Beschlussvorlage - 1059/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Wirtschaftsplan der Gebäudewirtschaft Hagen für das Wirtschaftsjahr 2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB65 - Gebäudewirtschaft
- Bearbeitung:
- Carola Gepert-Henning
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Fachausschuss Gebäudewirtschaft
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Vorberatung
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15.11.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2007
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Sachverhalt
Inhalt:
I. Erfolgsplan
2008
II. Erläuterungen
zum Erfolgsplan 2008
III. Vermögensplan
2008 und Ertragslage 2008
IV. Stellenübersicht
2008
V. Finanzplan
2008 – 2012
Gemäß § 41 GO ist der Rat der Stadt für die
Feststellung des Wirtschaftsplans zuständig.
Die Gebäudewirtschaft Hagen wird ab 01.01.2004
als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt.
Gemäß § 14 EigVO NRW und § 14 der Betriebssatzung
GWH ist von der Betriebsleitung zu Beginn eines jeden Jahres ein
Wirtschaftplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der
Stellenübersicht, aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge
und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten (§ 15 I EigVO NRW).
Im Rahmen des Programms zur Sanierung der
städtischen Gebäude sind gemäß Ratsbeschluss zusätzliche Maßnahmen in den
Wirtschaftsplan 2008 der Gebäudewirtschaft Hagen aufgenommen worden.
Der Vermögensplan muss alle voraussehbaren
Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen
und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben sowie die notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthalten (§ 16 I EigVO NRW).
Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr
erforderlichen Stellen für Tarifbeschäftigte des Betriebes zu beinhalten.
Beamte, die bei der Gebäudewirtschaft beschäftigt werden, sind im Stellenplan
der Stadt Hagen zu führen und in der Stellenübersicht der Gebäudewirtschaft
nachrichtlich anzugeben (§ 17 I EigVO NRW).
Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein
fünfjähriger Finanzplan beigefügt, der die Entwicklung der Ausgaben und der
Deckungsmittel des Vermögensplans sowie die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben der Gebäudewirtschaft, die sich auf die Finanzplanung der Stadt Hagen
auswirken, entsprechend widerspiegelt (vergleiche § 18 EigVO NRW).
Nach § 14 EigVO und § 14 (2) der Betriebssatzung der
Gebäudewirtschaft Hagen ist die Betriebsleitung verpflichtet einen
Wirtschaftsplan aufzustellen, durch den Oberbürgermeister festzustellen und dem
Betriebsausschuss vorzulegen.
Mit dem Beratungsergebnis des Betriebsausschusses
ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt Hagen zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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657,5 kB
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13.12.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Dem Wirtschaftsplan 2008
der Gebäudewirtschaft Hagen wird zugestimmt.
2. Für die Ausführung der Wirtschaftspläne ab
2008 gilt folgende Maßgabe:
Vor
Beginn einer Investitions- oder
Sanierungsmaßnahme hat die GWH mit der
Eigentümerin zu klären, ob aufgrund der geplanten Nutzungsdauer die Maßnahme noch sinnvoll ist.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |