Beschlussvorlage - 0992/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 4 (Kuhlerkamp, Wehringhausen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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30.10.2007
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende
Schiedsperson Frau Sarah Stenzel erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine
Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des
Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin äußerten,
verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 4 und schlägt
vor, Frau Sarah Stenzel für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun
Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Im Schiedsamtsbezirk 4 endet die Amtszeit der
amtierenden Schiedsperson Frau Sarah
Stenzel am 16.12.07.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember
1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ersten Teils
des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ( GV. NRW. S. 498 ) ist für jeden
Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier:
Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der
Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 4 stimmen
im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach
§ 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit
und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2
der Bestimmung nicht sein, wer
1.
die Befähigung
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2.
unter Betreuung
steht.
Nach
Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige
gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson
nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die
bisher in dem Schiedsamtsbezirk 4 amtierende Schiedsperson
Frau Sarah Stenzel
Sternstr. 14 a, 58089 Hagen
geb. 26.12.1962 in Gevelsberg
Kauffrau
erklärte
ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur
Verfügung zu stellen.
Entsprechend
den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den
Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des
Amtsgericht Hagen mit Schreiben vom 03.09.07 Gelegenheit gegeben, zur
Wiederwahl von Frau Stenzel für den Bezirk 4 Stellung zu nehmen.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in
ihren Schreiben vom 10.09.07 bzw. 04.10.07 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl
der bisherigen Amtsinhaberin.
Daher wurde auf die
Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 4 verzichtet.
