Beschlussvorlage - 0999/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht an das Innenministerium NRW über den Erfolg der Einrichtung eines Integrationsrates anstelle eines Ausländerbeirates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Beteiligt:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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27.11.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2007
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, den in Zusammenarbeit mit
dem Integrationsrat erarbeiteten Erfahrungsbericht über den Integrationsrat der
Stadt Hagen dem Innenministerium NRW zuzuleiten.
In Anerkennung der guten Arbeit des Integrationsrates beauftragt er die
Verwaltung, die nötigen Schritte einzuleiten, damit auch weiterhin in
Abweichung von den Bestimmungen des § 27 GO NRW in Hagen ein Integrationsrat
bebildet werden kann.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Innenministeriums verfügt die Stadt Hagen anstelle eines Ausländerbeirates, wie er in der Gemeindeordnung vorgeschrieben ist, über einen “Integrationsrat”. Dieses Gremium unterscheidet sich von dem vorgenannten Gremium vor allem dadurch, dass die Vertreter der Ratsfraktionen mit einem Stimmrecht ausgestattet sind. Diese Abweichung von den Bestimmungen der GO sollte die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen Migrantenvertretung und Ratsfraktionen verbessern und so dafür sorgen, dass Fragen der Zuwanderung effektiver behandelt werden können.
Eine
Bedingung , die das Innenministerium mit seiner Ausnahmegenehmigung verbunden
hat, war die Verpflichtung zur Erstellung eines Zwischenberichts über den
Erfolg des alternativen Gremiums.
Aus Gründen
der Vergleichbarkeit hat die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen
NRW (LAGA) die betroffenen Kommunen gebeten, die Berichte in Zusammenarbeit mit
den Beiräten und nach einem einheitlichen Fragenkanon zu erstellen.
Sachdarstellung:
Der Integrationsrat der
Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 18. 9. 2007 einstimmig den folgenden
Beschluss gefasst:
“Der Integrationsrat der Stadt
Hagen empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
>Der
Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, den in Zusammenarbeit mit dem
Integrationsrat erarbeiteten Erfahrungsbericht über den Integrationsrat der
Stadt Hagen dem Innenministerium NRW zuzuleiten.
In Anerkennung der guten Arbeit des
Integrationsrates beauftragt er die Verwaltung, die nötigen Schritte
einzuleiten, damit auch weiterhin in Abweichung von den Bestimmungen des § 27
GO NRW in Hagen ein Integrationsrat gebildet werden kann.<”
Dieser Beschluss ist begründet durch die folgenden Vorbedingungen:
Der
Ausländerbeirat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 27.11.2003 dem Rat der
Stadt vorgeschlagen, ab der folgenden Wahlperiode anstelle des in § 27 GO NRW
gesetzlich vorgeschriebenen Ausländerbeirates
“einen
>Integrationsrat< nach dem von der Landesarbeitsgemeinschaft der
Migrantenvertretungen (LAGA) vorgeschlagenen Modell zu bilden und die
Verwaltung zu beauftragen, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen und das
dafür notwendige Genehmigungsverfahren nach §126 GO (Weiterentwicklung der
kommunalen Selbstverwaltung) einzuleiten.” (Drucksachennummer 0219/2004)
Der Rat der
Stadt ist in seiner Sitzung am 15. 7. 2004 dieser Empfehlung des
Ausländerbeirates gefolgt und hat übereinstimmend die Bildung eines neuen
Gremiums beschlossen.
Auf dieser
Grundlage wurde mit Schreiben vom 28. 7. 2004 durch das Innenministerium NRW
abweichend von den Vorschriften des § 27 GO NRW ab der folgenden Wahlperiode
die Bildung des Integrationsrates mit folgenden Rahmenbedingungen genehmigt:
“Befreiung
von § 27 Abs. 1 GO:
1. Abweichend von § 27 Abs. 1 GO wird die Stadt Hagen von
der Pflicht zur Bildung eines Ausländerbeirates mit der Maßgabe befreit, an
dessen Stelle einen Integrationsrat zu bilden.
2. Der Integrationsrat besteht aus 14 Vertretern der
Migranten sowie je einem Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen.
Die 14 Migranten werden nach den Bestimmungen des § 27 GO für
die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt.
Die Vertretungsregelung für die durch Urwahl gewählten Mitglieder erfolgt über
die Reserveliste. Hierbei wird es eine persönliche Bindung zwischen dem
Mitglied und seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geben (keine
allgemeine Stellvertretung).
Die
Vertreter der Fraktionen werden vom Rat aus seiner Mitte gewählt. Für die
Ratsmitglieder werden vom Rat Vertreterinnen und Vertreter benannt.
Der
Vorsitzende und Ihre/seine 2 Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von
allen Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt.
Befreiung
von § 27 Abs. 3 und 4 GO:
Über § 27
Abs. 3 und Abs. 4 GO hinaus sollen auch Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die diese durch Einbürgerung erlangt haben, wahlberechtigt
sein, sofern sie sich bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltag in das
Wählerverzeichnis haben eintragen lassen. Die Wählbarkeit ergibt sich aus §27
Abs. 5 GO. “
Am
21.11.2004 wurde erstmalig der Integrationsrat der Stadt Hagen gewählt.
Bestandteil
des Genehmigungsschreibens des Innenministeriums NRW ist die Bitte um einen
Erfahrungsbericht zur Mitte der Wahlperiode, in dem dargelegt werden soll, wie
sich das in Abweichung zu § 27 GO NRW gewählte Modell des Integrationsrates
bewährt hat.
Die
Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) hat
auf ihrer Mitgliederversammlung am 25.11.2006 einstimmig beschlossen, alle
kommunalen Migrantenvertretungen, denen eine Genehmigung zur Abweichung von §
126 GO NRW erteilt wurde, zu bitten, die zur Mitte der Wahlperiode
vorzulegenden Berichte nach einem einheitlichen Muster zu erstellen. Das Ziel
ist eine Vergleichbarkeit der Berichte zu erreichen, da knapp die Hälfte aller
Kommunen, die einen Ausländerbeirat bilden müssten, ein abweichendes Gremium
gebildet haben.
Der Entwurf
der Landesregierung NRW für das ”Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz” vom 19.03.2007 sieht eine
Änderung des § 27 GO NRW derzeit nicht vor, verweist jedoch bereits jetzt auf
die Auswertung der Erfahrungsberichte zu alternativen Gremien:
”Trotz
der erkannten Schwächen im Zusammenwirken von Ausländerbeirat, dem Rat und den
Ausschüssen bleibt der § 27 GO NRW im Rahmen dieses Gesetzvorhabens noch
unverändert. Der Grund liegt darin, dass noch keine Ergebnisse zu den vom
Innenministerium genehmigten Abweichungen zu § 27 GO NRW - betroffen ist etwa
die Hälfte der Gemeinden, die einen Ausländerbeirat gebildet haben - vorliegen.
Nach Auswertung dieser Ergebnisse - in Abstimmung mit dem
Integrationsministerium, den kommunalen Spitzenverbänden sowie der
Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen
Nordrhein-Westfalen - LAGA - sollen Lösungen zur Entwicklung des § 27 GO NRW
erarbeitet werden. Ergibt sich dabei eine Notwendigkeit zur Änderung des § 27
GO NRW so soll darauf gesetzgeberisch rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2009
reagiert werden.”
(Siehe: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN, 14. Wahlperiode,
Drucksache 14/3979 vom 19.03.2007)
Insbesondere unter diesen Vorgaben ergibt sich ein
besonderes Interesse an einer umfassenden und standardisierten
Berichterstattung, um der Gesetzgebung geeignete Informationen zur
Fortentwicklung der kommunalen Migrantenvertretungen zur Verfügung zu stellen.
Der nach dem Frageraster der LAGA in enger Zusammenarbeit
mit dem Integrationsrat der Stadt Hagen erstellte Zwischenbericht liegt dieser
Vorlage als Anlage bei.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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107,6 kB
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