Beschlussvorlage - 1036/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzunghier: Außengastronomie (Wirtschaftsgarten) vor dem Haus Friedrich-Ebert-Platz 7 (Nutzung einer Teilfläche innerhalb der Sparda-Bank als Café)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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04.12.2007
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Sachverhalt
Kurzfassung
In einer Teilfläche der
Räumlichkeiten der Sparda-Bank West eG, Friedrich-Ebert-Platz 7, soll in Kürze
aufgrund eines Untermietvertrages ein Café durch Fa. E & W Coffee Limited
eröffnet werden. In diesem Zusammenhang soll vor dem Gebäude ein
Wirtschaftsgarten in einer Größe von insgesamt ca. 84 qm eingerichtet werden.
Der neue Wirtschaftsgarten grenzt direkt an den vorhandenen Wirtschaftsgarten
des Cafés „Extrablatt“, Friedrich-Ebert-Platz 9, an.
Feuerwehrdurchfahrt und Fußgängerverkehr werden durch die beabsichtigte
Sondernutzung nicht behindert.
Die Verwaltung hat keine
Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen.
Begründung
Die für die
Außengastronomie Friedrich-Ebert-Platz 7 vorgesehene Fläche befindet sich
sowohl direkt vor dem Lokal als auch gegenüber zwischen den vorhandenen
Baumscheiben. Die Tiefe der drei Nutzflächen stimmt mit der Tiefe der Außengastronomie
des angrenzenden Cafés „Extrablatt“ genau überein. Somit verbleibt
für die Fußgänger ein ausreichend breiter Durchgang von 2 m. Die insgesamt ca.
84 qm große Nutzfläche ist in dem als Anlage beigefügten Plan markiert. Der
Plan wird Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis.
Eine Abgrenzung der
Außengastronomieflächen durch feste Einbauten (z. B. Zaunelemente) darf nicht
vorgenommen werden. Blumenkübel sind innerhalb der Nutzfläche zur Auflockerung
und als Verschönerungselemente zulässig. In Einzelnen ist die Gestaltung der
Außengastronomie mit der Verwaltung abzustimmen.
Die
Sondernutzungserlaubnis soll zunächst für die Sommersaison 2008 (01.04. bis
31.10.) auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Für die nachfolgenden Jahre
wird die Erlaubnis erteilt, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.
Der Erlaubnisnehmer hat
die durch die Ausübung der Sondernutzung entstehenden Kosten zu tragen. Neben
der Sondernutzungserlaubnis bedarf die Einrichtung der Außengastronomie der
gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage eines gesonderten
Verwaltungsverfahrens.
Feuerwehrdurchfahrt und
Fußgängerverkehr werden durch den Wirtschaftsgarten nicht behindert.
Verwaltungsseitig bestehen daher keine Bedenken, die beantragte
Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
