Beschlussvorlage - 0999/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, den in Zusammenarbeit mit dem Integrationsrat erarbeiteten Erfahrungsbericht über den Integrationsrat der Stadt Hagen dem Innenministerium NRW zuzuleiten.

In Anerkennung der guten Arbeit des Integrationsrates beauftragt er die Verwaltung, die nötigen Schritte einzuleiten, damit auch weiterhin in Abweichung von den Bestimmungen des § 27 GO NRW in Hagen ein Integrationsrat bebildet werden kann.

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Sachverhalt

Kurzfassung:

Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Innenministeriums verfügt die Stadt Hagen anstelle eines Ausländerbeirates, wie er in der Gemeindeordnung vorgeschrieben ist, über einen “Integrationsrat”. Dieses Gremium unterscheidet sich von dem vorgenannten Gremium vor allem dadurch, dass die Vertreter der Ratsfraktionen mit einem Stimmrecht ausgestattet sind. Diese Abweichung von den Bestimmungen der GO sollte die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen Migrantenvertretung und Ratsfraktionen verbessern und so dafür sorgen, dass Fragen der Zuwanderung effektiver behandelt werden können.

Eine Bedingung , die das Innenministerium mit seiner Ausnahmegenehmigung verbunden hat, war die Verpflichtung zur Erstellung eines Zwischenberichts über den Erfolg des alternativen Gremiums.

Aus Gründen der Vergleichbarkeit hat die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen NRW (LAGA) die betroffenen Kommunen gebeten, die Berichte in Zusammenarbeit mit den Beiräten und nach einem einheitlichen Fragenkanon zu erstellen.

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Der Integrationsrat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 18. 9. 2007 einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:

 

“Der Integrationsrat der Stadt Hagen empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

>Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, den in Zusammenarbeit mit dem Integrationsrat erarbeiteten Erfahrungsbericht über den Integrationsrat der Stadt Hagen dem Innenministerium NRW zuzuleiten.

In Anerkennung der guten Arbeit des Integrationsrates beauftragt er die Verwaltung, die nötigen Schritte einzuleiten, damit auch weiterhin in Abweichung von den Bestimmungen des § 27 GO NRW in Hagen ein Integrationsrat gebildet werden kann.<”

 

Dieser Beschluss ist begründet durch die folgenden Vorbedingungen:

Der Ausländerbeirat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 27.11.2003 dem Rat der Stadt vorgeschlagen, ab der folgenden Wahlperiode anstelle des in § 27 GO NRW gesetzlich vorgeschriebenen Ausländerbeirates

“einen >Integrationsrat< nach dem von der Landesarbeitsgemeinschaft der Migrantenvertretungen (LAGA) vorgeschlagenen Modell zu bilden und die Verwaltung zu beauftragen, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen und das dafür notwendige Genehmigungsverfahren nach §126 GO (Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung) einzuleiten.” (Drucksachennummer 0219/2004)

 

Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am 15. 7. 2004 dieser Empfehlung des Ausländerbeirates gefolgt und hat übereinstimmend die Bildung eines neuen Gremiums beschlossen.

Auf dieser Grundlage wurde mit Schreiben vom 28. 7. 2004 durch das Innenministerium NRW abweichend von den Vorschriften des § 27 GO NRW ab der folgenden Wahlperiode die Bildung des Integrationsrates mit folgenden Rahmenbedingungen genehmigt:

 

“Befreiung von § 27 Abs. 1 GO:

1. Abweichend von § 27 Abs. 1 GO wird die Stadt Hagen von der Pflicht zur Bildung eines Ausländerbeirates mit der Maßgabe befreit, an dessen Stelle einen Integrationsrat zu bilden.

2. Der Integrationsrat besteht aus 14 Vertretern der Migranten sowie je einem Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen.

Die 14 Migranten werden nach den Bestimmungen des § 27 GO für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Die Vertretungsregelung für die durch Urwahl gewählten Mitglieder erfolgt über die Reserveliste. Hierbei wird es eine persönliche Bindung zwischen dem Mitglied und seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geben (keine allgemeine Stellvertretung).

Die Vertreter der Fraktionen werden vom Rat aus seiner Mitte gewählt. Für die Ratsmitglieder werden vom Rat Vertreterinnen und Vertreter benannt.

Der Vorsitzende und Ihre/seine 2 Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt.

Befreiung von § 27 Abs. 3 und 4 GO:

Über § 27 Abs. 3 und Abs. 4 GO hinaus sollen auch Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die diese durch Einbürgerung erlangt haben, wahlberechtigt sein, sofern sie sich bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen. Die Wählbarkeit ergibt sich aus §27 Abs. 5 GO. “

 

Am 21.11.2004 wurde erstmalig der Integrationsrat der Stadt Hagen gewählt.

Bestandteil des Genehmigungsschreibens des Innenministeriums NRW ist die Bitte um einen Erfahrungsbericht zur Mitte der Wahlperiode, in dem dargelegt werden soll, wie sich das in Abweichung zu § 27 GO NRW gewählte Modell des Integrationsrates bewährt hat.

Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 25.11.2006 einstimmig beschlossen, alle kommunalen Migrantenvertretungen, denen eine Genehmigung zur Abweichung von § 126 GO NRW erteilt wurde, zu bitten, die zur Mitte der Wahlperiode vorzulegenden Berichte nach einem einheitlichen Muster zu erstellen. Das Ziel ist eine Vergleichbarkeit der Berichte zu erreichen, da knapp die Hälfte aller Kommunen, die einen Ausländerbeirat bilden müssten, ein abweichendes Gremium gebildet haben.

 

Der Entwurf der Landesregierung NRW für das ”Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz” vom 19.03.2007 sieht eine Änderung des § 27 GO NRW derzeit nicht vor, verweist jedoch bereits jetzt auf die Auswertung der Erfahrungsberichte zu alternativen Gremien:

”Trotz der erkannten Schwächen im Zusammenwirken von Ausländerbeirat, dem Rat und den Ausschüssen bleibt der § 27 GO NRW im Rahmen dieses Gesetzvorhabens noch unverändert. Der Grund liegt darin, dass noch keine Ergebnisse zu den vom Innenministerium genehmigten Abweichungen zu § 27 GO NRW - betroffen ist etwa die Hälfte der Gemeinden, die einen Ausländerbeirat gebildet haben - vorliegen. Nach Auswertung dieser Ergebnisse - in Abstimmung mit dem Integrationsministerium, den kommunalen Spitzenverbänden sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen Nordrhein-Westfalen - LAGA - sollen Lösungen zur Entwicklung des § 27 GO NRW erarbeitet werden. Ergibt sich dabei eine Notwendigkeit zur Änderung des § 27 GO NRW so soll darauf gesetzgeberisch rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2009 reagiert werden.”

(Siehe: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/3979 vom 19.03.2007)

 

Insbesondere unter diesen Vorgaben ergibt sich ein besonderes Interesse an einer umfassenden und standardisierten Berichterstattung, um der Gesetzgebung geeignete Informationen zur Fortentwicklung der kommunalen Migrantenvertretungen zur Verfügung zu stellen.

 

Der nach dem Frageraster der LAGA in enger Zusammenarbeit mit dem Integrationsrat der Stadt Hagen erstellte Zwischenbericht liegt dieser Vorlage als Anlage bei.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

27.11.2007 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

Erweitern

13.12.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen