Gestaltungsvorschriften dem § 24 Abs. 3 Ziffer 6 hinzuzufügen. Danach sind als
Materialien für die Abdeckung der Nische außer dem vorhandenen Betonstein auch
Natursteine in gleicher Größe und Stärke zulässig. Zum Anbringen von
Blumenschmuck erhält jede Urnennische einen in Größe und Form einheitlich
gestalteten Vasenhalter aus Stahl. Weitere Halterungen sind nicht zugelassen.
Alle anderen
Bestimmungen der Friedhofssatzung bleiben unverändert bestehen. Nach Ablauf von
fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen wird die Friedhofsverwaltung
prüfen, ob eine Anpassung an eine veränderte Rechtslage erforderlich ist. Der
Rat wird darüber unterrichtet.
Ein
vollständiger Abdruck der geänderten Friedhofssatzung liegt dieser Vorlage als
Anlage bei. Die geänderten Vorschriften wurden im Satzungstext fett markiert.
