Beschlussvorlage - 1159/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwicklung der ÖPNV - Pauschalehier: Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses vom 22.11.2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Martin Schaefer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2007
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen überträgt die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 ÖPNV-Gesetz dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bis einschließlich 2010 mit der Maßgabe, dass diese Aufgabe an die VRR AöR übertragen wird und dass 10% des dem VRR insgesamt übertragenen Betrages den Zweckverbandsmitgliedern für eigene Zwecke des ÖPNV zufließen. Der Anteil der Stadt Hagen beträgt einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Pauschale in Höhe von 145.893 € insgesamt 231.935,08 €.
Die übrigen 90% verwendet der VRR für die Fahrzeugförderung der ÖSPV-Verkehrsunternehmen entsprechend den heutigen Regularien.
Sollte es zu keiner einheitlichen Beschlussfassung der ZV-Mitglieder über den Aufteilungsschlüssel kommen, so gilt die Aufgabe auf die VRR AöR übertragen und es findet der Aufteilungsschlüssel 80%/20% (maximale Aufteilung entsprechend ÖPNVG NRW) Anwendung.
Der Beschluss wird sofort umgesetzt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Übertragung der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs.2 ÖPNVG auf die VRR
AöR und die Festlegung auf 10% der Gesamtpauschale führt einerseits zu einer
moderaten Erhöhung der den Aufgabenträgern zur Verfügung stehenden Mittel und
sichert andererseits die notwendige finanzielle Ausstattung der
Verkehrsunternehmen für die Fahrzeugbeschaffung und –vorhaltung.
Begründung
In ihrer Sitzung am 24.10.2007 hat die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR einstimmig die Empfehlung an die Räte
und Kreistage der Zweckverbandsmitglieder ausgesprochen, dem VRR die Abwicklung
der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs.2 ÖPNVG zu übertragen. Sie hat ferner
empfohlen, den Anteil der kommunalen Aufgabenträger an der ÖPNV-Pauschale auf
10% festzulegen. Für diese Regelung, die den gesetzlichen Spielraum von bis zu
20% Aufgabenträgeranteil nicht ausschöpft, sprechen die folgenden Argumente:
·
Durch die
Festsetzung eines Aufgabenträgeranteils auf 10% an der ÖPNV-Pauschale erhalten
die kommunalen Aufgabenträger jährlich ca. 2,5 Mio. € mehr als bisher.
·
Ein höherer
Aufgabenträgeranteil bedeutet zusätzlich zu der Kürzung, die das Land bei der
Festsetzung der Pauschale vorgenommen hat,
eine weitere Kürzung der Fahrzeugförderung. Statt
54,3 Mio. € in 2007 erhalten die Verkehrsunternehmen bei einem
10% AT-Anteil nur noch 50,2 Mio. €. Bei einem 20%-Anteil, würde
die Fahrzeugförderung nur noch 44,6 Mio. € betragen. Dem steht
ein erhöhter Fahrzeugbedarf sowohl bei Schienenfahrzeugen als auch bei Bussen
gegenüber.
·
Die Förderbeträge
je Fahrzeug würden weiter sinken. Die Beschaffung schadstoffarmer Fahrzeuge
(Feinstaubproblematik) wird dadurch gefährdet.
·
Auch die
Förderung der Fahrzeugvorhaltekosten würde dadurch geringer, d.h. die
Verkehrsunternehmen haben direkt ergebniswirksame Einnahmeausfälle. Diese
Einnahmeausfälle werden nur teilweise durch das Finanzierungssystem des VRR
ausgeglichen.
·
Da auch die
Subunternehmer weniger Fahrzeugförderung erhalten würden, steigen die km-Preise
und damit die Kosten der kommunalen Verkehrsunternehmen.
·
Insgesamt steigt
die Belastung der Aufgabenträger aus dem Finanzierungssystem bei sinkender
Fahrzeugförderung. Der erhöhte Aufgabenträgeranteil steht den Aufgabenträgern
deshalb nur teilweise für eigene zwecke des ÖPNV zur Verfügung.
·
Die weitere
Reduzierung der Fahrzeugförderung kann bei einzelnen Unternehmen dazu führen,
dass ein Restdefizit entsteht, das nicht EU-konform im Rahmen des
Finanzierungssystems ausgeglichen werden kann.
·
Zahlungen der
Aufgabenträger an (das eigene) Verkehrsunternehmen aus dem Aufgabenträgeranteil
über die vom VRR festgestellten Ausgleichsbeträge hinaus bzw. außerhalb des
Finanzierungssystems, müssen beihilferechtskonform sein. D.h. der
Aufgabenträger muss solche Zahlungen, z.B. für zusätzliche Busbeschaffungen
o.ä., von der EU-Kommission notifizieren lassen.
·
Der
Aufgabenträgeranteil darf auch nicht zur Komplementärfinanzierung von
geförderten Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt werden.
Es ist erforderlich, einheitliche Rats- bzw.
Kreistagsbeschlüsse zur Höhe des Aufgabenträgeranteils zu fassen, da es nicht
möglich ist, die Fördersätze für die Fahrzeugförderung zu berechnen, wenn je
Aufgabenträger unterschiedliche Mittel zur Verfügung stehen.
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit war
dadurch gegeben, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bereits am
12.12.2007, einen Tag vor der nächsten Ratssitzung am 13.12.2007 tagt.
