Beschlussvorlage - 1115/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesamtstädtisches Strategiekonzept zur langfristigen Wiederherstellung der kommunalen Handlungsfähigkeit der Stadt Hagenhier : Maßnahme 14-M04-1-Ersatzmaßnahme HSK 2007-Stellenfortfall technischer Prüfer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 14 Rechnungsprüfungsamt
- Bearbeitung:
- Anja Corell
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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29.11.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2007
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Sachverhalt
Begründung
Die technische Abteilung
des Rechnungsprüfungsamtes umfasst zurzeit insgesamt vier Stellen:
·
die Stelle eines
Abteilungsleiters, nach aktueller Stellenbewertung mit A 13 g zu bewerten,
sowie
·
drei weitere mit
A 12 bzw. BAT III/II und BAT VIa/III bewertete Prüferstellen.
Die Stelle des
Abteilungsleiters ist seit mehreren Jahren vakant. Die Aufgaben der Abteilungsleitung
werden seit dieser Zeit vom stellvertretenden Abteilungsleiter (Inhaber der zum
Wegfall vorgeschlagenen Stelle) kommissarisch wahrgenommen.
Die Möglichkeit der
Stelleneinsparung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Die zahlreichen
Ausgliederungen aus der Kernverwaltung der Stadt, wie z.B. Stadtentwässerung
(SEH) und Gebäudewirtschaft (GWH) haben besonders im Bereich der technischen
Prüfung einen Wegfall von Aufgaben nach sich gezogen.
Bei der SEH Anstalt
des öffentlichen Rechts handelt es sich um eine von der Stadt Hagen losgelöste
eigenständige juristische Person. In dieser Anstalt hat das Rechnungsprüfungsamt
keine gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Prüfung mehr. Allerdings hat
die SEH Anstalt des öffentlichen Rechts das Rechnungsprüfungsamt mit der
Erledigung von Prüfungen beauftragt. Insbesondere wird vom Rechnungsprüfungsamt
die zweckentsprechende Verwendung der im Rahmen von Förderprogrammen zinsgünstig
gewährten Darlehen geprüft. Diese Prüfungen erfolgen teilweise in der technischen
Abteilung. Hierfür erhält die Stadt Hagen von der SEH eine kostendeckende Vergütung.
Ein deutlicher Wegfall von
Prüfungen ist auch im Zusammenhang mit der Gründung der GWH erfolgt.
Grundsätzlich sind in eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Prüfungen durch das
Rechnungsprüfungsamt nur bei sog. gesetzlichen Pflichtprüfungen nach der GO
NRW möglich oder dann, wenn der Rat der Stadt entweder durch entsprechende
Formulierung der Rechnungsprüfungsordnung oder im Einzelfall für eigenbetriebsähnliche
Einrichtungen entsprechende Prüfaufgaben zugewiesen hat.
§ 103 GO NRW sieht die
folgenden kommunalen Pflichtprüfungen, die auch in eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen vorzunehmen sind, vor:
·
dauernde
Überwachung der Zahlungsabwicklung und die Vornahme der Prüfungen (Kassenprüfungen) (§ 103 Abs. 1 Nr.
5 GO NRW),
·
bei Durchführung
der Finanzbuchhaltung mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung
(DV-Buchführung) die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs.1 Nr.
6 GO NRW) und
·
Prüfung von
Vergaben (§ 103 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW).
Die
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) der Stadt Hagen sieht hinsichtlich der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen zusätzlich die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
vor, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NRW mit abzustellen ist
(§ 1 Nr. 11 RPO).
Die spezifisch für den
Baubereich in der Rechnungsprüfungsordnung vorgesehenen weiteren Prüfungen, das
sind insbesondere die Prüfung von Architekten- und Ingenieurverträgen und die
Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, sind für die
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nicht vorgesehen.
Als allgemeine
Prüfaufgaben, die auch für den Baubereich Bedeutung haben, sieht die
Rechnungsprüfungsordnung weiter die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
sowie die Prüfung der Sicherheit in den Verfahrensabläufen, mit dem Ziel Korruption,
Unterschlagung u.ä. zu verhindern, vor. Auch diese Aufgaben gelten nicht für
die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Teilweise werden diese Bereiche durch
die Jahresabschlussprüfung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der
risikoorientierten Prüfung abgedeckt.
Es ergibt sich daher ein
deutlich reduzierter Umfang von Prüfungen in den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
An technischen Prüfungen verbleiben in diesem Bereich danach nur noch
Vergabeprüfungen nach VOB/A bei der GWH.
In der technischen
Abteilung werden daneben noch technische Prüfungen für die Bereiche des
Fachbereiches für Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte (23), des Forstamtes
(24) des Fachbereiches Stadtentwicklung und Stadtplanung (61), des Amtes für
Geoinformation und Liegenschaftskataster (62), des Bauordnungsamtes (63), des
Fachbereiches für Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken (66), des
Fachbereiches für Grünanlagen und Straßenbetrieb (67) und des Umweltamtes (69)
durchgeführt. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre reichen die drei
vorhandenen Prüfer für die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus.
Sofern nicht künftig neue
Prüffelder (zum Beispiel im Zusammenhang mit der neu hinzugekommenen
Anlagenbuchhaltung nach NKF oder Zuweisung von weiteren Aufgaben durch Änderung
der Rechnungsprüfungsordnung) hinzukommen, kann eine Prüferstelle dauerhaft entfallen.
Da die technische
Abteilung innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes auch künftig erforderlich ist,
muss die Stelle des Abteilungsleiters erhalten bleiben und wieder besetzt
werden. Die Stelle eines technischen Prüfers kann entfallen. Da der jetzt
kommissarische Abteilungsleiter und Inhaber einer Prüferstelle mit Ablauf des
April 2008 in den Ruhestand geht, wird dessen Stelle zum Wegfall vorgeschlagen.
Das
Rechnungsprüfungsamt verfügt nach Ausscheiden des kommissarischen Abteilungsleiters
nur noch über zwei technische Prüfer. Da neben der normalen Prüfarbeit
erstmalig auch die Prüfung der (Eröffnungs-)Bilanz ansteht, bei der in
erheblichem Maße technischer Sachverstand vonnöten ist, ist die vakante Stelle
des Abteilungsleiters unverzüglich wieder zu besetzen, damit die Prüfaufgaben
ordnungsgemäß erledigt werden können.
