Beschlussvorlage - 0571/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg anlässlich der Veranstaltungen “Bauernmarkt”, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

 

 

Die Vorlage wird zum 28.09.2007 realisiert.

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Sachverhalt

Die Veranstaltung Bauernmarkt und der damit verbundene verkaufsoffene Sonntag sollen verlegt werden.


 
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen - Hohenlimburg aus Anlass des Bauernmarktes am 03.10.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 06.07.1995 beschlossen, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg aus Anlass des Bauernmarktes am ersten Sonntag im Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen.

 

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu Veranstaltungsüberschneidungen mit einer Veranstaltung in der Hagener Innenstadt, so dass die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. in diesem Jahr den Antrag stellt, den verkaufsoffenen Sonntag auf den 03.10.2007 zu verlegen. Nach dem Ladenöffnungsgesetz ist es zulässig, an insgesamt höchsten vier Sonn- oder Feiertagen zusätzlich die Geschäfte zu öffnen. Da es sich bei dem 03.10.2007 nicht um einen besonders geschützten Feiertag handelt, spricht nichts gegen eine entsprechende Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.


 

 

Anlage:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg vom 08.08.1995

 

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober eines jeden Jahres für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg vom 08.08.1995 erhält folgende Fassung:

 

Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg dürfen aus Anlass des Bauernmarktes am 03.10.2007 (Tag der Deutschen Einheit) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 3 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Oktober eines jeden Jahres für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg vom 08.08.1995 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes über Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

 

Artikel II

 

Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

08.08.2007 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.08.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen