Beschlussvorlage - 0601/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Planung eines Umkleidegebäudes auf dem Freiheitsplatz (Sportplatz) an der Schülinghauser Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Holger Klinkmann
- Beteiligt:
- FB65 - Gebäudewirtschaft; FB20 - Finanzen und Controlling; SZS - Servicezentrum Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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15.08.2007
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21.11.2007
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Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Seit den 1990ziger Jahren bestehen Überlegungen, an der
Schülinghauser Straße auf dem Sportplatz „Freiheitsplatz“ ein
Umkleidegebäude zu errichten.
Aufgrund des Beschlusses der Bezirksvertretung Haspe vom 28.09.2005 hat die Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen (GWH) ein Baukonzept für ein zweigeschossiges Gebäude in Massivbauweise erarbeitet und Kosten geschätzt. Dem Entwurfskonzept liegen folgende Daten zugrunde:
Erdgeschoss
(Umkleideraume, Sanitärräume, Haustechnik) ca. 160 m² Nutz- u. Verkehrsfläche
Obergeschoss
(Gesellschaftsräume, Küche, Sanitärräume) ca. 160 cm Nutz- u. Verkehrsfläche
Umbauter Raum insgesamt: ca. 1.380 m³
Die Baukosten werden auf insgesamt 530.672,46 € (inkl. MwSt.; ohne Erschließung) geschätzt. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Kostengruppe 300 – Bauwerk 347.936,96 €
Kostengruppe 400 – Gebäudetechnik 56.739,20 €
Kostengruppe 500 – Außenanlagen 21.420,00 €
Kostengruppe 600 – Ausstattung 23.626,26 €
Kostengruppe 700 – Baunebenkosten 80.950,04 €
Rechnerisch entfallen auf das Erdgeschoss (Roh- und Ausbau) 287.457,15 €, auf das Obergeschoss (Rohbau) 172.147,34 € und auf den Ausbau des Obergeschosses 71.067,97 €.
Aus sportfachlicher Sicht werden die Flächen im Erdgeschoss als erforderlich angesehen. Sofern Vereinsräume in einem Obergeschoss erwünscht sind, wären die Kosten von den potentiellen Nutzern zu tragen. Planungsrechtlich wäre das Vorhaben zulässig.
Die Maßnahme ist nicht im Investitionsprogramm enthalten. Zum jetzigen Zeitpunkt gelten die Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung. Gem. § 81 GO NRW a. F. dürfen nur Ausgaben geleistet werden, sofern eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist. Im Bereich der Investitionsmaßnahmen dürfen nur solche Maßnahmen fortgesetzt werden, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren. Das bedeutet, dass der Beginn neuer Maßnahmen gegenwärtig ausgeschlossen ist. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine besondere Dringlichkeit zum Bau eines Umkleidegebäudes auf dem Freiheitsplatz gesehen werden, würde dieses Vorhaben - die entsprechenden politischen Beschlüsse vorausgesetzt - aufgrund der kritischen Haushaltslage der Stadt Hagen in Konkurrenz zu anderen Bauvorhaben treten.
