Beschlussvorlage - 1120/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen überträgt die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 ÖPNV-Gesetz dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bis einschließlich 2010 mit der Maßgabe, dass diese Aufgabe an die VRR AöR übertragen wird und dass 10% des dem VRR insgesamt übertragenen Betrages den Zweckverbandsmitgliedern für eigene Zwecke des ÖPNV zufließen. Der Anteil der Stadt Hagen beträgt einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Pauschale in Höhe von 145.893 € insgesamt 231.935,08 €.

Die übrigen 90% verwendet der VRR für die Fahrzeugförderung der ÖSPV-Verkehrsunternehmen entsprechend den heutigen Regularien.

Sollte es zu keiner einheitlichen Beschlussfassung der ZV-Mitglieder über den Aufteilungsschlüssel kommen, so gilt die Aufgabe auf die VRR AöR übertragen und es findet der Aufteilungsschlüssel 80%/20% (maximale Aufteilung entsprechend ÖPNVG NRW) Anwendung.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Übertragung der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs.2 ÖPNVG auf die VRR AöR und die Festlegung auf 10% der Gesamtpauschale führt einerseits zu einer moderaten Erhöhung der den Aufgabenträgern zur Verfügung stehenden Mittel und sichert andererseits die notwendige finanzielle Ausstattung der Verkehrsunternehmen für die Fahrzeugbeschaffung und –vorhaltung.

 

 

 

 

 

Begründung

In ihrer Sitzung am 24.10.2007 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR einstimmig die Empfehlung an die Räte und Kreistage der Zweckverbandsmitglieder ausgesprochen, dem VRR die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs.2 ÖPNVG zu übertragen. Sie hat ferner empfohlen, den Anteil der kommunalen Aufgabenträger an der ÖPNV-Pauschale auf 10% festzulegen. Für diese Regelung, die den gesetzlichen Spielraum von bis zu 20% Aufgabenträgeranteil nicht ausschöpft, sprechen die folgenden Argumente:

 

Durch die Festsetzung eines Aufgabenträgeranteils auf 10% an der ÖPNV-Pauschale erhalten die kommunalen Aufgabenträger jährlich ca. 2,5 Mio. € mehr als bisher.

 

Ein höherer Aufgabenträgeranteil bedeutet zusätzlich zu der Kürzung, die das Land bei der Festsetzung der Pauschale vorgenommen hat,  eine weitere Kürzung der Fahrzeugförderung. Statt 54,3 Mio. € in 2007 erhalten die Verkehrsunternehmen bei einem 10% AT-Anteil nur noch 50,2 Mio. €. Bei einem 20%-Anteil, würde die Fahrzeugförderung nur noch 44,6 Mio. € betragen. Dem steht ein erhöhter Fahrzeugbedarf sowohl bei Schienenfahrzeugen als auch bei Bussen gegenüber.

 

Die Förderbeträge je Fahrzeug würden weiter sinken. Die Beschaffung schadstoffarmer Fahrzeuge (Feinstaubproblematik) wird dadurch gefährdet.

 

Auch die Förderung der Fahrzeugvorhaltekosten würde dadurch geringer, d.h. die Verkehrsunternehmen haben direkt ergebniswirksame Einnahmeausfälle. Diese Einnahmeausfälle werden nur teilweise durch das Finanzierungssystem des VRR ausgeglichen.

 

Da auch die Subunternehmer weniger Fahrzeugförderung erhalten würden, steigen die km-Preise und damit die Kosten der kommunalen Verkehrsunternehmen.

 

Insgesamt steigt die Belastung der Aufgabenträger aus dem Finanzierungssystem bei sinkender Fahrzeugförderung. Der erhöhte Aufgabenträgeranteil steht den Aufgabenträgern deshalb nur teilweise für eigene zwecke des ÖPNV zur Verfügung.

 

Die weitere Reduzierung der Fahrzeugförderung kann bei einzelnen Unternehmen dazu führen, dass ein Restdefizit entsteht, das nicht EU-konform im Rahmen des Finanzierungssystems ausgeglichen werden kann.

 

Zahlungen der Aufgabenträger an (das eigene) Verkehrsunternehmen aus dem Aufgabenträgeranteil über die vom VRR festgestellten Ausgleichsbeträge hinaus bzw. außerhalb des Finanzierungssystems, müssen beihilferechtskonform sein. D.h. der Aufgabenträger muss solche Zahlungen, z.B. für zusätzliche Busbeschaffungen o.ä., von der EU-Kommission notifizieren lassen.

 

Der Aufgabenträgeranteil darf auch nicht zur Komplementärfinanzierung von geförderten Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt werden.

 

Es ist erforderlich, einheitliche Rats- bzw. Kreistagsbeschlüsse zur Höhe des Aufgabenträgeranteils zu fassen, da es nicht möglich ist, die Fördersätze für die Fahrzeugförderung zu berechnen, wenn je Aufgabenträger unterschiedliche Mittel zur Verfügung stehen.

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

Die Dringlichkeit ist dadurch gegeben, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bereits am 12.12.2007, einen Tag vor der nächsten Ratssitzung am 13.12.2007 tagt. 

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Beschlüsse

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22.11.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen