Beschlussvorlage - 0534/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Schließung von WettbürosAnregung der Bezirksvertretung Haspe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.06.2007
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30.08.2007
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Sachverhalt
Die Bezirksvertretung Haspe regt an, die Verwaltung zu beauftragen, „illegale Wettbüros“ sofort, d. h. bis zum 30.06.2007, zu schließen.
Mit der Vorlage wird die abweichende Auffassung der Verwaltung dargelegt, die sich aus den bestehenden Schadensersatzrisiken begründet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 28.03.2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol in der derzeitigen Form verfassungswidrig ist.
Für die für notwendig erachtete Gesetzesänderung hat es dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 eingeräumt, während derer die bisherige Rechtslage anwendbar bleibt.
Auf Grund dieser – zunächst vorübergehenden – Fortgeltung des bisherigen Rechts hat das Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen (32) die privaten Wettanbieter aufgefordert, ihre Wettbüros bis zum 30.04.2006 zu schließen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheide wurde angeordnet.
Gegen zahlreiche Bescheide wurde Widerspruch eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg sah überwiegende Erfolgsaussicht der Widersprüche der Betreiber und ordnete daher die aufschiebende Wirkung antragsgemäß an. Es begründete seine Beschlüsse mit sonst eintretenden, unzulässigen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Insoweit stützt es sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (Gambelli), der hohe Anforderungen an nationale Regelungen stellt, welche darauf abzielen, entsprechende Genehmigungen zu versagen. Diese Voraussetzungen hält das VG nach summarischer Prüfung des Sportwettengesetzes NRW für nicht erfüllt.
Auf Beschwerden der Stadt Hagen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) diese Beschlüsse geändert und die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Das OVG sieht das nordrhein-westfälische Recht als den Vorgaben des BVerfG genügend an, so dass während der Übergangszeit die Veranstaltung privater Sportwetten unterbunden werden dürfe. Durch den möglichen Widerspruch gegen das europäische Gemeinschaftsrecht sieht sich das OVG an dieser Auffassung nicht gehindert, da es sich ausschließlich um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
Aufgrund dieser Beschlusslage besteht formal die Möglichkeit, die Schließung der privaten Wettbüros durchzusetzen.
Mit einer solchen Maßnahme wären die Verfahren aber inhaltlich nicht erledigt. Die bisherigen Betreiber hätten die Möglichkeit, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine gerichtliche Aussage zur Rechtswidrigkeit der Schließung herbeizuführen.
Ziel einer solchen Klage könnte sein, letztlich Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Solche Forderungen sind schon verschiedentlich – wenn auch bislang unbeziffert – angedroht und können letztlich Millionenhöhe erreichen.
Dabei steigt das Risiko allein schon wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer. Im Verfahren wäre nämlich damit zu rechnen, dass schon das erstinstanzliche Gericht (VG Arnsberg) die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht dem EuGH vorlegt. Demgemäß müsste mit einer langen Verfahrensdauer gerechnet werden.
Das beschriebene Risiko wird vermieden, wenn in gerichtlichen Hauptsacheverfahren, also nach Erlass von Widerspruchsbescheiden und anschließend erhobenen Klagen die Rechtmäßigkeit der Bescheide festgestellt wird.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, statt eines vordergründig schnellen „Erfolges“ mit hohen finanziellen Risiken ein rechtssicher abgeschlossenes Verfahren anzustreben. Demgemäß sollte der Anregung der Bezirksvertretung Haspe nicht gefolgt werden.
Anlagen
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