Beschlussvorlage - 1120/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwicklung der ÖPNV - Pauschalehier: Dringlichkeitsbeschluss gem. § 43 Abs. 1 GO NW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Martin Schaefer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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22.11.2007
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen überträgt die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 ÖPNV-Gesetz dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bis einschließlich 2010 mit der Maßgabe, dass diese Aufgabe an die VRR AöR übertragen wird und dass 10% des dem VRR insgesamt übertragenen Betrages den Zweckverbandsmitgliedern für eigene Zwecke des ÖPNV zufließen. Der Anteil der Stadt Hagen beträgt einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Pauschale in Höhe von 145.893 € insgesamt 231.935,08 €.
Die übrigen 90% verwendet der VRR für die Fahrzeugförderung der ÖSPV-Verkehrsunternehmen entsprechend den heutigen Regularien.
Sollte es zu keiner einheitlichen Beschlussfassung der ZV-Mitglieder über den Aufteilungsschlüssel kommen, so gilt die Aufgabe auf die VRR AöR übertragen und es findet der Aufteilungsschlüssel 80%/20% (maximale Aufteilung entsprechend ÖPNVG NRW) Anwendung.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Übertragung der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs.2 ÖPNVG auf die VRR
AöR und die Festlegung auf 10% der Gesamtpauschale führt einerseits zu einer
moderaten Erhöhung der den Aufgabenträgern zur Verfügung stehenden Mittel und
sichert andererseits die notwendige finanzielle Ausstattung der
Verkehrsunternehmen für die Fahrzeugbeschaffung und –vorhaltung.
Begründung
In
ihrer Sitzung am 24.10.2007 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR
einstimmig die Empfehlung an die Räte und Kreistage der Zweckverbandsmitglieder
ausgesprochen, dem VRR die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs.2 ÖPNVG
zu übertragen. Sie hat ferner empfohlen, den Anteil der kommunalen
Aufgabenträger an der ÖPNV-Pauschale auf 10% festzulegen. Für diese Regelung,
die den gesetzlichen Spielraum von bis zu 20% Aufgabenträgeranteil nicht
ausschöpft, sprechen die folgenden Argumente:
Durch
die Festsetzung eines Aufgabenträgeranteils auf 10% an der ÖPNV-Pauschale
erhalten die kommunalen Aufgabenträger jährlich ca. 2,5 Mio. € mehr als
bisher.
Ein
höherer Aufgabenträgeranteil bedeutet zusätzlich zu der Kürzung, die das Land
bei der Festsetzung der Pauschale vorgenommen hat, eine weitere Kürzung der Fahrzeugförderung.
Statt 54,3 Mio. € in 2007 erhalten die Verkehrsunternehmen bei
einem 10% AT-Anteil nur noch 50,2 Mio. €. Bei einem 20%-Anteil,
würde die Fahrzeugförderung nur noch 44,6 Mio. € betragen. Dem
steht ein erhöhter Fahrzeugbedarf sowohl bei Schienenfahrzeugen als auch bei
Bussen gegenüber.
Die
Förderbeträge je Fahrzeug würden weiter sinken. Die Beschaffung schadstoffarmer
Fahrzeuge (Feinstaubproblematik) wird dadurch gefährdet.
Auch
die Förderung der Fahrzeugvorhaltekosten würde dadurch geringer, d.h. die
Verkehrsunternehmen haben direkt ergebniswirksame Einnahmeausfälle. Diese
Einnahmeausfälle werden nur teilweise durch das Finanzierungssystem des VRR
ausgeglichen.
Da
auch die Subunternehmer weniger Fahrzeugförderung erhalten würden, steigen die
km-Preise und damit die Kosten der kommunalen Verkehrsunternehmen.
Insgesamt
steigt die Belastung der Aufgabenträger aus dem Finanzierungssystem bei sinkender
Fahrzeugförderung. Der erhöhte Aufgabenträgeranteil steht den Aufgabenträgern
deshalb nur teilweise für eigene zwecke des ÖPNV zur Verfügung.
Die
weitere Reduzierung der Fahrzeugförderung kann bei einzelnen Unternehmen dazu
führen, dass ein Restdefizit entsteht, das nicht EU-konform im Rahmen des
Finanzierungssystems ausgeglichen werden kann.
Zahlungen
der Aufgabenträger an (das eigene) Verkehrsunternehmen aus dem
Aufgabenträgeranteil über die vom VRR festgestellten Ausgleichsbeträge hinaus
bzw. außerhalb des Finanzierungssystems, müssen beihilferechtskonform sein.
D.h. der Aufgabenträger muss solche Zahlungen, z.B. für zusätzliche
Busbeschaffungen o.ä., von der EU-Kommission notifizieren lassen.
Der
Aufgabenträgeranteil darf auch nicht zur Komplementärfinanzierung von
geförderten Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt werden.
Es
ist erforderlich, einheitliche Rats- bzw. Kreistagsbeschlüsse zur Höhe des
Aufgabenträgeranteils zu fassen, da es nicht möglich ist, die Fördersätze für
die Fahrzeugförderung zu berechnen, wenn je Aufgabenträger unterschiedliche
Mittel zur Verfügung stehen.
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit ist
dadurch gegeben, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bereits am
12.12.2007, einen Tag vor der nächsten Ratssitzung am 13.12.2007 tagt.
