Beschlussvorlage - 0890/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Anhebung der Kraftdroschkentarife
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.10.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2007
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Taxifahrpreise nach
dem Hagener Kraftdroschkentarif sollen auf Antrag der Taxi Hagen eG erhöht
werden.
Begründung
1.)
Mit Schreiben vom 22.05.2007 stellt die Funktaxizentrale
„Taxi Hagen eG.“, die die Mehrheit der Hagener Taxiunternehmer
vertritt, im Namen der dort angeschlossenen Unternehmer einen Antrag auf
Erhöhung der Taxitarife.
Angehoben werden soll der Kilometerpreis werktags tagsüber (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) für den 1. km von 1,40 € auf 1,50 €, nachts (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für den 1. km von 1,50
€ auf 1,60 €. Der Grundpreis soll werktags tagsüber (6.00Uhr bis
22.00 Uhr) von 2,20 € auf 2,50 € sowie ganztägig an Sonn- und
Feiertagen von 2,20 € auf 2,60 € angehoben werden.
Ab dem 2. km beträgt der Kilometerpreis weiterhin werktags tagsüber 1,40
€, nachts sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen 1,50 €.
Die Wartezeitgebühr soll nicht angehoben werden.
Als Begründung wurden die enorm gestiegenen Fix- und variablen
Fahrzeugkosten wie z.B. Fahrzeugneuanschaffung sowie die gestiegenen
Dieselpreise angegeben.
Die vorgeschriebene Anhörung gem. 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs.
1 und 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergab folgendes:
1.
Das Eichamt hat keine Bedenken.
2.
Der Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs e.V. stimmt der geplanten Erhöhung zu.
3.
Die SIHK Hagen erhebt keine Bedenken.
4.
Der Taxiverband NRW e.V. unterstützt den Antrag
ausdrücklich.
5.
Die Gewerkschaft ver.di hat keine Einwände.
2.)
Es wurden von hier Durchschnittswerte der Taxitarife von 19
kreisfreien Städten in NRW ermittelt. Es ergeben sich folgende
Durchschnittswerte:
1. Grundgebühr tagsüber =
2,31 €.
2. Kilometergebühr tagsüber = 1,40 €.
Nachts werden in anderen Städten
Grundgebühren von bis zu 3,00 € verlangt
sowie Kilometerpreise für jeden
gefahrenen Kilometer von bis zu 1,60 €.
Hieraus lässt sich entnehmen, dass
die in Hagen beantragten Tarife
durchaus im Rahmen der Tarife
anderer Städte liegen.
Zu bedenken ist
auch, dass zurzeit in vielen anderen Städten auch
Tariferhöhungsanträge laufen bzw.
erwartet werden.
3.)
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften des
Personenbeförde-
rungsgesetzes, insbesondere
der Kommentierung zu § 51 Abs. 1 und 3, nach
dem
die Beförderungsentgelte auch im Taxiverkehr so festzusetzen sind, dass
sie
einschließlich eines angemessenen Unternehmerlohns zumindest
kostendeckend
sind, wird die beantragte Erhöhung von der Straßenverkehrs-
behörde
befürwortet. Selbst durch diese noch als maßvoll anzusehende-
Erhöhung
wird es bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage für viele Unter-
nehmer
nicht einfach sein, kostendeckend bzw. mit Gewinn zu arbeiten.
4.)
Die Anhebung des Kraftdroschkentarifs hat für die Stadt
Hagen keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.
Es wird daher vorgeschlagen, den Kraftdroschkentarif
wie folgt zu ändern:
Achte Verordnung vom 08.11.2007 zur Änderung der
Verordnung über die Preise zur Beförderung von Personen in den von der Stadt
Hagen als Genehmigungsbehörde zugelassenen Kraftdroschken –
Kraftdroschkentarif – vom 20.05.1975.
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit §
4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung
zu Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
03.03.1990 (GV. NW. 1990 S. 247) wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen
vom 08.11.2007 folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundpreis beträgt einschließlich der
ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr)
2,50 €, nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und
Feiertagen 2,60 €.“
§ 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für den ersten Kilometer wird der Fahrpreis
für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67 m werktags tagsüber (6.00 –
22.00 Uhr) auf 0,10 € (1 km = 1,50 €), nachts (22.00 – 6.00
Uhr) sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke
von 62,50 m auf 0,10 € (1 km = 1,60 €) festgesetzt.“
§ 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ab dem zweiten Kilometer wird der Fahrpreis
für jede besetzt gefahrene Strecke von
71,43 m werktags tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr)
auf 0,10 € (1km = 1,40 €), nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sowie
ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67
m auf 0,10 € (1km = 1,50 €) festgesetzt.“
§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird unverändert zu Satz 4.
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der
Fahrpreis analog zu den in § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 festgelegten Fahrpreisen
berechnet.“
§ 2 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wird die Fahrt aus Gründen, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind, nach Auftragserteilung nicht durchgeführt, ist
der doppelte Grundpreis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu zahlen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt 3 Wochen nach dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft.
