Vorschlag zur Tagesordnung - 1209/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünenhier: Anpassung der Hauptsatzung an die Erfordernisse der novellierten Gemeindeordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2007
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Beschlussvorschlag
- Die Regelungen des § 19 (Zuständigkeit
in Personalangelegenheiten) sind umgehend an die neuen Gegebenheiten des §
73 der novellierten GO anzupassen. Dabei ist eine Beteiligung des Rates
vorzusehen, wie sie durch § 73 Abs. 3 Satz 2 und 3 GO NRW ermöglicht wird.
- Die Verwaltung wird gebeten, zeitnah
eine Vorlage zu erarbeiten, in der weitere notwendige oder optionale
Veränderungen der Hauptsatzung und ggf. der GeschO dargestellt werden, die
sich aus der geänderten GO ergeben.
Sachverhalt
Begründung
Zu
1.)
Die
geänderte GO regelt in § 73 Abs. 3 Satz 1:
„Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
Auf
den ersten Blick fand sich dieser Satz in ähnlicher Form im § 74 der alten
Fassung der GO NRW: „Die beamten-,
arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister.“ Dort
folgte jedoch der entscheidende Satz „Die
Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen.“ Dieser Satz ist nun
entfallen. Damit sind die betreffenden Regelungen auch in der Hagener
Hauptsatzung zurzeit außer Kraft gesetzt.
Die
alte Regelung war die Grundlage dafür, dass in der Mehrzahl der Gemeinden die
Entscheidungsbefugnis über leitende Beschäftigte der Gemeinde dem Rat oder dem
Haupt- bzw. Personalausschuss übertragen wurde.
Statt
des alten Satzes heißt es nun in § 73 Abs. 3 Satz 2 und 3:
„Die Hauptsatzung kann bestimmen,
dass für Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten
zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einverständnis
mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt
der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3,
gilt Satz 1.“
Die
novellierte GO gibt also die Möglichkeit, eine „Kann-Regelung“
einzuziehen, die dem Rat einen Rest an Beteiligung in Personalangelegenheiten
zugesteht. Diese Kann-Regelung muss jedoch aktiv durch eine Änderung der
Hauptsatzung herbeigeführt werden.
In
dem kurzen Zeitraum seit In-Kraft-Treten der novellierten Gemeindeordnung
Anfang November waren die meisten Räte noch nicht in der Lage, die
Hauptsatzungen an die neue Situation anzupassen. Damit ist auch in Hagen eine
Regelungslücke entstanden – zumindest, wenn unterstellt werden kann, dass
der Geist des bisherigen § 19 der Hauptsatzung auch heute noch soweit als vom
Gesetzgeber zugestanden dem Willen des Rates der Stadt Hagen entspricht.
Aufgrund
dieser Regelungslücke besteht zurzeit also hypothetisch die Möglichkeit, dass
der Oberbürgermeister ohne Einvernehmen mit dem Rat Personalentscheidungen wie
Beförderungen, Höhergruppierungen oder Besetzung von Amtsleiterstellen
vornehmen kann. Um hier weiterhin die Beteiligung des Rates sicherzustellen,
ist die unverzügliche Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
Zu
2.)
Über
diesen Einzelfall hinaus wird es weitere Änderungsnotwendigkeiten bzw. vom
Gesetzgeber vorgesehene Änderungsoptionen geben, die um einer zügigen Klärungen
der neuen Arbeitsgrundlagen willen schnellstmöglich in Hagen nachvollzogen
werden sollten. Unter Umständen wäre auch eine schriftliche Handreichung oder
eine Schulung der MandatsträgerInnen über die Veränderungen durch die
novellierte GO NRW hilfreich.
Mit
freundlichen Grüßen,
f.d.R.
Joachim
Riechel Hubertus
Wolzenburg
Fraktionssprecher Fraktionsgeschäftsführer
Anlagen
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(wie Dokument)
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