Beschlussvorlage - 0672/2007
Grunddaten
- Betreff:
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Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 6(Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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22.08.2007
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Sachverhalt
Da die bisher
amtierende Schiedsperson ihr Amt niedergelegt hat, wurde der Schiedsamtsbezirk
6 neu ausgeschrieben.
Die Verwaltung
schlägt vor, Herrn Bernd Köhler zu wählen,
da er auf Grund seiner bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit für diese Aufgabe
geeignet erscheint.
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die bisher amtierende Schiedsperson hat ihr
Amt niedergelegt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ( GV. NRW. S. 498 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 6 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson
nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 11.06.07 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 6 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 6 ( Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld ) gesucht werden.
Es liegt folgende
Bewerbung vor:
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 16.07.07 unter Bekanntgabe des Bewerbers Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 6 Stellung zu nehmen.
Die Bezirksvereinigung Hagen des BDS verzichtet auf eine
Stellungnahme und überlässt die Entscheidung der Bezirksvertretung Nord.
Die Verwaltung
schlägt vor, Herrn Bernd Köhler zu wählen,
da er auf Grund seiner bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit für diese Aufgabe
geeignet erscheint.
