Beschlussvorlage - 0949/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
III. und IV. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.10.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2007
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung, die der Rat am 15.12.2005 beschlossen hat, soll rückwirkend
konkretisiert werden. Dafür müssen zwei Änderungssatzungen verabschiedet
werden.
Begründung
§ 13 Abs.1 der Neufassung der Vergnügungssteuer regelt die Fälligkeit der
Steuerschuld. Die Formulierung dieser Regelung soll zur Klarstellung redaktionell
geändert werden. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2006 durch den
dritten Nachtrag in Kraft treten.
Die Formulierung des § 13 Abs.1 der Vergnügungssteuersatzung in dem
ersten Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung muss auch in der seit dem
01.01.2007 geltenden Fassung der Vergnügungssteuersatzung redaktionell geändert
werden. Diese Änderung enthält die gleiche geänderte Fassung wie für 2006 und
soll rückwirkend zum 01.01.2007 durch den vierten Nachtrag in Kraft treten.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist als Anlage
beigefügt.
§ 13 Abs. 1 erhält
folgende Fassung in 2006 und 2007:
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Wird die
Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese bis zum
letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats an
die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.
Fällt der letzte
Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, so ist diese Steuer bis zum darauf folgenden Werktag an die
Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.
III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen
(Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV NRW S.
498) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2
Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert
durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat in seiner Sitzung
am ------------------ folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005
beschlossen:
Artikel I
§ 13
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Wird die
Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese bis zum
letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats an
die Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.
Fällt der letzte
Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, so ist diese Steuer bis zum darauf folgenden Werktag an die
Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.
Artikel II
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum
01.01.2006 in Kraft.
IV. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen
(Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2005 (GV NRW S.
498) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2
Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert
durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat in seiner
Sitzung am ------------------ folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung
von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom
21.12.2005 beschlossen:
Artikel I
§ 13
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Wird die Vergnügungssteuer
nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese bis zum letzten Kalendertag des
auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats an die Stadtkasse der
Stadt Hagen zu entrichten.
Fällt der letzte
Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, so ist diese Steuer bis zum darauf folgenden Werktag an die
Stadtkasse der Stadt Hagen zu entrichten.
Artikel II
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007
in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
|
(wie Dokument)
|
10,4 kB
|
