Beschlussvorlage - 0812/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Abweichungssatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage Friedrichstraße zwischen Hördenstraße und Hestertstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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17.10.2007
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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06.11.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2007
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Sachverhalt
Der Grunderwerb für den Ausbau der Erschließungsanlage konnte noch nicht
insgesamt abgeschlossen werden, da die Grunderwerbsverhandlungen äußerst schwierig und nicht absehbar sind.
Es handelt sich nur um Restflächen, auf deren Erwerb verzichtet werden kann.
Die Erschließungsanlage Friedrichstraße zwischen
Hörden- und Hestertstraße wurde am 25.7.2006 technisch hergestellt. Dieser
Abschnitt ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches – BauGB –
vom 23.9.2004 in der zur Zeit geltenden
Fassung in Verbindung mit der Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen ( Erschließungsbeitragssatzung ) vom 21.12.1978 in der
Fassung des II. Nachtrages vom 16.12.1992 beitragsrechtlich abzurechnen.
Die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 53 Flurstück 46 und eine Teilfläche aus Flurstück 176 (s. beigefügten Lageplan) wurden entsprechend der beschlossenen Ausbauplanung ausgebaut, aber bisher nicht durch die Stadt von den Eigentümern erworben.
Die Grunderwerbsverhandlungen bezüglich des 15 qm großen Flurstücks 46 gestalteten sich wegen der nicht nachgewiesenen Erbfolge als äußerst schwierig und nicht absehbar.
Mit der aus 21 Parteien bestehenden Eigentümergemeinschaft der ca. 7 qm großen Teilfläche aus dem Flurstück 176 sind keine Grunderwerbsverhandlungen geführt worden.
In beiden Fällen soll daher auf den Grunderwerb verzichtet werden.
Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung jedoch den Grunderwerb als rechtliches Herstellungsmerkmal vorsieht, konnte eine Beitragspflicht bislang nicht entstehen.
Durch den zulässigen Verzicht auf das Herstellungsmerkmal „ Grunderwerb „ im Rahmen einer Abweichungssatzung kann die Beitragspflicht zum Entstehen gebracht werden.
