Beschlussvorlage - 0810/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Abweichungssatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage Konrad-Adenauer-Ring zwischen Einmündung Minervastraße/Rehstraße und Hausnummern 19/21 einschließlich
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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17.10.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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30.10.2007
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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06.11.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2007
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Sachverhalt
Der Grunderwerb für den Ausbau der Erschließungsanlage konnte noch nicht
insgesamt abgeschlossen werden, da die Grunderwerbsverhandlungen äußerst schwierig und nicht absehbar sind.
Es handelt sich nur um Restflächen, auf deren Erwerb verzichtet werden kann.
Die Erschließungsanlage Konrad- Adenauer- Ring zwischen
Minerva-/ Rehstraße und Hausnummern 19/21 einschließlich wurde am 15.4.1999 technisch hergestellt.
Dieser Abschnitt ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches – BauGB
– vom 23.9.2004 in der zur Zeit
geltenden Fassung in Verbindung mit der
Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( Erschließungsbeitragssatzung ) vom
21.12.1978 in der Fassung des II. Nachtrages vom 16.12.1992 beitragsrechtlich
abzurechnen.
Das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 12 Flurstück 66 (s. beigefügten Lageplan) wurde entsprechend der beschlossenen Ausbauplanung ausgebaut.
Die Grunderwerbsverhandlungen für dieses 69 qm große Grundstück gestalten sich aufgrund eines inzwischen abgeschlossenen Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen untergegangenen Rechte der Stadt Hagen als sehr schwierig. Es ist nicht abzusehen, ob ein Grunderwerb erfolgversprechend abgeschlossen werden kann. Es soll daher auf den Grunderwerb verzichtet werden.
Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung jedoch den Grunderwerb als rechtliches Herstellungsmerkmal vorsieht, konnte eine Beitragspflicht bisher nicht entstehen.
Durch den zulässigen Verzicht auf das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb„ im Rahmen einer Abweichungssatzung kann die Beitragspflicht zum Entstehen gebracht werden.
