Beschlussvorlage - 0890/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die Taxifahrpreise nach dem Hagener Kraftdroschkentarif zu erhöhen.

 

 

Die Vorlage wird bis zum 29.11.2007 realisiert.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Taxifahrpreise nach dem Hagener Kraftdroschkentarif sollen auf Antrag der Taxi Hagen eG erhöht werden.

 

Begründung

 

1.)               Mit Schreiben vom 22.05.2007 stellt die Funktaxizentrale „Taxi Hagen eG.“, die die Mehrheit der Hagener Taxiunternehmer vertritt, im Namen der dort angeschlossenen Unternehmer einen Antrag auf Erhöhung der Taxitarife.

 

Angehoben werden soll der Kilometerpreis werktags tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) für den 1. km von 1,40 € auf 1,50 €, nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für den 1. km von 1,50 € auf 1,60 €. Der Grundpreis soll werktags tagsüber (6.00Uhr bis 22.00 Uhr) von 2,20 € auf 2,50 € sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen von 2,20 € auf 2,60 € angehoben werden.

 

Ab dem 2. km beträgt der Kilometerpreis weiterhin werktags tagsüber 1,40 €, nachts sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen 1,50 €.

 

Die Wartezeitgebühr soll nicht angehoben werden.

 

Als Begründung wurden die enorm gestiegenen Fix- und variablen Fahrzeugkosten wie z.B. Fahrzeugneuanschaffung sowie die gestiegenen Dieselpreise angegeben.

 

Die vorgeschriebene Anhörung gem. 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergab folgendes:

 

1.      Das Eichamt hat keine Bedenken.

2.      Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs e.V. stimmt der geplanten Erhöhung zu.

3.      Die SIHK Hagen erhebt keine Bedenken.

4.      Der Taxiverband NRW e.V. unterstützt den Antrag ausdrücklich.

5.      Die Gewerkschaft ver.di hat keine Einwände.

 

 

2.)               Es wurden von hier Durchschnittswerte der Taxitarife von 19 kreisfreien Städten in NRW ermittelt. Es ergeben sich folgende Durchschnittswerte:

 

1. Grundgebühr tagsüber = 2,31 €.

            2. Kilometergebühr tagsüber = 1,40 €.

           

            Nachts werden in anderen Städten Grundgebühren von bis zu 3,00 € verlangt

            sowie Kilometerpreise für jeden gefahrenen Kilometer von bis zu 1,60 €.

           

            Hieraus lässt sich entnehmen, dass die in Hagen beantragten Tarife

            durchaus im Rahmen der Tarife anderer Städte liegen.

             Zu bedenken ist auch, dass zurzeit in vielen anderen Städten auch   

            Tariferhöhungsanträge laufen bzw. erwartet werden.

 

 

 

3.)               Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften des Personenbeförde-

rungsgesetzes, insbesondere der Kommentierung zu § 51 Abs. 1 und 3, nach

dem die Beförderungsentgelte auch im Taxiverkehr so festzusetzen sind, dass 

sie einschließlich eines angemessenen Unternehmerlohns zumindest

kostendeckend sind, wird die beantragte Erhöhung von der Straßenverkehrs-

behörde befürwortet. Selbst durch diese noch als maßvoll anzusehende-

Erhöhung wird es bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage für viele Unter-

nehmer nicht einfach sein, kostendeckend bzw. mit Gewinn zu arbeiten.

 

4.)               Die Anhebung des Kraftdroschkentarifs hat für die Stadt Hagen keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Kraftdroschkentarif wie folgt zu ändern:

 

 

Achte Verordnung vom 08.11.2007 zur Änderung der Verordnung über die Preise zur Beförderung von Personen in den von der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde zugelassenen Kraftdroschken – Kraftdroschkentarif – vom 20.05.1975.

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zu Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 03.03.1990 (GV. NW. 1990 S. 247) wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 08.11.2007 folgende Verordnung erlassen: 

 

 

Artikel I

 

§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Der Grundpreis beträgt einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) 2,50 €, nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen 2,60 €.“

 

 

 

§ 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Für den ersten Kilometer wird der Fahrpreis für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67 m werktags tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) auf 0,10 € (1 km = 1,50 €), nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke von 62,50 m auf 0,10 € (1 km = 1,60 €) festgesetzt.“

 

§ 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Ab dem zweiten Kilometer wird der Fahrpreis für jede besetzt gefahrene Strecke von

71,43 m werktags tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) auf 0,10 € (1km = 1,40 €), nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67 m auf 0,10 € (1km = 1,50 €) festgesetzt.“

 

§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird unverändert zu Satz 4.

 

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der Fahrpreis analog zu den in § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 festgelegten Fahrpreisen berechnet.“

 

§ 2 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Wird die Fahrt aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nach Auftragserteilung nicht durchgeführt, ist der doppelte Grundpreis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu zahlen.“

 

 

 

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt 3 Wochen nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

         

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

25.10.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.11.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen