Beschlussvorlage - 0992/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte beschließt,

als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nr. 4 Frau Sarah Stenzel zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.02.08

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die amtierende Schiedsperson Frau Sarah Stenzel erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.

Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 4 und schlägt vor, Frau Sarah Stenzel für eine weitere Amtszeit zu wählen.

 

 

 

 

Begründung

 

Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.

Im Schiedsamtsbezirk 4 endet die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson Frau Sarah Stenzel am 16.12.07.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ( GV. NRW. S. 498 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 4 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.

 

Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer

 

1.      die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

 

2.      unter Betreuung steht.

 

Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.      das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat

 

2.      in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat

 

 

 

3.      durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

Die bisher in dem Schiedsamtsbezirk 4 amtierende Schiedsperson

 

Frau Sarah Stenzel

Sternstr. 14 a, 58089 Hagen

geb. 26.12.1962 in Gevelsberg

Kauffrau

 

erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgericht Hagen mit Schreiben vom 03.09.07 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Frau Stenzel für den Bezirk 4 Stellung zu nehmen.

Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben vom 10.09.07 bzw. 04.10.07 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin.

Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 4 verzichtet.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 

 

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Beschlüsse

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30.10.2007 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen