Beschlussvorlage - 0949/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der III. und IV. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind, werden beschlossen.

 

 

Realisierungstermin: 15.11.07

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung, die der Rat am 15.12.2005 beschlossen hat, soll rückwirkend konkretisiert werden. Dafür müssen zwei Änderungssatzungen verabschiedet werden.

 

Begründung

 

§ 13 Abs.1 der Neufassung der Vergnügungssteuer regelt die Fälligkeit der Steuerschuld. Die Formulierung dieser Regelung soll zur Klarstellung redaktionell geändert werden. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2006 durch den dritten Nachtrag in Kraft treten.

 

Die Formulierung des § 13 Abs.1 der Vergnügungssteuersatzung in dem ersten Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung muss auch in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung der Vergnügungssteuersatzung redaktionell geändert werden. Diese Änderung enthält die gleiche geänderte Fassung wie für 2006 und soll rückwirkend zum 01.01.2007 durch den vierten Nachtrag in Kraft treten.

 

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist als Anlage beigefügt.

 

 

§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung in 2006 und 2007:

 

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)       Wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese bis zum letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats an die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.

Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist diese Steuer bis zum darauf folgenden Werktag an die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen  (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV NRW S. 498) und der §§ 1 bis 3 und  § 20  Abs. 2  Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat in seiner Sitzung am ------------------ folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 13

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)       Wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese bis zum letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats an die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.

Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist diese Steuer bis zum darauf folgenden Werktag an die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.

 

 

Artikel II

 

Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.

 

 

 

IV. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen  (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV NRW S. 498) und der §§ 1 bis 3 und  § 20  Abs. 2  Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat in seiner Sitzung am ------------------ folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 13

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)       Wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese bis zum letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats an die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.

Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist diese Steuer bis zum darauf folgenden Werktag an die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.

 

 

Artikel II

 

Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

25.10.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.11.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen