Vorschlag zur Tagesordnung - 1209/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Regelungen des § 19 (Zuständigkeit in Personalangelegenheiten) sind umgehend an die neuen Gegebenheiten des § 73 der novellierten GO anzupassen. Dabei ist eine Beteiligung des Rates vorzusehen, wie sie durch § 73 Abs. 3 Satz 2 und 3 GO NRW ermöglicht wird.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, zeitnah eine Vorlage zu erarbeiten, in der weitere notwendige oder optionale Veränderungen der Hauptsatzung und ggf. der GeschO dargestellt werden, die sich aus der geänderten GO ergeben.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Zu 1.)

Die geänderte GO regelt in § 73 Abs. 3 Satz 1: „Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

 

Auf den ersten Blick fand sich dieser Satz in ähnlicher Form im § 74 der alten Fassung der GO NRW: „Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister.“ Dort folgte jedoch der entscheidende Satz „Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen.“ Dieser Satz ist nun entfallen. Damit sind die betreffenden Regelungen auch in der Hagener Hauptsatzung zurzeit außer Kraft gesetzt.

 

Die alte Regelung war die Grundlage dafür, dass in der Mehrzahl der Gemeinden die Entscheidungsbefugnis über leitende Beschäftigte der Gemeinde dem Rat oder dem Haupt- bzw. Personalausschuss übertragen wurde.

 

Statt des alten Satzes heißt es nun in § 73 Abs. 3 Satz 2 und 3:

„Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einverständnis mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1.“

 

Die novellierte GO gibt also die Möglichkeit, eine „Kann-Regelung“ einzuziehen, die dem Rat einen Rest an Beteiligung in Personalangelegenheiten zugesteht. Diese Kann-Regelung muss jedoch aktiv durch eine Änderung der Hauptsatzung herbeigeführt werden.

In dem kurzen Zeitraum seit In-Kraft-Treten der novellierten Gemeindeordnung Anfang November waren die meisten Räte noch nicht in der Lage, die Hauptsatzungen an die neue Situation anzupassen. Damit ist auch in Hagen eine Regelungslücke entstanden – zumindest, wenn unterstellt werden kann, dass der Geist des bisherigen § 19 der Hauptsatzung auch heute noch soweit als vom Gesetzgeber zugestanden dem Willen des Rates der Stadt Hagen entspricht.

 

Aufgrund dieser Regelungslücke besteht zurzeit also hypothetisch die Möglichkeit, dass der Oberbürgermeister ohne Einvernehmen mit dem Rat Personalentscheidungen wie Beförderungen, Höhergruppierungen oder Besetzung von Amtsleiterstellen vornehmen kann. Um hier weiterhin die Beteiligung des Rates sicherzustellen, ist die unverzügliche Änderung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Zu 2.)

Über diesen Einzelfall hinaus wird es weitere Änderungsnotwendigkeiten bzw. vom Gesetzgeber vorgesehene Änderungsoptionen geben, die um einer zügigen Klärungen der neuen Arbeitsgrundlagen willen schnellstmöglich in Hagen nachvollzogen werden sollten. Unter Umständen wäre auch eine schriftliche Handreichung oder eine Schulung der MandatsträgerInnen über die Veränderungen durch die novellierte GO NRW hilfreich.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

 

                                                                                                          f.d.R.

Joachim Riechel                                                                             Hubertus Wolzenburg

Fraktionssprecher                                                                          Fraktionsgeschäftsführer

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.12.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen